Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523544/4/Br/Ka

Linz, 06.09.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat SVA 2 - Verkehrsamt, vom 12.07.2013, GZ: FE-818/2013; FE-819/2013,  zu Recht:

 

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Entzugsdauer auf vier (4) Monate ermäßigt wird. In diesem Umfang reduziert sich aus das Verbot betreffend einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 und  § 7 Abs.3 Z1 u. Z6, § 24 Abs.1 letzter Absatz, § 25 Abs.3  und § 26 Abs.1 FSG – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit dem oben bezeichneten hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich dem Berufungswerber 

Ø dessen Lenkberechtigung für die Klasse AM, B für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten, gerechnet ab 15.06.2013 bis einschließlich 15.12.2013 bzw. bis zur Befolgung der begleitenden Maßnahme entzogen;

Ø ordnete die Absolvierung einer begleitenden Maßnahme einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, bei einer hierzu ermächtigten Stelle an;

Ø Gemäß § 30 Abs.2 FSG wurde eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie ein allfälliger ausländischer EWR-Führerschein für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 15.06.2013, entzogen bzw. aberkannt.

Ø erkannte einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.

Führerschein

ausgestellt von:    BPD Linz am: 30.08.2000

Zahl: F 04264/2000

Klasse: AM, B

 

Rechtsgrundlage: §§ 2; 7; 24 Abs.1; 24 Abs.1 Zi.1, Abs.2,3; 25 Abs.3; 26 Abs.1,2 und 5; 29 Abs.4 FSG; 30 Abs. 1 und 2 FSG; 64 Abs.2 AVG.

 

 

 

1.2. Die Behörde erster Instanz begründete den Bescheid mit dem Hinweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften des FSG´s. Es wurde insbesondere auf die Entziehungsdauer bei erstmaligem Lenken eines KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von mehr als 0,4 mg/l (Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille) oder mehr aber weniger als 0,60 mg/l (Blutalkoholgehalt von 1,2 Promille) gemäß § 26 Abs.1 FSG einen Monat betrage, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D und es sich um eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b handelt.

Die Behörde legte ihre Entscheidung den Sachverhalt zu Grunde, wonach der Berufungswerber am 15.6.2013, um 10:13 Uhr, in Engerwitzdorf auf der B 125 aus Richtung der Mühlenkreis Autobahn kommend, auf der Höhe des Straßenkilometer 6,713, das Kraftfahrzeug der Marke Nissan mit dem Kennzeichen x, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Ein vor Ort durchgeführter Alkoholtest habe ein Ergebnis von 0,48 mg/l erbracht.

Die nachfolgend mit dem Atemluftmessgerät der Marke DRÄGER durchgeführten Atemluftuntersuchung erbrachte schließlich um 10:31 Uhr ein Ergebnis von 0,46 mg/l.

Trotz des vorläufig abgenommenen Führerscheins und des Fahrzeugschlüssels, habe der Berufungswerber bereits um 11:05 Uhr das Fahrzeug abermals auf der Westautobahn in südlicher Richtung, bis zur Prinz-Eugen-Straße gelenkt und dies abermals naturgemäß in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Bei der zweiten Atemluftuntersuchung wurde ein Atemluftalkoholgehalt von 0,45 mg/l festgestellt.

Dieser Sachverhalt sei vom Berufungswerber nicht bestritten worden, wobei der Argumentation seines Rechtsvertreters, es sei bloß von tateinheitlicher Begehung unter Hinweis auf das Kumulationsprinzip, nicht gefolgt wurde.

Rechtlich wurde weiter darauf hingewiesen, dass es sich hier jeweils um eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO handle und somit jeweils bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs.3 FSG vorlägen. Darüber hinaus sei dem Berufungswerber nach der ersten Fahrt der Führerschein gemäß § 39 FSG vorläufig abgenommen worden. Trotzdem habe er kurze Zeit später das Fahrzeug nach dem Abrücken der Polizei wiederum in Betrieb genommen und damit eine weitere bestimmte Tatsache im Sinne des §7 Abs.3 Z6 FSG verwirklicht. Für den Fall, dass auch eine der in § 7 Abs.3 Z4-6 genannten Übertretungen vorliegt, wie dies trotz abgenommenen Führerscheins in der zweiten Alkofahrt zu erblicken war, habe die Entziehungsdauer mindestens 3 Monate zu betragen.

Aufgrund des festgestellten Alkoholkonsums von zumindest 0,46 mg/l und danach von 0,45 mg/l Atemluftalkoholgehalt, wie auch durch das Lenken des Kraftfahrzeuges trotz abgenommenen Führerscheins, habe mit keiner geringeren Entzugsdauer das Auslangen gefunden werden können (gemeint wohl: keiner geringeren Entzugsdauer als die ausgesprochenen 6 Monate).

In Wertung bzw. Abwägung der Umstände ist die Behörde erster Instanz anhand der gesetzlichen Kriterien des § 7 Abs.4 FSG von einem überwiegen der Erschwerungsgründe ausgegangen. Dem Berufungswerber wurde jedoch zugute gehalten, dass er bislang noch nie einschlägig im Straßenverkehr in Erscheinung getreten ist, so dass der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt im Widerspruch zu seinen bisherigen Verhalten im Straßenverkehr stehe. Andererseits sei aber insbesondere aufgrund der aus den Umständen ableitbaren Uneinsichtigkeit bzw. Nichtakzeptanz des bereits abgenommenen Führerscheins sein Verhalten als besonders verwerflich zu werden. Dieses Verhalten beeinträchtigte die gesetzlich geschützten Interessen in erheblichen Ausmaß.

Abschließend führte die Behörde 1. Instanz durchaus dass die gesamte Dauer des ausgesprochenen Zuges sich aus den gesetzlich vorgeschriebenen (Mindest-) Entzugsdauer in Zusammenschau mit den vom Berufungswerber an den Tag gelegte Verhalten, welches daraufhin deute, dass wir offenbar nicht bereit war sich an geltende Rechtsvorschriften zu halten. Aus diesem Grund sei eine negative Prognose für sein zukünftiges Verhalten im Straßenverkehr abzuleiten gewesen (gemeint wohl während der näheren Zukunft). Zu den begleitenden Maßnahmen verwies die Behörde erster Instanz auf § 24 Abs.3 FSG wonach eine Nachschulung anzuordnen ist, welche bei einer hierzu ermächtigten Stelle absolviert werden muss. Der Ausschluss die aufschiebende Wirkung wurde auf § 64 Abs. 2 AVG der dazu ergangenen stehen die rückständigen Judikatur des VwGH im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhaber seiner Lenkberechtigung gestützt.

 

 

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreterin erhobenen Berufung.

Im wesentlichen erachtet der Berufungswerber die beiden Fahrten im alkoholisierten Zustand als bloß eine Fahrt. Die Behörde sei unrichtigerweise vom Vorliegen zweier selbstständiger Delikte ausgegangen, obwohl es sich gemäß § 22 VStG um ein fortgesetztes Delikt gehandelt hätte. Dabei wird auf die Gleichartigkeit der Begehungsform dem zweifellos festgestellten engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang und dem „Gesamtkonzept“ (Gesamtvorsatz des Berufungswerbers als Täter) eine Tateinheit vorläge. Daraus folge, dass keine Kumulation vorgenommen werden hätte dürfen, sondern nur eine Bestrafung wegen einer einzigen Verwaltungsübertretung geboten gewesen wäre. Der Fahrtantritt habe nicht nach dem letzten Alkoholkonsum stattgefunden, sondern eine erhebliche Zeitspanne später. Demnach habe er eine Beeinträchtigung durch Alkohol nicht mehr erwartet, so sinngemäß der Berufungswerber.

Selbst für den Fall, dass man von zwei  selbstständigen Delikten ausginge, wäre die Dauer des Führerscheinentzuges mit sechs Monaten zu hoch, weil die Mindestentzugsdauer lediglich drei Monate betrüge. Es lägen keine stichhaltigen Gründe für eine Verdopplung der Mindestentzugsdauer vor.

Abschließend wird auf die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers verwiesen, welcher seit dem Jahr 2000 im Besitz einer Lenkberechtigung sei. Ferner wird der Umstand releviert, dass es sich nur um einen sogenannten „Restalkohol“ gehandelt habe, was ebenfalls als „strafmilderndes“ Indiz zu werten gewesen wäre. Der Fahrtantritt sei nämlich nicht direkt nach dem unmittelbaren Alkoholgenuss, sondern eine erhebliche Zeitspanne später erfolgt. Der von der Behörde erster Instanz beschriebene „Schockzustand“ basiere nicht auf eine medizinische Diagnose, sondern sei Ausdruck für die landläufig allgemeine Beschreibung eines Umstandes einer Kurzschlusshandlung oder einer allgemein begreiflichen Gemütserregung.

Aus all diesen Gründen beantragte der Berufungswerber abschließend, dass seiner Berufung stattgegeben werden wolle und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass

  1. die Lenkberechtigung für einen Monat,
  2. in eventu nur für drei Monate entzogen und
  3. eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde.

 

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem
Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Behörde erster Instanz. Beigeschafft wurde das gegen den Berufungswerber erlassene Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 10. Juli 2013,  GZ: S-24.854/13-1.

Darüber wurde dem Berufungswerber im Wege seiner Rechtsvertreterin Parteiengehör gewährt.

 

 

4. Betreffend die unstrittige  Fakten- u. Aktenlage kann in Vermeidung von Wiederholungen auf die unbestrittene Feststellungen betreffend die oben bezeichneten Fahrten mit einem Atemluftalkohol von jeweils mehr als 0,4 aber weniger als 0,6 mg/l hingewiesen werden.

Das diesbezüglich gegen den Berufungswerber eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren ist mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Demnach ist rechtskräftig festgestellt, dass der Berufungswerber am 15. Juni 2013 um 10:13 Uhr an der oben bezeichneten Örtlichkeit

1. einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, wobei die Messung seine Atemluft 0,45 mg Liter ergeben habe;

2. die behördlichen Auflagen unter denen in der Lenkberechtigung erteilt worden war nicht eingehalten wurden, weil er während der Fahrt keine Brille getragen habe;

3. neulich den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit eben dieser Atemluft Alkoholkonzentration gelenkt zu haben und

4. obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt der Führerschein bereits vorläufig abgenommenen worden war.

Über den Berufungswerber wurden in diesen Punkten Geldstrafen 1) 800 Euro 2) 90  Euro 3) 800 Euro und 4) 363 Euro ausgesprochen.

Als straferschwerend wurde das widerrechtliche Lenken innerhalb eines kurzen Zeitraumes gewertet. Als strafmildernd wurde das Geständnis und das Fehlen einschlägiger Vormerkungen berücksichtigt.

Über diesen Inhalt des in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber im Wege seiner Rechtsvertreter den Parteiengehör gewährt. Diesem Rahmen eines Telefonates am 4.9.2013, 9:30 Uhr (Aktenvermerk). Im Rahmen dieses Telefonat des wurde die Sach- und Rechtslage dargestellt. In der Folge wurde seitens der Rechtsvertreterin der Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung zurückgenommen und das einzige Einverständnis erklärt auf Basis der Aktenlage zu entscheiden. Die Rechtsvertreterin wies jedoch darauf hin, dass mit einer kürzeren Entzugsdauer das Auslangen gefunden werden könne und verwies diesbezüglich auf ihren Antrag.

 

 

4.1. Zur Frage der Bindung an die Schuldsprüche ist unter vielen auf VwGH 26.4.2013, 2013/11/0015 mit dort angeführter weiterer Judikatur zu verweisen.

