Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167823/11/Zo/AK

Linz, 29.08.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. x, x vom 07.05.2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 23.04.2013, Zl. VerkR96-77-2012 wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.08.2013 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.       Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs. 1 Z 1 VStG

zu II.: §§64 ff VStG;

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 12.12.2011 um 18.00 Uhr in x, auf einer Privatstraße vor dem Haus x Nr. 11 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x, Anhänger x, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass es ohnedies zu einem Gespräch zwischen ihm und dem Geschädigten gekommen sei. Es sei möglich, dass er die Leistensteine verschoben habe, dadurch sei jedoch kein Sachschaden entstanden. Die Beschädigung einer Solarleuchte sei ebenfalls nicht erwiesen. Er habe nicht bemerkt, dass er einen Schaden verursacht hätte. Er sei jedoch, nachdem er von der Straße abgekommen sei, in das Haus des angeblich Geschädigten gegangen und habe mit diesem geredet. Der Geschädigte dürfte offenbar den Vorfall bemerkt haben, weil er mit ihm laut geschrien habe. Er habe dem angeblich Geschädigten seinen Namen genannt und dieser sei in Kenntnis seiner Daten gewesen, weshalb eine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle nicht erforderlich gewesen sei.

 

Jedenfalls habe er aber nicht bemerkt und auch nicht bemerken können, dass er einen Schaden verursacht habe. Tatsächlich sei überhaupt kein Schaden entstanden, weil das Überfahren der Leistensteine noch keinen Schaden verursacht hätte. Es sei zwar richtig, dass er dieses Überfahren hätte bemerken müssen, dass dabei ein Schaden entstehe, sei jedoch nicht üblich. Dass er angeblich eine Solarleuchte und einen Rosenstock überfahren haben solle, sei keinesfalls erwiesen und er habe das mit seinem großen Fahrzeug und dem Autoanhänger jedenfalls nicht bemerken können.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.08.2013 und eines Lokalaugenscheines.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten PKW mit Anhänger. Auf dem Anhänger hatte er ein Kalb geladen. Er war auf dem Weg zu Herrn x, wobei er – nach seinen eigenen Angaben  aufgrund der Dunkelheit und des starken Nebels - die Orientierung verlor. Letztlich befand er sich mit seinem Kraftwagenzug auf der rund um das Gehöft des Herrn x führenden asphaltierten Fahrbahn. In diesem Bereich kam der Berufungswerber von der Fahrbahn ab und überfuhr die zur Begrenzung angebrachten Leistensteine. Dabei wurden mehr als 10 Leistensteine in ihrer Lage verschoben.  

 

Der Berufungswerber hielt in weiterer Folge sein Fahrzeug an und nahm mit dem Besitzer des Bauernhofes Kontakt auf, um diesen nach dem Weg zu fragen. Er hat die verschobenen Leistensteine nicht erwähnt und auch seine Identität nicht nachgewiesen. Nach seinen glaubwürdigen Angaben wurde er vom Besitzer des Bauernhofes unfreundlich und aggressiv behandelt.

 

Bei einem Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass die öffentliche Gemeindestraße östlich am Bauernhof des Geschädigten vorbeiführt. Von dieser zweigt eine rund um das Objekt führende asphaltierte Fläche ab, welche nach den glaubwürdigen Angaben des Besitzers in seinem Eigentum steht. Im Bereich der südlichen Abzweigung von der Gemeindestraße ist ein gelbes Schild mit der Aufschrift: “Privatgrund, Betreten verboten“ angebracht.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Gemäß § 1 Abs.1 StVO gilt dieses Bundesgesetz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

 

5.2. Der Berufungswerber hat bei dem oben beschriebenen Fahrmanöver mehrere Leistensteine deutlich verschoben.  Es ist daher offensichtlich, dass für das Wiederherstellen des vorherigen Zustandes, nämlich das Zurechtrücken der Leistensteine und das Ausbessern der Fahrspur in der Grünfläche ein nicht bloß ganz unerheblicher Arbeitsaufwand erforderlich war. Auch wenn der Geschädigte als Landwirt diese Arbeit selbst verrichtet hat, stellt sie dennoch einen Vermögensnachteil und damit einen Sachschaden dar.

 

Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die gegenständliche Verkehrsfläche im Eigentum des Geschädigten steht und – was wesentlich ist – als Privatgrund gekennzeichnet ist und das Betreten verboten ist. Diese Beschilderung nimmt zwar nicht ausdrücklich auf das Fahren mit Fahrzeugen Bezug, es ist aber klar erkennbar, dass der Eigentümer die Allgemeinheit mit diesem Schild von der Benützung der Fläche ausschließen wollte. Die Straße steht nach dem äußeren Anschein nicht zur allgemeinen Benützung frei und ist deshalb nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen. Die Bestimmungen der StVO – und damit auch dessen § 4 - sind daher für diesen Bereich nicht anzuwenden. Der Berufungswerber konnte daher auch keine Verwaltungsübertretung nach der StVO begehen. Seiner Berufung war daher stattzugeben und das Verfahren einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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