Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222712/2/Kl/BU

Linz, 03.09.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, X, gegen das unter der Bezeichnung “ Stadt Wels, Verwaltungspolizei“ ergangene und “ im Auftrag“ gefertigte Straferkenntnis  vom 23. Juli 2013, BZ-Pol-10081-2012, BZ-Pol-10093-2012, BZ-Pol-10094-2012, BZ-Pol-10096-2012, BZ-Pol-10097-2012, BZ-Pol-10103-2012, wegen einer Verwaltungs­über­tretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen . 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51  Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit obzitiertem Straferkenntnis vom 23. Juli 2013, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 140 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 81 und 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 verhängt. Konkret wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer entgegen den näher zitierten gewerberechtlichen Bescheiden im Zeitraum vom 28. Juli 2012 bis 21. August 2012 gegen das bescheidmäßige Verbot des Offenhaltens der Schiebetore während der Nachtzeit  verstoßen habe, indem das südöstlich gelegene Zufahrtstor beim X (Tor im Nahbereich des X und zwar in östlicher Richtung, d.h. näher zur Lärmschutzwand) geöffnet war, obwohl dieses Schiebetore zur Nachtzeit abgesperrt sein muss, bzw. das südöstlich gelegene Zufahrtstor beim X (Tor im Nahbereich des X und zwar in östlicher Richtung, daher näher zur Lärmschutzwand) und das an der Nordwestseite (des Betriebsareals) in Richtung Tankstelle situierte Zufahrtstor geöffnet waren, obwohl diese Schiebetore zur Nachtzeit abgesperrt sein müssen. In allen Fällen wurde eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung abgeändert. Diese Abänderungen hätten zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen-in den gegenständlichen Fällen wegen Belästigung der Nachbarn durch Lärm-jedenfalls einer Genehmigung bedurft.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass dem angefochtenen Straferkenntnis die Bescheidqualität fehle, weil gemäß § 18 Abs. 4 AVG die Bezeichnung der Behörde in jeder schriftlichen Ausfertigung enthalten sein müsse. Diesem Erfordernis sei lediglich dann Rechnung getragen, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann-also unabhängig von der subjektiven Kenntnis seitens des Adressaten des Schriftstücks-erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde. Mit anderen Worten: die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung vermag nur dann Rechtswirkungen zu entfalten, wenn sie einer bestimmten Behörde zurechenbar ist. Im vorliegenden Fall ergebe sich lediglich aus dem Kopf des bekämpften Straferkenntnisses, dass dieses von der Stadt Wels-Verwaltungspolizei stammen soll. Die Stadt Wels selbst sei keine Verwaltungsbehörde, vielmehr seien in der Organisationseinheit der Stadt Wels zumindest vier Stellen-Bürgermeister, Stadtsenat, Gemeinderat und auch der Magistrat- die behördliche Aufgaben wahrnehmen. Im gegenständlichen Fall sei aber auf dem Straferkenntnis nirgends auch nur eine einzige dieser möglichen Behörden genannt. Es liege daher letztlich ein Bescheid nicht vor. Im übrigen wurde in der Sache selbst die Tatbestandsmäßigkeit und ein Verschulden bestritten und die Strafhöhe bekämpft.

 

3. Der Magistrat der Stadt Wels hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG Abstand genommen werden, zumal die Berufung zurückzuweisen ist.

 


5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 58 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.

Es hat daher jede schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zunächst die Behörde (also nicht bloß den Rechtsträger, dem diese Behörde zuzuordnen ist) zu bezeichnen, von welcher die Genehmigung stammt. Diesem Erfordernis ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts dann Rechnung getragen, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann - also unabhängig von der subjektiven Kenntnis seitens des Adressaten des Schriftstücks - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde. Die Bezeichnung (Erkennbarkeit) der Behörde ist ein wesentliches Merkmal jeder Erledigung, so dass ihr Fehlen zur absoluten Nichtigkeit führt. Die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung vermag also nur dann Rechtswirkungen zu entfalten, wenn sie (irgend)einer bestimmten Behörde zurechenbar ist. Rechtmäßig kann sie darüber hinaus nur sein, wenn es sich dabei um die zuständige Behörde handelt. Die somit sowohl für die Wirksamkeit einer Erledigung als auch für die Zuständigkeit einer Behörde entscheidende Frage, ob die Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist nach zutreffender Auffassung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, des Spruchs (insbesondere seiner Einleitung), der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung zu beurteilen. Es ist demnach nicht von Bedeutung, an welcher Stelle der Erledigung die Behörde genannt ist, sie muss also nicht im Spruch oder in der Unterschriftsklausel aufscheinen, allerdings doch aus der Erledigung selbst hervorgehen. Behörden, die in mehreren Vollzugsbereichen tätig sind, haben in der Erledigung auch eindeutig zum Ausdruck zu bringen, in welchem Wirkungsbereich diese ergeht. Strenger ist hingegen die Rechtsprechung bei Erledigungen, welche die Bezeichnung von Hilfsorganen tragen, die für mehrere Behörden tätig werden können. Trifft die Erledigung diesfalls keine Aussage über die genehmigende Behörde, so ist sie absolut nichtig. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 RZ 15ff mit Judikaturnachweisen).

Es hat daher der Verwaltungsgerichtshof in seinem  Erkenntnis vom 14. Mai 1997

96/03/0173, die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil die als Bescheid bezeichnete Erledigung, welche angefochten wurde, nicht mit der nötigen Eindeutigkeit erkennen lässt, welcher Behörde sie zuzurechnen ist. Begründend wurde ausgeführt: “Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Bezeichnung der Behörde in schriftlichen Bescheidausfertigungen wesentliche Bedeutung zu. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden (vgl. zB. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1987, Zl 87/02/0036, vom 5. Juni 1987, Zl 85/18/0149, und vom 30. Oktober 1991, Zl 91/03/0247). Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn für jedermann erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar), so liegt ein Bescheid nicht vor (vgl. zB. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1991, Zlen 91/18/0172, 0173, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1993, Zl 92/10/0448). Welcher Behörde die angefochtene Erledigung zuzuordnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.“

 

5.2. Die Berufung ist daher im Sinne der vorzitierten Literatur und Judikatur berechtigt. Das angefochtene Straferkenntnis weist weder  im Kopf, in der Einleitung, im Bescheidspruch, in der Begründung, in der Fertigung oder an sonstiger Stelle die Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde aus. Zutreffend ist, dass die Stadt Wels selbst keine Behördenqualität hat. Auch aus der Fertigung geht lediglich “ im Auftrag“ hervor, allerdings nicht die Behörde, in deren Auftrag der Bescheid ausgeführt wird. Das dem Straferkenntnis bzw. der Genehmigung beigefügte Amtssiegel kann nicht als Bezeichnung der Behörde gelten. Es war daher im Sinne der vorzitierten Judikatur dem äußeren Erscheinungsbild nach objektiven Gesichtspunkten nicht zu entnehmen, welche Behörde den Bescheid erlassen hat. Erschwerend ist auch anzuführen, dass es sich beim Magistrat um einen Hilfsapparat handelt, der für mehrere Behörden tätig werden kann, sowie auch um eine Behörde selbst. Es fehlt daher der angefochtenen Erledigung die Bescheidqualität. Es ist daher eine solche Erledigung absolut nichtig. Mangels Vorliegens eines wirksamen Bescheides war die eingebrachte Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevoll­mächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

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