Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101676/4/Sch/Rd

Linz, 10.03.1994

VwSen-101676/4/Sch/Rd Linz, am 10. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau C, vertreten durch RA Dr. W S, vom 29. Oktober 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Oktober 1993, CSt. 9.212/92-H, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 240 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 5. Oktober 1993, CSt. 9.212/92-H, über Frau Christine M, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil sie am 25. Mai 1992 um 17.53 Uhr in Linz, L, nächst dem Hause Nr. , stadtauswärts mit dem KFZ mit dem Kennzeichen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten und die Fahrgeschwindigkeit 81 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 120 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Zum Berufungsvorbringen im Hinblick auf die (angeblich) nicht gesetzmäßige Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 ist zu bemerken, daß die Berufungswerberin nicht wegen einer Übertretung dieser Vorschrift bestraft wurde, sodaß sich ein näheres Eingehen darauf erübrigt. Die verlangte Auskunft wurde vom Zulassungsbesitzer laut Aktenlage erteilt, sodaß die Erstbehörde zu Recht von der nunmehrigen Berufungswerberin als Lenkerin zur Tatzeit ausgehen konnte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 45 Abs.2 VStG erkannt hat, ist die Behörde nicht verpflichtet, aufgrund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen (vgl. VwGH 18.9.1985, 85/03/0074).

Das Berufungsvorbringen in bezug auf die angeblich nicht eingehaltenen Verwendungsbestimmungen des Radargerätes bzw.

die "Straßenkrümmung", die eine korrekte Messung verhindert habe, vermag im Hinblick auf die obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein diesbezügliches Beweisverfahren zu rechtfertigen. Dazu ist nämlich zu bemerken, daß aus dem Akteninhalt nicht die geringsten Hinweise dahingehend entnommen werden können, daß die vorgenommene Messung mit dem - im übrigen ordnungsgemäß geeichten - Radargerät nicht korrekt erfolgt sei. Abgesehen davon hat ein vom unterfertigten Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durchgeführter Lokalaugenschein ergeben, daß die von der Berufungswerberin aufgezeigte "Straßenkrümmung" im Tatortbereich nicht bzw.

lediglich in einem äußerst geringen Ausmaß gegeben ist.

Wie die Berufungswerberin zu der Ansicht gelangen konnte, es sei im vorliegenden Fall kein einwandfreies Radarfoto angefertigt worden, kann von der Berufungsbehörde nicht nachvollzogen werden. Im erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt befindet sich nämlich ein Radarfoto, das den Anforderungen vollauf entspricht.

Da sohin dem Berufungsvorbringen im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Verwendungsbestimmungen des gegenständlichen Radargerätes nicht zu folgen war, war auch eine Einholung derselben entbehrlich.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Berufungswerberin ist zwar dahingehend zu folgen, daß im gegenständlichen Straßenbereich über viele Jahre lang eine Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h erlaubt war. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht aber keine Rechtswidrigkeit dahingehend, wenn eine Behörde von einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit abgeht und sohin die im Ortsgebiet vom Gesetzgeber gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 vorgesehene Geschwindigkeit (wieder) als Obergrenze festlegt.

Daß es durch die Überschreitung erlaubter Höchstgeschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt, braucht nicht näher erörtert zu werden. Im vorliegenden Fall wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 60% festgestellt, welche die Annahme eines geringfügigen Verschuldens nicht mehr rechtfertigt.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin wurde bereits von der Erstbehörde gewürdigt.

Den von der Erstbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnissen wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Diese lassen erwarten, daß die Berufungswerberin zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne wesentliche Beeinträchtigung ihrer Lebensführung in der Lage sein wird.

Zum Eventualantrag in der Berufung auf Herabsetzung der Geldstrafe auf die für solche Delikte vorgesehenen Mindeststrafe ist zu bemerken, daß im § 99 Abs.3 StVO 1960 eine Mindeststrafe nicht vorgesehen ist.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

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