Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523507/2/Sch/AK

Linz, 26.08.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 2. Juli 2013, Zl. VerkR21-146/8-2013-Mau/Gro, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptfrau von Steyr-Land hat mit Bescheid vom 2. Juli 2013, VerkR21-146/8-2013-Mau/Gro, die Herrn x am 23.04.1964 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B, gemäß § 24 Abs.4 Führerscheingesetz (FSG) mangels gesundheitlicher Eignung entzogen.

Des Weiteren wurde angeordnet, dass der Berufungswerber den Führerschein unverzüglich nach Zustellung des Bescheides der Behörde abzuliefern habe.

Einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Laut vorgelegtem Verwaltungsakt ist der Berufungswerber Beamten der Polizeiinspektion Waidhofen an der Ybbs am 23. Mai 2013 insofern aufgefallen, als bei der Nachfahrt festgestellt wurde, wie er beim Lenken eines PKW eine doppelte Sperrlinie überfuhr. Auch wurde eine unsichere Fahrweise festgestellt, insbesondere hielt er keine durchgehend angemessene Fahrlinie ein, vielmehr wechselte er auf seinem Fahrstreifen immer wieder von rechts nach links.

Bei der anschließenden Anhaltung war sich der Berufungswerber laut polizeilicher Meldung seiner unsicheren Fahrweise nicht bewusst, ein Alkovortest ergab einen geringen Atemluftalkoholwert.

 

Der Berufungswerber wurde in der Folge von der Erstbehörde zur amtsärztlichen Untersuchung vorgeladen, derer er sich am 11. Juni 2013 auch unterzog. Es folgte am 12. Juni 2013 im Raum x – x eine Beobachtungsfahrt des Berufungswerbers im Beisein eines technischen Amtssachverständigen und des Amtsarztes der Erstbehörde. Im technischen Befund über diese Beobachtungsfahrt vom 17. Juni 2013 heißt es – hier auszugsweise wiedergegeben – wie folgt:

 

"Herr x lenkte seinen Pkw mit sehr hoher Geschwindigkeit auf dem Güterweg in Rich­tung xstraße, er fuhr dabei überwiegend links. Den Rechtsabbiegevorgang in Richtung x bewerkstelligte er relativ problemlos, jedoch nur unter flüchtigem Überblicken des Querver­kehrs. Im anschließenden Bereich fuhr er unverhältnismäßig schnell, konnte das Fahrzeug kaum beherrschen und fuhr mehrfach über die Mitteleitlinie.

In unübersichtlichen Stellen habe ich daher mehrfach ins Lenkrad eingegriffen, um die Fahrspur nach rechts zu korrigieren und bei Auftreten eines allfälligen Gegenverkehrs eine Kollision zu ver­hindern. Im gesamten Verlauf der Fahrt zeigte sich eine unmotivierte Geschwindigkeitswahl, so fuhr Herr x im ersten Abschnitt deutlich zu schnell, konnte die Fahrspur kaum halten und habe ich durch mehrfache Lenkradeingriffe mögliche Gefahrensituationen verhindert. Der Kreuzung zur Bx näherte er sich sehr schnell, bremste stark ab und fuhr anschließend im dritten Gang wieder weg. Auf der Bx überfuhr er mehrfach wiederum die Mittelleitlinie bzw. Sperrlinie. Es zeigte sich hier eine vollkommen unmotivierte Geschwindigkeitswahl, wobei er im Freilandbe­reich teilweise im zweiten oder dritten Gang 50 - 60 km/h fuhr, jedoch in das Ortsgebiet x mit über 60 km/h einfuhr. Beim Linksabbiegevorgang zum vereinbarten Ziel, dem Uni-Markt, zeigten sich so wie bei der gesamten Fahrt keinerlei Spiegelblicke.

Bei der Rückfahrt fuhr er auf der Bx unmotiviert langsam und über mehrere Kilometer im Frei­landbereich im zweiten Gang. Beim Linksabbiegevorgang von der Bx zeigten sich wiederum keinerlei Blicke auf allfällig nachkommende Fahrzeuge bzw. auch tatsächlich nachkommende Fahrzeuge. Dieses Verhalten setzte sich in Abschluss der Fahrt fort und waren auch bei der Rück­fahrt zwei Lenkradeingriffe nötig, um eine mögliche Streifung des Gegenverkehrs bzw. eine Gefah­rensituation durch Überfahren der Mitteimarkierung in einer unübersichtlichen Kurve zu vermeiden.

Bei der Fahrt spiegelte sich das in der verfahrensgegenständlichen Anzeige beschriebenen Fahr­weise wider."

 

Gutachtlich kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Der gesundheitliche Zustand lasse auf keine Kompensationsmöglichkeit durch Erfahrung oder routinierte bzw. umsichtige Fahrweise schließen.

 

Im Wesentlichen gestützt auf das Ergebnis dieser Beobachtungsfahrt, an der, wie schon oben erwähnt, der Amtsarzt selbst auch teilgenommen hatte, ist er zum gutachtlichen Schluss gekommen, dass der Berufungswerber eben nicht die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besitzt.

 

4. Die Berufungsbehörde vermag weder an der fachlichen Aussage des technischen Amtssachverständigen noch an jener des Amtsarztes irgendwelche Zweifel oder Unschlüssigkeiten zu erkennen. Aus diesem Grunde kann der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie bescheidmäßig mit der Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers vorgegangen ist. Die Schilderungen des technischen Sachverständigen von der Beobachtungsfahrt, wie in seinem Befund wiedergegeben, lassen nur den Schluss zu, dass es dem Berufungswerber nicht (mehr) möglich ist, im Straßenverkehr ein Verhalten an den Tag zu legen, das vom notwendigen Überblick über das Verkehrsgeschehen, der entsprechenden Verkehrsanpassung und einer umsichtigen vorausschauenden Fahrweise geprägt ist.

 

Wenn der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel vermeint, die Lenkberechtigung könne auch bloß örtlich eingeschränkt werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine solche nur dann in Betracht kommen kann, wenn in dem relevanten örtlichen Bereich beim betreffenden Führerscheininhaber davon ausgegangen werden kann, dass er durch gute Ortskenntnisse sowie Vertrautheit mit den Straßen- und Verkehrsverhältnissen Mängel beim sicheren Lenken eines Kraftfahrzeuges, die in weiterer Entfernung auftreten könnten, eben durch diese Vertrautheit zu kompensieren vermag. Beim Berufungswerber muss aber angenommen werden, dass er dazu nicht in der Lage ist, zumal die Beobachtungsfahrt, wie im Regelfall üblich, im örtlichen Umfeld, das ihm ja bekannt ist, erfolgte und er trotzdem auch dort nicht in der Lage war, bei der Beobachtungsfahrt einen sicheren Fahrstil an den Tag zu legen.

 

 

5. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend der Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Im gegenständlichen Fall war diese Maßnahme aus den oben geschilderten Gründen erforderlich und konnte mit einer bloßen Beschränkung der Lenkberechtigung im Sinne des § 24 Abs.1 Z2 FSG nicht das Auslangen gefunden werden.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann bei Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen werden. Die Erstbehörde ist mit dieser Maßnahme angesichts des Ergebnisses der Beobachtungsfahrt und des amtsärztlichen Gutachtens nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die Belassung der aufschiebenden Wirkung der Berufung aufgrund des öffentlichen Interesses an der Sicherheit im Straßenverkehr nicht zu vertreten gewesen wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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