Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168030/7/Br/Ka

Linz, 16.09.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 17. Juli 2013, GZ.: VerkR96-944/2013,  zu Recht:

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

 

zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66  Abs.4 iVm.  § 32  Abs.2  und   § 33  Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz   1991,  BGBl.Nr.51,  idF BGBl.Nr. 33/2013 - AVG  iVm  § 24, § 51 Abs.1 und  § 51e  Abs.2 Z1  Verwaltungsstrafgesetz 1991,   BGBl.Nr.   52, idF BGBl.Nr. 33/2013 – VStG, sowie Zustellgesetz, StF: BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen einer nach § 45 Abs.4 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro und  für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Stunden ausgesprochen.

 

 

1.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner am 9.8.2013 verfassten Berufung. Diese überbrachte er laut Eingangsvermerk am 9.8.2013 offenbar direkt an den zuständigen Sachbearbeiter der Behörde 1. Instanz.

Darin kündigt mit inhaltlich nicht ausgeführten Berufungsschreiben an, eine Begründung binnen zwei Wochen nachzureichen.

Behauptet wird darin, er habe wegen eines Urlaubsaufenthalts erst am 8.8.2013   die Möglichkeit gehabt den RSA Brief (gemeint wohl das Straferkenntnis) abzuholen. Demnach wäre seine Berufung als rechtzeitig anzusehen.

 

 

3. Mit dem h. Schreiben vom 2.9.2013 wurde der Berufungswerber aufgefordert, die behauptete Urlaubsabwesenheit binnen Wochenfrist durch die Vorlage entsprechender Belege (Flugtickets, Hotelrechnungen udgl.) glaubhaft zu machen. Im h. Schreiben wurde etwa auch darauf hingewiesen, dass offenbar der Zusteller keine Anhaltspunkte für eine Ortsabwesenheit vorgefunden haben dürfte,  weil er das Straferkenntnis nach dem ersten Zustellversuch am 23.7.2013, mit Hinweis auf den Beginn der Abholfrist beim Postamt 4814, am 24.7. 2013 dort hinterlegte. Abschließend wurde im h. Schreiben darauf hingewiesen, dass aus der gegenwärtigen Aktenlage das Rechtsmittel sowohl als verspätet aber auch als unbegründet zurückgewiesen werden müsste.

 

 

3.1. Mit der unter Hinweis auf das unbegründet gebliebene Rechtsmittel getätigten Aktenvorlage  wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch  das  nach der Geschäftsverteilung  zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich nach Einräumung eines Parteiengehörs und dessen Beantwortung bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die  Berufung wegen offenkundig verspäteter Einbringung zurückzuweisen ist, konnte in Verbindung mich einem nochmaligen Parteiengehör (insb. Des Behebungsdatums des Straferkenntnisses) eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

4.    Der    unabhängige    Verwaltungssenat   des   Landes Oberösterreich  hat  Beweis aufgenommen durch  Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Mit einem Ersuchen an das Postamt 4814 Altmünster vom 2.9.2013, wurde am 3.9.2013 um 10:12 Uhr im Wege des Postpartners in Erfahrung gebracht, dass vom Berufungswerber die gegenständliche Sendung bereits am 30.7.2013 von der Post abgeholt wurde. Auch dies wurde dem Berufungswerber mit einem nochmaligen h. Schreiben v. 12.9.2013 zur Kenntnis gebracht.

 

 

 

4.1. Am 10.9.2013 wird vom Berufungswerber in Beantwortung der h. Aufforderung vom 2.9.2013 in einem E-Mail,  auf einen Auszug der Oberbank (Nr.13)  vom 2.8.2013, betreffend die Buchung einer ÖBB-Fahrkarte um 18:49 Uhr zum Preis von 25,20 Euro nach Völs-Innsbruck verwiesen. Laut dieser Mitteilung habe er dort zwei Nächte bei seiner Tochter verbracht und sei dann von Axams auf eine Alm auf 1.800 m und habe weitere Wanderungen in Wörgl und Kufstein unternommen. Dies könnten Familienmitglieder bezeugen.

Er sei zweimal bei der Postservicestelle in 4814 Neukirchen bei Altmünster gewesen. Der Brief sei jedoch anderswo (falsch) hinterlegt gewesen. Er habe dann erklärt nach Innsbruck zu reisen und würde nach seiner Rückkehr wieder eine Abholung versuchen. Die Trafikantin habe sich entschuldigt und sie könne dies bestätigen.

In weiterer Folge wird die Berufung inhaltlich begründet, wobei im Ergebnis die Auffassung vertreten wird, er wolle mit der ganzjährigen Verwendung eines Probefahrtkennzeichens nicht die motorbezogene Steuer vermeiden, sondern als Obmann-Stellvertreter eines Oldtimervereins unter entsprechender Klarstellung durch eine am Armaturenbrett deponierten Mitteilung des Zwecks: „365 Tage Probefahren mit Oldtimern, immer gleicher Fahrer: x, Obmann-Stellvertreter,“ dies belegen.

