Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167890/8/Zo/AK

Linz, 03.09.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, vom 24.05.2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 14.05.2013, Zl. VerkR96-463-2013 wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 06.08.2013 zu Recht erkannt:

 

 

 

 

I.    Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 800 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 160 Stunden herabgesetzt.

II.      Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 80 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG;

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.   Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

Sehr geehrter Herr x!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

a)   Am 10.01.2013 wurde in einer Lenkzeit von 07:23 Uhr bis 18:29 Uhr, das sind 6 Stunden 28 Minuten nur 23 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit mehr als 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

b)   Am 11.01.2013 wurde in einer Lenkzeit von 07:18 Uhr bis 17:22 Uhr, das sind 6 Stunden 22 Minuten nur 27 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit mehr als 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

c)   Am 14.01.2013 wurde in einer Lenkzeit von 07:14 Uhr bis 18:42 Uhr, das sind 7 Stunden 26 Minuten nur 28 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit mehr als 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges IM der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

d)   Am 15.01.2013 wurde in einer Lenkzeit von 07:26 Uhr bis 19:02 Uhr, das sind 7 Stunden 5 Minuten nur 20 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit mehr als 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

e)   Am 22.01.2013 wurde in einer Lenkzeit von 06:52 Uhr bis 17:47 Uhr, das sind 6 Stunden 42 Minuten nur 23 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit mehr als 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges Iii der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

f)    Am 23.01.2013 wurde in einer Lenkzeit von 07:28 Uhr bis 17:17 Uhr, das sind 6 Stunden 18 Minuten nur 28 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit mehr als 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

g)  Am 24.01.2013 wurde in einer Lenkzeit von 07:07 Uhr bis 17:26 Uhr, das sind 5 Stunden 29 Minuten nur 27 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit unter 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

h) Am 25.01.2013 wurde in einer Lenkzeit von 07:01 Uhr bis 17:04 Uhr, das sind 6 Stunden 40 Minuten nur 23 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit mehr als 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

i)  Am 29.01.2013 wurde in einer Lenkzeit von 08:30 Uhr bis 18:27 Uhr, das sind 6 Stunden 58 Minuten nur 24 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit mehr als 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges Ell der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

j) Am 30.01.2013 wurde in einer Lenkzeit von 08:02 Uhr bis 15:26 Uhr, das sind 5 Stunden 1 Minuten nur 26 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit unter 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

k) Am 01.02.2013 wurde in einer Lenkzeit von 07:13 Uhr bis 16:58 Uhr, das sind 6 Stunden 18 Minuten nur 18 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit mehr als 1 Stunde 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

Tatort: Gemeinde x, Landesstraße Freiland, B x bei km 85,400.

Tatzeit: 06.02.2013, 14:55 Uhr.

 

Fahrzeug: Kennzeichen x, LKW, MERCEDES x, blau.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich

                            Ist, Ersatzfreiheitsstrafe          gemäß

                            von

 

1.200,00 Euro      240 Stunden                           § 134 Abs. 1b KFG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

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Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

120,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gieich 100,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1,320,00 Euro.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er die Lenkzeiten deshalb nicht eingehalten habe, weil er irrtümlich gemeint habe, seinem Arbeitgeber damit zu helfen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Das sei ihm in der Zwischenzeit klar geworden, weshalb eine Bestrafung nicht notwendig sei, um ihn von weiteren Übertretungen abzuhalten.

 

Sein Verschulden sei geringfügig und die Übertretung habe keine negativen Folgen gehabt. Es sei daher eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG auszusprechen. Er verfüge über ein Nettoeinkommen von ca. 1.300 Euro und sei für 2 Kinder sorgepflichtig. Weiters habe er Schulden in Höhe von 43.000 Euro.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 06.08.2013. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist als LKW-Fahrer bei der Firma x beschäftigt und liefert Stückgut im Wesentlichen ins Waldviertel sowie nach Niederösterreich, wobei er zahlreiche Lade- und Entladestellen anfährt. Er beginnt in der Regel um etwa 07.30 Uhr mit seiner Arbeit, die Touren dauern bis ca. 18.30 oder 19.00 Uhr. Am 06.02.2013 um 14.55 Uhr wurde er in x auf der Bx bei Km 85,400 zu einer Verkehrskontrolle angehalten. Die Auswertung der dabei überprüften Schaublätter ergab, dass der Berufungswerber in den im Spruch des Straferkenntnis angeführten Zeiträumen keine ausreichenden Lenkpausen eingelegt hatte. Zu diesen zu kurzen Lenkpausen ist festzuhalten, dass der Berufungswerber zumindest an 4 Tagen (11.01., 14.01., 23.01. und 24.01.) eine beinahe ausreichend lange (geteilte) Lenkpause eingehalten hat. An diesen Tagen betrug der zweite Teil der Lenkpause anstelle von 30 Minuten jeweils 27 oder 28 Minuten.

 

Der Berufungswerber erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass sich seine Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Bei der LPD Oberösterreich scheint über ihn eine Verwaltungsvormerkung wegen einer Übertretung des § 4 StVO vom Februar 2010 auf, weitere Vormerkungen befinden sich nicht im Akt. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro, ist sorgepflichtig für 2 Kinder und hat Schulden in Höhe von 43.000 Euro. 

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch der gegenständlichen Übertretung ist daher in Rechtskraft erwachsen und es ist nur die Strafbemessung zu überprüfen.

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 5000 Euro.

Gemäß § 134 Abs.1b werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

Die Lenkzeit ohne ausreichende Lenkpause betrug in 9 Fällen mehr als 6 Stunden, sodass es sich um einen sehr schwerwiegenden Verstoß handelt. Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt daher 300 Euro.

 

Dem Berufungswerber kommt der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit wegen seiner Vormerkung bei der LPD Oberösterreich nicht zugute. Diese Vormerkung ist allerdings nicht einschlägig, weshalb sie auch keinen Straferschwerungsgrund bildet. Der Berufungswerber zeigte sich in der mündlichen Verhandlung schuldeinsichtig, was strafmildernd zu berücksichtigen ist.

 

Als erheblich straferschwerend ist hingegen die Häufung und das teilweise gravierende Ausmaß der zu kurzen Lenkpausen zu werten. Der Berufungswerber hat in insgesamt 11 Fällen die erforderliche Lenkpause nicht eingehalten, wobei die Lenkzeit in 7 Fällen mehr als 6 Stunden und in 2 Fällen sogar mehr als 7 Stunden betragen hat. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher massiv. Zugunsten des Berufungswerbers kann dabei jedoch berücksichtigt werden, dass er zumindest an 4 Tagen die erforderliche (geteilte) Lenkpause von 30 Minuten nur knapp nicht eingehalten hat, die Lenkpause betrug in diesen Tagen 27 oder 28 Minuten. Damit hat der Berufungswerber an diesen Tagen den Zweck der Lenkpause, nämlich eine ausreichende Erholung, zumindest annähernd erreicht.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass bei zu kurzen bzw. zu wenig Lenkpausen die Konzentration der Kraftfahrer stark nachlässt, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeug oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen im hochrangigen Straßennetz. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicherzustellen.

 

Mit der gesetzlichen Mindeststrafe konnte aufgrund der Häufung und der teilweise massiven Überschreitung nicht das Auslangen gefunden werden. Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe erscheint jedoch ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie entspricht auch seinen finanziellen Verhältnissen, eine noch weitere Herabsetzung kommt jedoch wegen der Häufung der Vorfälle sowie aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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