Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523535/6/Br/Ka

Linz, 11.09.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.07.2013, Zl.: VerkR21-464-2013/LL, wegen der Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG 1997, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird statt gegeben;  der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013; §§ 24 Abs.4 iVm 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem oben bezeichneten Bescheid als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung I. Instanz den Berufungswerber aufgefordert  sich innerhalb von 1 Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) beizubringen.

Gestützt wurde der Spruch auf § 24 Abs.4 Führerscheingesetz 1997.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte dazu begründend Folgendes aus:

„§24 Abs. 4 FSG:

1. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß §24 Abs. 4 Führerscheingesetz 1991 - FSG BGBI.Nr. 120/1997, idgF. ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

2. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsycho­logischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Behörde liegt ein Abschluss-Bericht der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt i.Mkr. vor, wonach Sie am 26.03.2013 als Lenker des PKW, pol.KZ. x, in x, Bezirk Freistadt, auf der B 310 bei Strkm. 24,735 in einen Verkehrsunfall verwickelt waren. Bei diesem Unfall verstarb Ihre Beifahrerin noch an der Unfallstelle.

Vom Bezirksgericht Freistadt wurden Sie anlässlich der Hauptverhandlung am 17.06.2013 des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten bedingt auf 3 Jahre verurteilt. Zur Last gelegt wurde Ihnen konkret, dass Sie am 26.03.2013 an der oa. Örtlichkeit als Lenker des angeführten PKW unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit dadurch, dass Sie auf der mit Schneematsch bedeckten Fahrbahn ins Schleudern gekommen, auf die Gegenfahrbahn geraten und in einen entgegenkommenden Lastwagenzug geprallt sind, fahrlässig den Tod Ihrer Beifahrerin herbeigeführt haben. *

 

Vom Bezirksgericht Freistadt wurde außerdem mitgeteilt, dass Sie sich in der Hauptverhandlung völlig uneinsichtig zeigten, was Ihr damaliges Fahrverhalten betrifft. Es bestünden seitens des Gerichts daher erhebliche Zweifel an Ihrer Fahrtüchtigkeit.

Nach Einsicht in den Gerichtsakt ergibt sich auch für die Behörde, dass der Unfall nur durch einen Fahrfehler Ihrerseits zustande gekommen sein kann - eine derartige Einsicht Ihrerseits lässt sich aber nicht erkennen, zumal Sie anlässlich der Hauptverhandlung vor Gericht lediglich angaben, dass Ihre ursprünglichen Angaben der Polizei gegenüber richtig wären und sich Ihr Wagen überhaupt nicht "gedreht" hätte.

 

Sie sind im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Dazu ist anzumerken, dass als gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften u.a. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Gemäß § 17 Abs. 1 FSG-Gesundheitsverordnung ist im Rahmen der amtsärzlichen Untersuchung eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle im Hinblick auf ein verkehrspsychologische auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken.

 

Durch den von Ihnen verursachten Verkehrsunfall, insbesondere im Hinblick auf die Unfallursache und Ihre fehlende Bereitschaft zur Reflexion des eigenen Verhaltens besteht der Verdacht, dass einerseits Ihre kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen nicht mehr ausreichend vorhanden sind und andererseits eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vorliegt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber  mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung inhaltlich wie folgt entgegen:

Ich vertrete Herrn x,  Hinsicht­lich der Vollmacht berufe ich mich auf § 10 Abs. 1 AVG.

 

Namens des Herrn x erhebe ich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz -Land vom 22.07.2013 nachstehende

und führe aus wie folgt:

 

Der Bescheid ist zu Unrecht ergangen. Die behördliche Aufforderung zur amtsärztlichen Untersu­chung, sowie die Beibringung erforderlicher Befunde ist unzulässig.

 

1. Die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens ist nach § 24 Abs. 4 FSG nur dann zulässig, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gege­ben sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen diese Bedenken begründet sein. Nicht jedes fragwürdige (auffällige) Verhalten rechtfertigt Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (ZVR 2008/15).

 

Berufung

 

Die Behörde stützt ihre Bedenken auf eine mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung des Herrn X, die sich daraus ergebe, dass Herr X wegen fahrlässiger Tö­tung gemäß § 80 StGB aufgrund des Verkehrsunfalles vom 26.03.2013 verurteilt wurde, sowie auf die Mitteilung des Bezirksgerichtes Freistadt, wonach sich Herr X in der Haupt­verhandlung völlig uneinsichtig gezeigt hätte.

Die Begründung der Behörde ist nicht nachvollziehbar, aktenwidrig und mit den Grundsätzen eines rechts staatlichen Verfahrens nicht in Einklang zu bringen.

