Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240921/2/Wim/Rd/Bu

Linz, 28.08.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die auf das Strafausmaß beschränkte  Berufung des Herrn X, X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. September 2012, GZ: 0003415/2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tabakgesetz zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 900 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 90 Euro, das sind 10% der nunmehr festgesetzten Geldstrafe. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. September 2012, GZ: 0003415/2012, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs.4 iVm § 13c Abs.2 Z4 und § 13a Abs.1 Z1 TabakG, verhängt, weil er als unbeschränkt haftender Gesellschafter der X, X, welche Inhaberin des Gastgewerbebetriebes (Cafe) im Standort X, X (im Vergnügungszentrum X) ist und somit nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat, dass das Personal dieses Gastlokales nicht in geeigneter Weise informiert und ange­wiesen wurde, RaucherInnen das Rauchen zu verbieten, auf das Rauchverbot nicht hinreichend hingewiesen wurde und damit nicht dafür Sorge getragen wurde, dass trotz des dort bestehenden generellen Rauchverbotes durch Gäste des Gastlokales, welches aus 2 Gasträumen besteht, am 2. April 2012 um 17:20 Uhr nicht geraucht wurde.

Die Ausnahmeregelung des § 13a Abs.2 TabakG kommt nicht zur Anwendung, weil die beiden Glaspendeltüren, welche sich in der den Raucherbereich vom Nichtraucherbereich trennenden Glaswand befinden, nicht geschlossen waren. 1 Türe stand offen, die 2. Türe war zerbrochen. Es war somit nicht gewährleistet, dass der Tabakrauch nicht aus dem Raucherbereich in den mit Rauchverbot belegten Nichtraucherbereich dringt.

Zum Kontrollzeitpunkt wurde im Raucherbereich 1 Gast beim Rauchen beo­bachtet. 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Mitarbeiter angewiesen worden seien, immer darauf zu achten, dass die Türe geschlossen ist. Kurz vor der Kontrolle sei eine Tür wegen Materialfehlers gesprungen. Die Reparatur sei sofort in Auftrag gegeben worden. Die andere Tür sei wegen des Lüftens ca eine halbe Stunde nach dem Aufsperren des Lokals offen gewesen. Im Raucherbereich habe sich nur ein Gast befunden. Die Türen seien sonst immer geschlossen gewesen. Außerdem sei die Lüftung im Raucherbereich stärker als im Nicht­raucherbereich konzipiert, weswegen der Rauch nicht austreten könne, auch wenn die Türe geöffnet sei. Der Berufungswerber habe geglaubt, dass durch die Türöffnung für kurze Zeit kein gesundheitlicher Schaden entstehen könne. Der Berufungswerber verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro und sei sorgepflichtig gegenüber einem Kind und seiner Ehefrau. Es werde eine  Strafreduzierung und eine Teilzahlung beantragt.     

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG Abstand genommen werden, zumal sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

 


 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da der Berufungswerber ausdrücklich um die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 14 Abs.4 Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sens­entscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsver­folgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für die Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer sub­jektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

5.3. Von der belangten Behörde wurde im nunmehr angefochtenen Straferkennt­nis eine Geldstrafe von 1.000 Euro bei einem Strafrahmen bis 10.000 Euro  über den Berufungswerber verhängt. Aufgrund einer rechtskräftigen Bestrafung aus dem Jahr 2011 liegt ein Wiederholungsfall vor, weshalb der erhöhte Strafrahmen zur Anwendung gelangt. Straf­mildernd wurde kein Umstand, straferschwerend eine einschlägige Verwaltungs­straf­­vormerkung aus dem Jahr 2011, gewertet. Weiters ist die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und von Sorgepflichten für ein Kind und die Ehefrau ausgegangen. Im Zuge der Berufungserhebung revidierte der Berufungs­werber seine persönlichen Verhält­nis­se dahingehend, dass er über ein monat­liches Nettoeinkommen in Höhe von 1.200 Euro verfügt. Dieser Umstand war bei der nunmehrigen Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen und hatte bei der Festsetzung der Geldstrafe seinen Niederschlag zu finden.

 

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt der Erschwerungsgrund einer einschlägigen Vormerkung nicht vor, zumal der erhöhte Strafrahmen nur aufgrund der gegebenen wiederholten Begehung zur Anwendung gelangte und daher die Vormerkung dem Berufungswerber nicht neuerlich in Form eines Erschwerungsgrundes angerechnet werden darf, da ansonsten gegen das Verbot der Doppelverwertung verstoßen würde.

 

Einer weiter­gehenden Herabsetzung stand jedoch der Unrechts- und Schuld­­gehalt der Tat entgegen, ist doch die Notwendigkeit des Nichtraucherschutzes allgemein bekannt und besteht daher ein besonderes öffentliches Interesse für dessen Einhaltung.

 

6. Über den in der Berufungsschrift enthaltenen Antrag auf Teilzahlung des Straf­betrages hat zuständigkeitshalber die belangte Behörde zu entscheiden.  

 

7. Weil die Geldstrafe herabgesetzt wurde, war gemäß § 64 VStG der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz zu ermäßigen. Im Grunde der Strafherabsetzung hatte die Berufung teilweise Erfolg und entfällt daher die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevoll­mächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Leopold Wimmer

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum