Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-510126/2/Sch/AK

Linz, 03.09.2013

 

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, x vom 07. August 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 29. Juli 2013, Zl. VerkR30-SD-1YDE-2013, wegen Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat mit Bescheid vom 29. Juli 2013, Zl. VerkR30-SD-1YDE-2013, die Bewilligung Herrn x, geb. x, zur Durchführung von Probefahrten mit dem Probefahrtkennzeichen x gemäß §§ 45 Abs.6a und 7 KFG 1967 aufgehoben. Des Weiteren wurde er aufgefordert, den Probefahrtschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides bei der Behörde abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber rechtskräftig mit entsprechenden Strafbescheiden belegt worden war, weil er in der Vergangenheit dreimal das Probefahrtkennzeichen x missbräuchlich verwendet hatte, zumal die Kennzeichentafeln auf Kraftfahrzeugen angebracht waren, mit denen keine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs.1 KFG 1967 durchgeführt worden waren. Konkret handelt es sich dabei um Fahrten am 31. Oktober 2011, 12. Juli 2012 und 31. Jänner 2013.

 

Ausgehend von dieser Tatsache hat beim Berufungswerber die Bestimmung des § 45 Abs.6a KFG 1967 Anwendung zu finden. Demgemäß kann die Behörde die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs.6 wiederholt nicht eingehalten werden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von 6 Monaten erteilt werden.

Beim Berufungswerber liegt zweifelsfrei eine wiederholte missbräuchliche Verwendung der Probefahrkennzeichen vor, zumal er innerhalb eines Zeitraumes von etwa 15 Monaten dreimal eine solche Übertretung begangen hatte und deshalb jeweils rechtskräftig bestraft werden musste.

Der Missbrauch von Probefahrkennzeichen ist streng ahnden (VwGH 12.2.1968, 939/67). Trotz zweier Verwaltungsstrafen wegen dieser Delikte in der Höhe von jeweils 110 Euro hat der Berufungswerber ein drittes Mal die Probefahrtkennzeichen missbräuchlich verwendet. Die in der Berufungsschrift dargelegte Einsichtsfähigkeit hat der Berufungswerber jedenfalls dadurch nicht zum Ausdruck gebracht.

Dass die gegenständliche Entziehungsmaßnahme für den Berufungswerber einen wirtschaftlichen Nachteil darstellen kann, wird wohl nicht von der Hand zu weisen sein. Auf der anderen Seite hätte ihm schon früher zu Bewusstsein kommen müssen, dass aufgrund der Bedeutung der Probefahrtkennzeichenbewilligung für seinen Betrieb unbedingt ein gesetzeskonformer Umgang mit derselben geboten ist, um die Bewilligung nicht der Gefährdung eines Widerrufes auszusetzen.

 

Abgesehen davon steht es dem Berufungswerber frei, nach Ablauf der oben erwähnten gesetzlichen Frist von 6 Monaten wiederum eine entsprechende Bewilligung zu beantragen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

S c h ö n