 

Aus dem Protokoll zur Hautpverhandlung vom 17.06.2013 ergibt sich, dass sich Herr X im Sinne des Strafantrages für schuldig bekannt hatte und auch bestätigte, dass seine Angaben vor der Polizei richtig waren. Herr X hat auch die verhängte Strafe ange­nommen. Ein Anhaltspunkt, wonach sich Herr X uneinsichtig zeigte, sind daher we­der dem Verhandlungsprotokoll noch der Unfallanzeige zu entnehmen. Die Feststellung der Behörde, wonach sich Herr X uneinsichtig zeigte, ist daher schlicht aktenwidrig.

 

Die Mitteilung des Gerichtes steht mit dem gesamten Inhalt des Strafaktes im Widerspruch. Herr X hat lediglich angegeben, dass er sich - soweit er sich noch daran erinnern könne - mit seinem Wagen überhaupt nicht gedreht habe.

 

Eine solche Angabe kann aber niemals als Uneinsichtigkeit oder als f/ehlende Bereitschaft zur Reflexion des eigenen Verhaltens verstanden werden. Herr X wurde beim gegen­ständlichen Verkehrsunfall selbst verletzt und hat sich nach dem Unfall in einem Schockzu­stand befunden. Es ist daher durchaus verständlich und nicht ungewöhnlich, dass die Erinne­rung an den genauen Unfallhergang nicht mehr in allen Einzelheiten gegeben ist. Darüber hi­naus gibt es aber auch keinen objektiven Nachweis dafür, dass sich das Fahrzeug des Herrn X tatsächlich gedreht hat. Die Frage ob sich das Fahrzeug des Herrn X ge­dreht hat, ist für die Verschuldensfrage aber ohnehin belanglos.

 

Es ist schließlich auch nicht mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahren in Ein­klang zu bringen, dass ein Beschuldigter, der den Tatvorwurf bestreiten, befürchten muss, dass ein Aufforderungsverfahren zur Prüfung seiner gesundheitlichen Eignung eingeleitet wird.

 

Die Behörde schießt zusammenfassend mit dem gegenständlichen Aufforderungsbescheid weit über das Ziel des Gesetzes hinaus. Verkehrsunfälle sind alltäglich. Sie sind immer auch auf Fehler der Beteiligten zurückzuführen. Würde allein ein Fehlverhalten im Straßenverkehr die von § 24 Abs. 4 FSG geforderten Bedenken begründen, hätte der Gesetzgeber dies so angeordnet. Ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten führt aber nicht per se zu Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges, Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die aber bei Herrn X in keiner Weise vorliegen.

 

2. Selbst aber unter der Annahme, Herr X hatte die Rechtswidrigkeit und die Schuld­haftigkeit seines Verhaltens nicht eingesehen, was aber mit dem Schuldbekenntnis und der Annahme der Strafe in klarem Widerspruch steht, wären die vom Gesetz geforderten Beden­ken dennoch nicht gegeben.

 

Bei den vorherrschenden schwierigen Fahrbahnbedingungen kann durchaus subjektiv der Ein­druck entstehen, dass ein Fehlverhalten nicht vorliegt. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das gelenkte Kraftfahrzeug trotz geringer Geschwindigkeit auf schwierigen Fahrbahn­verhältnissen ins Schleudern gerät. Die Erfahrung zeigt, dass Fahrzeuglenker in solchen Situa­tionen dazu neigen, den Straßenhalter dafür zur Verantwortung zu ziehen, was in manchen Fäl­len auch durchaus berechtigt ist.

 

Herr X hat bei der Vernehmung bei der Polizei angeführt, dass die Autobahn salznaß war und es sehr kalt war. Stellenweise herrschte Schneematsch.. Diese Bedingungen sind grundsätzlich bei Einhaltung einer angepassten Geschwindigkeit zu bewältigen. Der Unfall hat sich aber deshalb ereignet, weil Herr X seinen PKW auf den äußerst rechten Fahr­bahnrand lenken musste und der Schnee dort gefroren war. Er musste sein Fahrzeug aus die­sem Grund nach links verreißen, wodurch er ins Schleudern geriet.

 

Es liegen also durchaus Umstände vor, die an eine Haftung des Straßenhalters für eine man­gelhafte Räumung der Fahrbahn denken lassen. Dies hat aber nichts mit einem uneinsichtigen Verhalten zu tun!

 

Am Unfallstag herrschten schwierige Fahrbedingungen. Bedingungen unter denen es immer wieder zu teils schweren Verkehrsunfällen kommt. Ein Auszug aus den Oberösterreichischen Nachrichten vom 27.03.2013 bestätigt, dass sich am Unfallstag zahlreiche Verkehrsunfälle er­eigneten.

