Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-168000/2/Sch/AK

Linz, 26.08.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn x, geb. x, x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Juli 2013, Zl. VerkR96-12056-2013, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 35 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.

II.          Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz beträgt weiterhin 10 Euro. Es entfällt jedoch die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 1. Juli 2013, Zl. VerkR96-12056-2013, über Herrn x, geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 42 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er am 15. März 2013 um 04.22 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x in der Gemeinde x, Ax, Rampe 3 Nr. 25 bei km 0,400 in Fahrtrichtung Linz die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Vom Berufungswerber wird die Geschwindigkeitsüberschreitung um 14 km/h (erlaubt 100 km/h) nicht in Abrede gestellt, er verweist aber, wie im Übrigen auch schon im Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung, darauf, dass er mit eingeschränkten finanziellen Mitteln das Auslangen zu finden habe. Weiters träfen ihn die Sorgepflichten für seine Gattin sowie zwei Kinder.

 

Wie im hinsichtlich Strafbemessung angefochtenen Straferkenntnis durch die Wiedergabe des § 19 VStG dokumentiert, kommt es bei der Strafbemessung auf mehrere Faktoren an. Bei der Vorfallsörtlichkeit handelt es sich um den Streckenabschnitt im Zuge der Rampe 3 von der Ax kommend in Richtung Ax in Fahrtrichtung Linz. Im gegenständlichen Bereich ist es in der Vergangenheit immer wieder zu Verkehrsunfällen gekommen, da Fahrzeuglenker aufgrund des Fahrbahnverlaufes im Sinne einer Linkskurve bei höheren Fahrgeschwindigkeiten von der Fahrbahn abgekommen sind. Die Geschwindigkeitsbeschränkung hat somit im Interesse der Verkehrssicherheit zweifelsfrei ihre Berechtigung. Auch ist die Überwachung derselben durch ein dort angebrachtes fixes Radargerät geboten. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 42 Euro wird diesen Erwägungen ohne Weiteres gerecht.

Auf der anderen Seite muss dem Berufungswerber aber zugutegehalten werden, dass sich die Übertretung sehr zeitig am Morgen zugetragen hatte, wo das Verkehrsaufkommen noch nicht die übliche hohe Frequenz erreicht hatte. Auch hat sich der Berufungswerber einsichtig gezeigt. Schließlich kommt ihm der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, der im Verein mit seinen Schilderungen, die hier als glaubhaft angesehen werden sollen, im Zusammenhang mit seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe gerade noch vertretbar erscheinen lassen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n