Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523532/2/Sch/AK

Linz, 30.08.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, x, vertreten durch die RAe Dr. x, Dr. x, Mag. x, Mag. x, Dr. x und Mag. x, x, x, vom 5. August 2013, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 18. Juli 2013, Zl. VerkR21-435-2013pl, wegen Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 18. Juli 2013, Zl. VerkR21-435-2013pl, Herrn x, geb. x, gemäß § 24 Abs.4 FSG, aufgefordert, sich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind.

 

Gemäß der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt erst dann ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten – wenn auch verbotenen – Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen, wenn der Suchtmittelkonsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kfz nicht (mehr) beeinträchtigt ist (VwGH 24.5.2011, 2011/11/0026, 30.9.2011, 2010/11/0248 u.a.).

 

Der Berufungswerber hat bei seiner polizeilichen Befragung am 3. Juni 2013 zu Protokoll gegeben, dass er manchmal Kokain und Speed konsumiere. Weiters wurde angegeben, dass der Drogenkonsum nicht regelmäßig erfolge.

Über Vorhalt, dass bei ihm bei einem Drogenschnelltest Spuren von Kokain und Amphetaminen festgestellt wurden, verwies der Berufungswerber auf einen vermeintlichen Konsum vom Schnupftabak, offenkundig habe es sich aber um Drogen gehandelt.

Laut Laborbefund vom 6. Juni 2013 wurde beim Berufungswerber bezogen auf die Probeentnahme vom 3. Juni 2013 kein Kokain festgestellt, allerdings war der Nachweis von Amphetaminen positiv.

 

Im Lichte der obigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre also zu beurteilen, ob diese Tatsache begründbare Zweifel in die Richtung zulässt, der Berufungswerber wäre abhängigkeitsgefährdet oder nicht in der Lage, den Suchtmittelkonsum so weit einzuschränken, dass seine Fähigkeit zum Lenken von Kfz nicht beeinträchtigt ist. Abgesehen vom Eingeständnis des Berufungswerbers, dass er gelegentlich Kokain und Speed konsumiere, liegen keinerlei Hinweise vor, die derzeit eine begründbare Annahme in diese Richtung rechtfertigen würden. Bei einem allfälligen weiteren einschlägigen Vorfall, bei welchem der Drogenkonsum des Berufungswerbers wiederum Gegenstand ist, wird diese Frage neuerlich zu beurteilen sein.

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n