 

3. Schließlich muss auch darauf hingewiesen werden, dass Herr X bislang nicht wegen eines Verkehrsdeliktes verurteilt wurde, sodass auch aus diesem Grunde keine begründeten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Herrn X bestehen.

 

Namens des Herrn X stelle ich daher den

 

Antrag

 

die Behörde möge den Bescheid vom 22.07.2013 ersatzlos beheben.

 

Mit vorzüglicher Hochachtung Mag. x“                   Beilage

 

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien geboten, weil der Berufungswerber auf die Einladung, nach kurzfristiger fernmündlicher Terminvereinbarung zu einer niederschriftlichen Erörterung der Sach- u. Rechtslage, nicht reagierte. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat sich ein persönliches Bild vom Betroffenen zu machen (§ 67d Abs.2 Z4 AVG).

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und dessen Verlesung, sowie durch Anhörung des Berufungswerbers.

Bei der Berufungsverhandlung war auch die Behörde erster Instanz durch die Sachbearbeiterin vertreten.

 

 

4. Ausgangspunkt dieses Verfahrens ist die Beteiligung des Berufungswerbers an einem Verkehrsunfall, am 28.3.2013 um 06:24 Uhr, anlässlich dessen seine Beifahrerin tödliche Verletzungen erlitt. Der Berufungswerber wurde hierfür vom Bezirksgericht Freistadt, am 17.6.2013, GZ: 1U33/13x – 20, rechtskräftig nach § 80 StGB (fahrlässige Tötung) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt.

Laut Mitteilung des Gerichtes an die Behörde erster Instanz vom 26.6.2013 (ON 17) soll er sich bei der Strafverhandlung völlig uneinsichtig gezeigt haben, was laut Gericht „erhebliche Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit“ indizieren würde.

 

 

4.1. Feststellungen aus der Aktenlage:

Der Berufungswerber lenkte seinen Pkw am 26.3.2013 um 06:24 Uhr, auf der B310, im Gemeindegebiet von x. Aufgrund der damals herrschenden schwierigen Fahrbahnverhältnisse (Schneefahrbahn) ist er auf Grund eines Fahrfehlers in Schleudern geraten und in weiterer Folge mit einem entgegenkommenden Lkw kollidiert. Dabei sei seine x-jährige Beifahrerin ums Leben gekommen.

Gemäß seinen Angaben bei der Polizei ist er nach einer Fahrbahngruppe gefahren und habe plötzlich den entgegenkommenden Lkw bemerkt. Er habe seinem Pkw an den äußerst rechten Fahrbahnrand gelenkt und sei dabei auf den gefrorenen Schnee gelangt. Daraufhin habe er seinen PKW nach links gelenkt und ist dadurch in Schleudern gekommen. In der Folge ist der mit der rechten Fahrzeugseite gegen den entgegenkommenden Lkw gestoßen. Dieser habe ihn ein Stück zur Seite geschoben, wobei sein PKW dann noch ein Stück an den linken Fahrbahnrand gerollt und ist dort stehen geblieben ist. Er habe sofort der Sicherheitsgurt seine Beifahrerin lösen wollen, was ihm nicht gelungen sei. Daraufhin sei er ausgestiegen und zur Beifahrerseite gelaufen und habe die Tür öffnen wollen. Dies sei ebenfalls nicht möglich gewesen. Die Seitenscheibe ist kaputt gewesen und er habe gesehen, dass seine Beifahrerin im Gesicht blutete. Er habe ihr das Gesicht betastet und es sei ihm bewusst geworden, dass sie schwer verletzt wurde.