 

 

4.2. Im ersten Absatz der oben sinngemäß zitierten Mitteilung, zeigt der Berufungswerber eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung am 23.7.2013 nicht auf. Vielmehr erweist sich diese Darstellung als völlig ins Leere gehend. Ebenfalls erweist sich sowohl die Darstellung über eine Fehlhinterlegung, insbesondere jedoch  der in der Berufung behauptete Zeitpunkt der Abholung von der Post (am 8.8.2013), als nicht den Tatsachen entsprechend. Mit der behaupteten - und letztlich unbelegt bleibenden -  Fahrt nach Innsbruck am 2.8.2013 wird keine Ortsabwesenheit am 23. bzw. 24.7.2013 aufgezeigt. Wie im Übrigen die h. Recherche beim Postpartner ergeben hat, wurde im Gegensatz zur Darstellung des Berufungswerbers,  die Sendung mit dem Straferkenntnis bereits am 30.7.2013 von ihm bei der Post behoben. Warum der Berufungswerber die Berufung erst am 9.8.2013 bei der Behörde einbrachte bleibt vor diesem Hintergrund unerfindlich. Daher kann von keinem späteren Beginn des Fristenlaufes ausgegangen werden.

Die Darstellung des Berufungswerbers kann daher als bloßer Versuch gewertet werden, den offenbar verspäteten Entschluss doch noch ein Rechtsmittel einzubringen zu sanieren.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

§ 17 Abs.1 Zustellgesetz:

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Nach § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Dies war hier der 24.7. 2013. Demnach endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 7.8. 2013. Die  Berufung    wurde   jedoch   trotz   ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung  erst am 9.8.2013 bei der Behörde erster Instanz durch persönliche Abgabe eingebracht.

Nach Wochen, Monaten  oder Jahren  bestimmte  Fristen enden mit dem Ablauf  desjenigen Tages  der  letzten  Woche oder des  letzten  Monates,  der durch  seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die  Frist zu laufen begonnen hat.

 

 

5.2.  Im  Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes  (vgl. unter vielen VwGH  vom  23.11.1989,  Zl.   88/06/0210  u.a.)  war  dem Berufungswerber  vor  dieser Entscheidung der  Umstand  der verspäteten    Einbringung   der   Berufung im Rahmen des Parteiengehörs  zur  Kenntnis zu bringen.

 

5.3. Gemäß   § 33  Abs.4  AVG ist es der  Behörde  und  auch  dem unabhängigen   Verwaltungssenat   verwehrt,   durch  Gesetz festgelegte  Fristen   zu   verlängern.   Dieser ist  daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht  nur berechtigt,  sondern  verpflichtet, eine  verspätete  Berufung zurückzuweisen.

 

 

5.4. Abschließend wird aus verfahrensökonomischen Erwägungen und mit Blick auf vorausschauendes Verfahrensmanagement, ungeachtet der zurückweisenden Entscheidung die Auffassung vertreten, dass in der Sache die Rechtsmeinung des Berufungswerbers wohl nicht haltbar wäre.

 

Gemäß § 45 Abs.4 zweiter Satz KFG dürfen Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs.3) nur bei Probefahrten geführt werden.

Probefahrten sind gemäß § 45 Abs.1 KFG Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes und Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges.

Zweck einer Probefahrt ist daher die Feststellung des Funktionierens eines Fahrzeuges, wozu jedoch laut Rechtsprechung des OGH eine relativ kurze Fahrtstrecke genügt. Die Tauglichkeit eines Fahrzeuges auf seine Eignung zur Zurücklegung einer relativ langen Strecke zu prüfen, übersteigt den Begriff der Probefahrt (OGH 25.6.1987, 7 Ob 627/87; ZVR 1988/69). 

 

Demnach kann dieser kraftfahrgesetzlichen Norm wohl kaum ein Sinn zugedacht werden, wonach ein sogenannter Oldtimer gleichsam auf Dauer und offenbar ausschließlich mit einem Probefahrtkennzeichen gefahren werden dürfte (s. h.  Erk v. 18.3.2010,  VwSen-164895/2/Ki/Gr, sowie VwGH 20.4.2004, 2002/11/0038; VwGH 27.9.1989, 88/03/0158 und insb. VwGH 28.10.1983, 83/02/0053). Ohne Grundlage des Unabhängigen Verwaltungssenates  - angesichts der Zurückweisung -  inhaltlich mit dem angefochtenen Straferkenntnis auseinandersetzen zu können, wäre das angefochtene Straferkenntnis wohl vollumfänglich zu bestätigen gewesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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