Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101680/14/Fra/Ka

Linz, 21.03.1994

VwSen-101680/14/Fra/Ka Linz, am 21. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des G betreffend Übertretung des § 64 Abs.1 erster Halbsatz KFG 1967, nach der am 2. März 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit Straferkenntnis vom 14. Dezember 1993, VerkR96/5499/1993/Sta, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 erster Halbsatz KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt, weil er am 24. Juni 1993 um etwa 19.05 Uhr den PKW auf der Kasernstraße von der Einmündung der J.M. Dimmelstraße bis auf Höhe der Riedholzstraße gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe B war.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen das oa. Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht bei der Bezirkshauptmannschaft Ried/I.

eingebrachte Berufung. Die Erstbehörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt. Sie legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder entscheidet (§ 51c VStG).

Beweis wurde aufgenommen durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. März 1994 und Durchführung eines Lokalaugenscheines.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Der Berufungswerber begründet sein Rechtsmittel im wesentlichen damit, daß zur Tatzeit am Tatort nicht er, sondern Herr B den in Rede stehenden PKW gelenkt habe. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die vor der Erstbehörde getätigten Zeugenaussagen.

I.3.2. Strittig im gegenständlichen Fall ist die Lenkereigenschaft. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt eingangs fest, daß die Erstbehörde den von ihr angenommenen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt hat. Sie hat sämtliche vom Beschuldigten als Entlastungszeugen nominierte Personen vernommen. Die von der Erstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung ist schlüssig. Der unabhängige Verwaltungssenat tritt den Erwägungen der Erstbehörde bei, wobei zusätzlich im Hinblick auf das durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren hinzugefügt wird.

I.3.3. Während die bereits von der Erstbehörde vernommenen Entlastungszeugen den Beschuldigten im Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat weiterhin entlasteten, blieb der Belastungszeuge, Mag. J, ebenfalls bei seinen Wahrnehmungen und präzisierte diese bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2. März 1994 durch entsprechendes Befragen einerseits des Vertreters des Berufungswerbers und andererseits des hier entscheidenden Mitgliedes des O.ö. Verwaltungssenates. Seine Aussage lautet wie folgt: "Ich ging am Vorfallstag, glaublich war das der 24.6.1993, nach Dienstschluß um etwa 19.00 Uhr in der Stadt spazieren. Dabei ging ich um etwa - wie bereits ausgeführt 19.00 Uhr die Kasernstraße entlang und befand mich etwa auf Höhe der Einmündung der J.M. D in die Kasernstraße, als ich sah, wie ein weißer Renault 19 aus einer Querstraße, es war dies jene Straße, an der die Firma S, lufttechnische Anlagen, situiert ist, in die Kasernstraße nach links einbog. Nachdem sich das Fahrzeug dann zur Gänze in der Kasernstraße befand, konnte ich in der Annäherung das Kennzeichen ablesen. Mir war aus mehreren Amtshandlungen vorher bekannt, daß dieses Kennzeichen für den besagten PKW ausgegeben war, welcher für zugelassen ist. Desweiteren war mir aus dem Führerscheinumschreibungsverfahren bekannt, daß H zu diesem Zeitpunkt über keine gültige österr.

Lenkerberechtigung verfügte. In der Annäherung konnte ich desweiteren feststellen, daß das Fahrzeug von H selbst gelenkt worden ist. Es befanden sich weder am Beifahrersitz noch auf der Sitzbank im Fond weitere Personen. Ebenfalls fuhr hinter dem PKW kein weiteres Fahrzeug, wie überhaupt zu diesem Zeitpunkt in der Südtiroler Straße kein Verkehr herrschte. Ich hatte somit, da auch auf der rechten Fahrbahnseite in Richtung stadteinwärts gesehen, keine Fahrzeuge geparkt waren, freie Sicht auf das Fahrzeug. Ich stellte auch in der Vorbeifahrt nochmals fest, daß H der Lenker des besagten PKW's gewesen ist. Anschließend ging ich zur Telefonzelle, welche sich ebenfalls in der Kasernstraße - glaublich auf Höhe der nächsten Querstraße befindet - und rief von dort die Gendarmerie. Etwa nach ca. 10 Minuten traf ein Dienstwagen des GPK Ried/I., welcher mit Gr.Insp. M und Rev.Insp. L besetzt war, bei der Telefonzelle ein und fuhren wir gemeinsam in die Riedholzstraße. Dies deshalb, da ich noch beobachten konnte, daß der PKW in diese Straße eingebogen war. Desweiteren war mir bekannt, daß zumindest B. R, der der Cousin von H. G ist, in der R wohnt. Es war daher naheliegend, daß H.