Der am Unfall beteiligte Lkw-Lenker schilderte die Situation dahingehend, dass er als Lenker eines LKW mit dem polnischen Kennzeichen, auf der B3 110 aus Richtung wohl Wullowitz kommend in Richtung Wels unterwegs war. Es haben schwierige Fahrbahnverhältnisse geherrscht, es war rutschig und es befand sich Schneematsch auf der Fahrbahn und ebenfalls habe es leicht geschneit. Ab der Staatsgrenze Wullowitz sei er bereits in einer Kolonne, die sich mit 50-60 km/h bewegte, unterwegs gewesen. Ab dem Tunnel Neumarkt habe sich die die Geschwindigkeit der Kolonne auf ca. 30-40 km/h reduziert gehabt. Vor ihm seien einige PKWs gefahren, welche kurz vor der Unfallstelle beschleunigten, wodurch sich der Abstand zwischen seinem Fahrzeug und dem vor ihm fahrenden PKW vergrößert hatte. Es wäre demnach eine größere Lücke entstanden. Dann habe er gesehen, dass sich auf dem (gemeint wohl in Gegenrichtung) folgenden Anstieg die Kolonne wieder verlangsamte. Er habe seine Fahrgeschwindigkeit jedoch beibehalten gehabt. Auf der Gegenfahrbahn habe sich ein Pkw etwa auf seiner Höhe befunden, und dahinter war eine größere Lücke. Als er dann den nach der Lücke fahrenden PKW gesehen habe, habe er das Gefühl gehabt, als ob der Lenker diesen PKW beschleunigen würde um den folgenden Anstieg besser zu bewältigen. Bereits im ansteigenden Teil der Straße sei der Pkw in die Mitte der Straße gelangt und habe anschließend zu Schleudern begonnen. Er habe geglaubt, dass sich dieses Fahrzeug ca. zweimal um die eigene Achse gedreht habe. Als er das Schleudern dieses Fahrzeuges gesehen habe sei sofort kräftig auf die Bremse gestiegen und habe den Lkw nach rechts gelenkt. Eine Vollbremsung habe er aufgrund der rutschigen Fahrbahnverhältnisse nicht durchführen können, weil sonst der Lkw außer Kontrolle geraten wäre. Weiter nach rechts habe er aber auch nicht ausweichen können, weil sonst sein Lkw in den rechten Straßengraben gestürzt wäre. Er habe seinen Lkw schon zum Stillstand gebracht gehabt, als der Pkw gegen sein Führerhaus geprallt sei. Nach dem Anprall ist der Pkw nicht zugleich zum Stillstand gekommen, sondern noch ca. 50 m in Richtung Linz weitergefahren und hat dann am rechten Straßenrand angehalten.

Er habe dann den Motor des Lkw abgestellt und sei zum Pkw gelaufen. Der Lenker des Pkw sei ausgestiegen, hatte ein Handy in der Hand und daran herumgedrückt. Er habe eine blutende Wunde auf seinem Kopf des Lenkers festgestellt, wobei dieser nervös gewirkt habe. Die Beifahrerin sei am Sitz gesessen und habe sich nicht mehr bewegt.  Sie habe auf ihn den Eindruck vermittelt als würde sie schlafen. Er habe dann sofort eine nachfolgende Pkw-Lenkerin angehalten, die für ihn die Polizei und Rettung um verständigt habe. Ob sie letztlich mit dem Handy dann auch der Notruf abgesetzt habe, konnte der Lkw-Lenker im Rahmen seiner polizeilichen Aussage nicht sagen.

 

Die beim Berufungswerber durchgeführte Alkoholbestimmung (Blutalkoholwert) hat folglich ein negatives Ergebnis (0,0 Promille) erbracht.

 

Der Berufungswerber wurde vom Bezirksgericht Freistadt, nach der am 17 Juni 2013 durchgeführten Hauptverhandlung (Geschäftszahl: 1U 33/13x - 17), wegen §  80 StGB (fahrlässige Tötung) eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten, welche auf 3 Jahre bedingt ausgesprochen wurde.

Der Urteilsspruch lautet sinngemäß, der Berufungswerber habe unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt und Aufmerksamkeit dadurch, dass er auf der mich schneematschbedeckten Fahrbahn ins Schleudern und dadurch auf die Gegenfahrbahn geriet und gegen den entgegenkommenden den polnischen Kraftwagenzug geprallt sei, fahrlässig den Tod seine Beifahrerin herbeigeführt.

In der Urteilsbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber seit dem Jahr 1981 ein freundschaftliches Verhältnis zur getöteten Beifahrerin gehabt habe. Diese sei geschwisterlich gewesen. Auch mit der Tochter und den Enkelkindern der verstorbenen Beifahrerin sei das Verhältnis wie auch schon früher ungetrübt.

Aus nicht näher nachvollziehbaren Gründen, wurde seitens des Gerichtes in der Benachrichtigung von der Beendigung des Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Linz Land, u. A. die Mitteilung gemacht, dass sich der Berufungswerber „was sein Fahrverhalten betrifft, in der Hauptverhandlung völlig uneinsichtig gezeigt habe, und erhebliche Zweifel bezüglich seiner Fahrtüchtigkeit gegeben wären“.

Diese Mitteilung bildete die inhaltliche Grundlage für die Erlassung des  nunmehr angefochtenen Bescheides.

 

 

4.2. Der Berufungswerber stellt im Rahmen der Berufungsverhandlung das Unfallgeschehen weitgehend übereinstimmend mit den Darstellungen des zweitbeteiligten Lkw-Lenkers dar.

