Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253507/5/Py/BRe

Linz, 10.09.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung der Frau x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 23. Mai 2013, GZ: SV-24/12, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm mit § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat mit Straferkenntnis vom 23. Mai 2013, SV-24/12, über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) eine Geldstrafe in Höhe von 2.200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt. Zudem wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in Höhe von 220 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Berufung, die von der Erstbehörde samt Verfahrensakt vorgelegt wurde. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der aufgrund der verhängten Strafhöhe zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen ist (§ 51c VStG).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs. 2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 28. Mai 2013 zugestellt. Damit begann die gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen. Diese endete somit am 11. Juni 2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung langte die mit 12. August 2012 datierte Berufung jedoch erst am 12. August bei der Erstbehörde ein. Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 wurde der Bw im Rahmen des Parteiengehörs Möglichkeit gegeben, zu dieser verspäteten Berufungseinbringung innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Dazu äußerte sich die Bw nicht.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurück zu weisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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