G zu B. R gefahren sein könnte. Ausführen möchte ich in diesem Zusammenhang noch, daß bereits einmal, und zwar im Führerscheinumschreibungsverfahren B. R angegeben hat, dem H. G seinen PKW während dessen Aufenthalt in NÖ zur Verfügung gestellt zu haben. Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf die Anzeige der BH Ried/I. an die Staatsanwaltschaft Ried.

Die beiden Gendarmeriebeamten und ich trafen dann H. G vor einem Haus in der R, und zwar in unmittelbarer Nähe seines PKW. Ich fragte ihn, ob er bereits eine österr. Lenkerberechtigung besitze, woraufhin er antwortete, er müsse noch etwas lernen. Ich hielt ihm darauf vor, daß ich ihn vor einigen Minuten gesehen hätte, wie er die entlanggefahren sei, woraufhin er antwortete, der PKW sei von einem Cousin von ihm gelenkt worden. Genauer definierte er den Fahrer allerdings nicht." Über Befragen des Vertreters des Berufungswerbers und Vorhalt an den Zeugen, daß dieser den Cousin F kenne und warum er den Berufungswerber nicht gleich gefragt habe, welcher Cousin den PKW gelenkt habe, antwortete der Zeuge, das müsse er ihm überlassen.

Über weiteres Befragen des Vertreters des Berufungswerbers, wo der Beschuldigte gefahren sei, in der Südtirolerstraße oder in der Kasernstraße, antwortete der Zeuge: "Der Beschuldigte fuhr auf der Straße "A", bog nach links in die Kasernstraße ein und in weiterer Folge in die Riedholzstraße".

Die Frage an den Zeugen, warum er die Südtirolerstraße erwähnt habe und ob er sich vielleicht nicht mehr so genau an den Vorfall erinnern könne, antwortete dieser wie folgt:

Sollte das jetzt passiert sein, war das sicherlich ein Irrtum. Der Beschuldigte fuhr aus "A", bog nach links in die Kasernstraße ein und in weiterer Folge wieder nach links in die Riedholzstraße".

Über weiteren Vorhalt an den Zeugen, daß dieser erwähnt habe, der PKW sei in der Riedholzstraße abgestellt gewesen und Befragen, ob er kontrolliert habe, ob der Motor noch warm war oder nicht, antwortete der Zeuge: "Auch der Beschuldigte hat zugestanden, daß unmittelbar vorher der PKW gelenkt wurde, jedoch nicht von ihm, aus diesem Grund entfiel eine diesbezügliche Kontrolle".

Die Frage an den Zeugen, ob er als Amtsperson oder als Privatperson die Anzeige erstattet und die Befragung durchgeführt habe, beantwortete dieser wie folgt: "Dies erfolgte in privater Eigenschaft. Es hat sich jedoch um keine förmliche Vernehmung gehandelt." Die Frage an den Zeugen, wie der Beschuldigte zur Tatzeit ausgeschaut habe, beantwortete er wie folgt: "Seine Frisur und seine Haare waren ungefähr so wie heute".

Die Frage, was der 24.6.1993 für ein Wochentag war, beantwortete der Zeuge wie folgt: "Es war wahrscheinlich ein Montag oder ein Dienstag".

Über weiteren Vorhalt an den Zeugen, daß Montag, Dienstag und Donnerstag dort mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit Präsenzdiener ihre Fahrzeuge parken, äußerte sich der Zeuge wie folgt: "In dem Bereich, wo ich gestanden bin, waren keine Fahrzeuge abgestellt. Ob in weiterer Folge Richtung Bahnübergang Fahrzeuge abgestellt waren, weiß ich heute nicht mehr".

Die Frage an den Zeugen, ob er sich ganz sicher sei, daß der PKW um 19.05 Uhr gelenkt wurde, beantwortete dieser wie folgt: "Zur Tatzeitkonkretisierung schaute ich auf die Uhr".

Weiters führt der Zeuge aus, daß er Richtung Osten ging und er den PKW von der Annäherung, dann von der Fahrerseite und wie er sich entfernt hatte, gesehen hatte. Der PKW wies zum Tatzeitpunkt keine getönte Scheiben auf. Er ging alleine.

