Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523511/2/Sch/AK

Linz, 26.08.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Juli 2013, Zl. VerkR22-17-109-2013, wegen Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat mit Bescheid vom 5. Juli 2013, VerkR22-17-109-2013, betreffend Herrn x gemäß § 4 Führerscheingesetz (FSG) folgendes angeordnet:

Er habe sich auf seine Kosten innerhalb von 4 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, einer Nachschulung bei einer von der Behörde ermächtigten Stelle zu unterziehen.

Mit der Anordnung der Nachschulung verlängere sich die Probezeit um ein weiteres Jahr, das heißt bis 19. Oktober 2014.

Weiters habe er den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzugeben und die Ausstellung eines Duplikatführerscheines zu beantragen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Über den nunmehrigen Berufungswerber ist von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eine Strafverfügung ergangen, wonach er am 24. April 2013 an einer im Strafbescheid näher umschriebenen Örtlichkeit im Ortsgebiet als Lenker eines PKW die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten habe.

Diese Strafverfügung ist laut Zustellnachweis am 27. Mai 2013 durch Hinterlegung zugestellt worden.

Ein Einspruch gegen die Strafverfügung ist nicht erfolgt, weshalb ein rechtskräftiger Strafbescheid mit der Feststellung der erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt.

 

4. In der Berufung gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend Nachschulung wurde vom Berufungswerber vorgebracht, dass am 24. April 2013 nicht er der Lenker zum Messzeitpunkt gewesen sei, sondern sein Bruder x. Der Berufung beigelegt ist eine Erklärung des Letztgenannten im Sinne des Berufungsvorbringens.

 

5. Unbestritten ist, dass der Berufungswerber Probeführerscheinbesitzer im Sinne des § 4 FSG ist, zumal ihm die Lenkberechtigung durch Ausstellung eines entsprechenden Führerscheines am 1. März 2011 erteilt worden war. Die Probezeit gilt gemäß § 4 Abs.1 leg.cit für einen Zeitraum von zwei Jahren. Dem Berufungswerber wurde am 1. März 2011 eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt, sodass die Probezeit gemäß § 19 Abs.2 letzter Satz FSG bis zur Vollendung seines 20. Lebensjahres gilt.

 

Die eingangs erwähnte Strafverfügung ist mangels eines Einspruches in Rechtskraft erwachsen, sodass in einem Verfahren betreffend Anordnung einer Nachschulung Bindungswirkung für die Führerscheinbehörde eingetreten ist. Dies bedeutet, dass eine Überprüfung in diesem Verfahren, ob der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich der Lenker war oder nicht, nicht mehr möglich ist. Es wäre dem Berufungswerber freigestanden, nach Zustellung der Strafverfügung einen Einspruch mit dem Hinweis auf die Lenkereigenschaft einer anderen Person einzubringen. Lässt man einen diesbezüglichen Strafbescheid in Rechtskraft erwachsen, dann ist die Führerscheinbehörde an den Ausspruch im Bescheid gebunden (vgl. VwGH 25.9.1985, 83/11/0256 u.a.).

 

Es steht somit für die Führerscheinbehörde bindend fest, dass der Berufungswerber innerhalb der Probezeit eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet im Ausmaß von 21 km/h begangen hat. Dies stellt gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG einen schweren Verstoß dar, der gemäß § 4 Abs.3 FSG zwingend die Anordnung einer Nachschulung zur Folge hat. Im Falle einer solchen bescheidmäßigen Anordnung sieht diese Bestimmung weiters vor, dass sich dann die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Weder die Anordnung der Nachschulung noch die Verlängerung der Probezeit stehen also in der behördlichen Disposition, sie sind vielmehr vom Gesetzgeber vorgegeben und von der Behörde umzusetzen.

 

Der Erstbehörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Anwendung dieser gesetzlichen Vorgaben diese bescheidmäßigen Verfügungen getroffen hat.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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