Der Grund der Fahrt sei gewesen, dass er seine Lebensgefährtin, die einen vierwöchigen Kuraufenthalt anzutreten gehabt hätte, nach Großgerungs fahren wollen. Auf der Mühlkreisautobahn und in weiterer Folge auf der B310 bis knapp vor der Unfallstelle, haben noch salznasse Fahrbahnverhältnisse geherrscht. Etwa 250-300 m vor der späteren Unfallstelle habe er den späteren Unfallbeteiligten Lkw entgegenkommen gesehen. Aus diesem Grunde habe er im Zuge der Annäherung sein Fahrzeug nach rechts gezogen und sei dabei offenbar zu knapp an das Bankett gelangt und durch die versuchte Korrektur offenbar sei er  ins Schleudern, wobei es letztlich zum Unfall gekommen ist.

Der Berufungswerber erklärt, dass er seit diesem Unfall mit seinem neuen Fahrzeug bereits wieder 5000 km zurückgelegt habe, wobei er dreimal einer Verkehrskontrolle unterzogen worden sei, wobei er stets unbeanstandet geblieben ist. Seit er Auto fahre habe er nie einen Regelverstoß begangen.

Der x-jährige Berufungswerber hinterließ im Rahmen der Berufungsverhandlung einen geistig fitten, sowie rüstigen Eindruck. Es kann an ihm jedenfalls ein über der Altersnorm liegender Abbau der Leistungsfähigkeit nicht vermutet werden. Keinesfalls konnte etwa der Eindruck gewonnen werden, dass er den Unfallfolgen gleichgültig gegenüberstehen würde. Vielmehr besteht nach seinen glaubwürdigen Angaben auch heute noch ein guter Kontakt mit den Angehörigen seiner Lebenspartnerin, welche er durch seine Fehlleistung verloren hat.

Nicht zuletzt kann  in einer derartigen Situation ein solcher, hier folgenschwer verlaufener Fahrfehler, auch jedem sorgfältigen Autofahrer unterlaufen. Dies indiziert bei objektiver Betrachtung jedenfalls keinen Anhaltspunkt, der erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines derart Betroffenen begründen könnte.

Diese Einschätzung wird letztlich auch von der Vertreterin der Behörde 1. Instanz im Zuge ihres Schlussvortrages getroffen. Die Behördenvertreterin weist abschließend auch darauf hin, dass hinsichtlich des Berufungswerbers keinerlei Vormerkungen aufscheinen.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass es begründeter Bedenken in der Richtung bedarf, dass der Inhaber / die Inhaberin einer Lenkerberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Es müssen hiefür zwar nicht Umstände vorliegen, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, sehr wohl müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Überprüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. hiezu VwGH vom 25.5.2005, GZ. 2004/11/0016 und andere). Hiefür spricht auch der klare Wortlaut des § 24 Abs.4 1. Satz FSG, dessen Inhalt besagt, dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Diese Formulierung setzt jedenfalls ein aktuelles Ereignis voraus, das begründete Bedenken hinsichtlich des Wegfalls der – im Zweifel jedenfalls vorliegenden – gesundheitlichen Voraussetzungen bei der Behörde hervorruft.

Die offenbar der Behörde erster Instanz in der Begründung des Strafurteils gestützten Bedenken über die gesundheitliche Eignung,  sind jedoch weder sachlich noch rechtlich haltbar. Es ist vor dem Hintergrund des vom Berufungswerber gewonnenen Eindrucks, kaum zu glauben, wenn ihm vom Gericht sinngemäß eine fehlende Reue und „völlige Schulduneinsichtigkeit“ zugesonnen wurde. Diesen Eindruck vermochte der Berufungswerber im Rahmen des h. Verfahrens überzeugend und eindrucksvoll zu zerstreuen. Er begründet dies im Ergebnis mit der ihn vermutlich überfordert habenden und als harsch empfundenen Situation vor Gericht.

Es mutet aus h. Überzeugung auch befremdlich an, wenn das Strafgericht im Zusammenhang mit dessen Rechtsprechung im Rahmen einer Benachrichtigung von der Beendigung eines Strafverfahrens die Frage der Fahrtüchtigkeit in einer doch recht vorgefasst wirkenden Art in den Raum stellt.

Zuletzt ist betreffend „begründeter Bedenken an der gesundheitlichen Eignung“ einmal mehr auf die strenge Judikatur zu dem im § 24 Abs.4 FSG normierten Rechtseingriff zu verweisen (vgl. unter  vielen VwGH 13.12.2005, 2005/11/0185), welcher sich hier als nicht haltbar darstellte.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro  angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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