I.3.4. Der O.ö. Verwaltungssenat hegt keinerlei Zweifel an die Richtigkeit der Ausführungen des Zeugen Mag. Johann G. Es kann kein Grund für eine Falschaussage des Zeugen G gesehen und gefunden werden. Abgesehen davon, daß er bei einer falschen Aussage nicht nur mit strafrechtlichen, sondern mit ziemlicher Sicherheit auch mit dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte, macht der Zeuge einen korrekten und glaubwürdigen Eindruck. Es trat auch kein Anhaltspunkt zutage, aus dem geschlossen werden könnte, daß der Zeuge G sich hinsichtlich der Identifizierung der Person geirrt hätte.

Zweifellos unterliegen auch die Entlastungszeugen des Beschuldigten der Wahrheitspflicht und müssen auch diese bei wahrheitswidrigen Angaben mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Den Entlastungszeugen ist offenbar die strafrechtliche Wertigkeit ihrer Aussagen nicht so ganz bewußt. Möglicherweise fühlen sich die Entlastungszeugen auch aus falsch verstandener Solidarität verpflichtet, den Beschuldigten zu unterstützen. Möglicherweise sind sie jedoch auch einem Irrtum hinsichtlich der Tatzeit unterlegen und meinen - wie sich aus ihren Aussagen ergibt - eine andere Fahrt. Was nun die Aussage des Zeugen G hinsichtlich der Tatzeit betrifft, so ist zu bedenken, daß diesem als rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I., welcher auch mit Verkehrsrechtsagenden befaßt ist, sehr wohl bewußt ist, welche Relevanz der Tatzeit in einem Verwaltungsstrafverfahren zukommt. Er sagte auch aus, sofort auf die Uhr geschaut zu haben, weshalb ein diesbezüglicher Irrtum seitens des Zeugen G auszuschließen ist.

Der Vertreter des Berufungswerbers stellte im Zuge der Berufungsverhandlung folgende Beweisanträge:

Beischaffung des Sichtvermerksantrages im fremdenpolizeilichen Verfahren mit den anhängenden Lichtbildern zum Beweise dafür, daß sich der Zeuge Mag. G hinsichtlich der Identität des Beschuldigten geirrt hat, zumal der Beschuldigte zur Tatzeit wesentlich kürzere Haare als heute hatte.

Weiters stellte der Vertreter des Berufungswerbers den Antrag zum Beweise dafür, daß durch das Einfallen des Sonnenlichtes die Scheiben des Renault 19 des Beschuldigten Spiegelungen aufgewiesen haben, die eine Identifizierung des Lenkers nahezu unmöglich gemacht haben, auf Durchführung eines Ortsaugenscheines in der Kasernstraße in Ried/I. auf der Höhe der Einmündung der J.M. D im Juni 1994 bei heiterem Wetter, wobei der nunmehrige Eigentümer dieses Kraftfahrzeuges mit der Aufforderung, diesen PKW zum Ortsaugenschein mitzubringen, geladen werden möge.

Diese Beweisanträge werden abgelehnt, zumal der O.ö.

Verwaltungssenat aufgrund des Ergebnisses der von ihm durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme überzeugt wurde, daß der Zeuge Mag. G weder die Unwahrheit gesagt hat noch sich hinsichtlich der Identität des Beschuldigten geirrt hat. Es wird in diesem Zusammenhang auf die obigen Ausführungen verwiesen. Weiters wird festgestellt, daß der O.ö. Verwaltungssenat im Anschluß an die Verhandlung einen Ortsaugenschein an der besagten Stelle durchgeführt hat und sich dabei überzeugen konnte, daß die Identifizierung eines Lenkers aus der Position des Zeugen G ohne weiteres möglich ist. Was nun die vom Berufungswerber behaupteten Spiegelungen an der Windschutzscheibe anlangt, so ist zu bedenken, daß die Blickrichtung des Zeugen G in Richtung Osten war, während zur Tatzeit die Sonne im Westen stand. Im übrigen hat der Zeuge G den Lenker auch während der Vorbeifahrt auf der Fahrerseite sehen können.

Zusammenfassend ist daher auch vom O.ö. Verwaltungssenat die Lenkereigenschaft des Beschuldigten als erwiesen angenommen, weshalb der Schuldspruch zu bestätigen war.

Was die ohnehin nicht angefochtene Höhe der Strafe anlangt, so kann der O.ö. Verwaltungssenat einen Ermessensfehler hinsichtlich der Strafbemessung nicht konstatieren. Es ist zu bemerken, daß trotz einer einschlägigen Vorstrafe, welche die Erstbehörde zu Recht als erschwerend gewertet hat, die verhängte Strafe sich noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegt, zumal dieser lediglich zu einem Zehntel ausgeschöpft wurde. Die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen wurden ausreichend und zutreffend aufgezeigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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