Daher ist auch im Entzugsverfahren von zwei selbstständigen Fahrten auszugehen, die für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit entscheidungswesentlich sind. Dies alleine schon deshalb, weil der Berufungswerber im Zuge der Amtshandlung in wohl zweifelsfreier Art und Weise von seiner Alkoholbeeinträchtigung Kenntnis erlangt hatte, wobei zusätzlich auch noch der Führerschein abgenommen wurde. Dies muss dem zur Einsicht bringen oder ihm die Erkenntnisse eröffnen, dass er wohl im Lichte der Abnahme des Führerscheins und auch in Kenntnis seiner Alkoholbeeinträchtigung wohl keinesfalls mehr weiterfahren dürfe. Wenn es sich dazu trotzdem nach etwa einer halben Stunde entschieden hatte und die Fahrt bis in das Zentrum von Linz fortsetzte, liegt es wohl auf der Hand, dass dies ein ganz gezielter Willensentschluss, der in Kenntnis der Illegalität dieses Tun‘s nur erfolgen hat können. Selbst bei eine Alkofahrt  unfallbedingt etwa nur für  wenige Minuten unterbrochen und dann  wieder fortgesetzt wird, geht die Judikatur von einer zweiten Verwaltungsübertretung aus (vgl. VwGH 22.2.1985, 85/18/0028).

Wenn die Behörde erster Instanz auch der Berufungswerber  von Milderungsgründen im Zusammenhang mit der Wertung insbesondere der zweiten Alkofahrt spricht, wird dabei übersehen, dass es sich beim Entzug der Lenkberechtigung um keine Strafe handelt, sondern um eine administrativ im Maßnahme die dem Schutz der Öffentlichkeit vor (vorübergehend) verkehrsunzuverlässigen Lenkern dient.

Die Frage der Tatschuld wurde bereits im Verwaltungsstrafverfahren einer entsprechenden Sanktion zugeführt, steht jedoch in keinem sachlichen Konnex mit Frage der Verkehrszuverlässigkeit und deren Dauer.

Vor diesem Hintergrund kommt der Berufung und dem Berufungswerber insofern Berechtigung zu, weil er bislang noch nicht wirklich negativ in Erscheinung getreten war, und er diese Weiterfahrt im Zustand einer allenfalls eingeschränkten Kritikfähigkeit, welche wiederum im Eindruck seiner Alkoholisierung geschehen sein mag, oder er sich diesbezüglich - aus welchen Gründen auch immer - hat einfach hinreißen lassen.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Vermeidung von Wiederholungen kann auf die umfassenden und grundsätzlich zutreffenden Rechtsausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden. Bei der 1. Begehung eines Verstoßes im Sinne des § 99 Abs.1b StVO ist eine Bezugsdauer von 4 Wochen auszusprechen. Im gegenständlichen Fall bildet jedoch  ein weiterer Verstoß nach § 99 Abs.1b StVO  - welcher innerhalb von 5 Jahren begangen – einen besonderen Entzugstatbestand im Sinne des § 26 FSG, der zu einem Entzugsausspruch vom zumindest drei Monaten zu führen hat.

Da hier neben der gesetzlich bedingten Mindestentzugsdauer eine weitere Wertungstatsache gemäß § 7 Abs.4 Z6 iSd. § 7 Abs.3 Z6 FSG vorliegt, wobei zusätzlich auch noch eine Auflage nicht eingehalten wurde, die wiederum bei wiederholter Nichteinhaltung (§7 Abs.3 Z13 FSG) eine weitere Wertungstatsache begründen würde, kann wohl nicht mit einer Entzugsdauer von drei Monaten das Auslangen gefunden werden. Angesichts der - mit Ausnahme zweier in Tateinheit begangener geringfügiger Verstöße – bisher unbeanstandeten Verkehrsteilnahme, scheint jedoch dem gesetzlichen Ziel mit einer Entzugsdauer von vier Monaten auch genüge getan.

Abermals ist festzuhalten, dass es sich beim Entzug der Lenkberechtigung um keine Strafe handelt, sondern es darum geht, verkehrsunzuverlässige Personen (vorübergehend) von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Auch die hier im Umfang von immer an die 2.000 Euro ausgesprochenen Geldstrafen lassen ein künftiges Wohlverhalten und demnach schon nach vier Monaten ein Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit erwarten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs­gerichts­hof und/oder an den Verfassungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r