Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401324/3/BP/JO

Linz, 27.08.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des X, geboren am X, StA Kosovo, vertreten durch X, wegen Anhaltung in Schubhaft bis 5. Juli 2013 trotz Bewilligung der freiwilligen Rückreise am 28. Juni 2013 mit Bescheid vom 27. Juni 2013, Zl. Sich40-2632-2013 durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.        Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.     Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

 

1.1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Juni 2013, GZ: Sich40-2632-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf Basis des § 76 Abs. 2 Z. 2  des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idgFiVm. § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG sowie zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und im PAZ X vollzogen.

 

Begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Ihr illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet wurde im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am Hauptbahnhof in Villach unmittelbar vor Ihrer geplanten illegalen Ausreise nach Italien am 25.06.2013 um 13:00 Uhr bekannt. Im Rahmen dieser Fremdenkontrolle konnten Sie gegenüber der X weder Dokumente oder Unterlagen vorlegen, welche Ihre eingangs angeführte Identität bestätigen oder zumindest glaubhaft belegen würde. Weswegen Ihre eingangs angeführte Identität als nicht gesichert gilt.

 

Des Weiteren wurde bei Ihnen eine gültige Fahrkarte von Bruck a.d. Mur nach Villach Hauptbahnhof sichergestellt.

Aufgrund Ihres illegalen Aufenthaltes wurden Sie nach dem Fremdenpolizeigesetz festgenommen und der Landespolizeidirektion Kärnten zur niederschriftlichen Befragung vorgeführt. In der niederschriftlichen Befragung führten Sie unter Beizug eines Dolmetschers wie folgt an:

 

Gegenstand der Verhandlung: fremdenrechtliche Einvernahme

 

Sie wurden am 25.06.2013, um 13:00 Uhr am Hauptbahnhof Villach, einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, unterzogen, da der Busfahrer des Intercity Buses X, Ihre Mitnahme nach Venedig verweigerte.

Sie waren nicht im Besitz eines Reisedokumentes und hatten auch keinen Einreise- oder Auf­enthaltstitel für Österreich oder andere europäische Staaten. Auch andere Aufenthaltsberechtigungen können Sie nicht vorweisen. Somit sind Ihre Einreise und Ihr Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet rechtswidrig.

 

Sie sind im Besitze einer Zugfahrkarte von Bruck a,d. Mur nach Villach Hauptbahnhof, sowie einer Bankomatkarte der Raiffeisen Bank lautend auf X.

 

Frage: Sind Ihre Personendaten nun richtig?

Antwort Ja, meine Daten sind richtig.

 

Frage: Wissen Sie, dass Sie in Österreich sind? Sie sind mit dem Zug nach Österreich gekommen sind. Was wollen Sie hier in Österreich, was war ihr Ausgangspunkt, ihr Reiseziel?

Antwort: Ich weiß, dass ich in Österreich bin. Ich wollte über Italien nach Frankreich reisen, da ich in Frankreich um Asyl ansuchen möchte. In meinem Heimatland Kosovo habe ich große Probleme.

Ich habe vor ca 10 Tagen Kosovo mit dem Bus Richtung Serbien verlassen. Anschließend bin Ich zu Fuß über die Grenze nach Ungarn, bis nach Zigend. Weiter bin ich mit dem Bus nach Budapest gefahren. Dort bin ich von der Polizei festgenommen worden. Die ungarischen Behörden haben mir die Fingerabdrücke abgenommen. Ich wollte in Ungarn kein Asyl haben und sagte immer dass ich nach Frankreich möchte und dort um Asyl ansuchen werde.

Gestern, am 24.06.2013, gegen Mittag bin ich mit dem Zug von Budapest nach Wien und weiter mit dem Zug nach Villach.

 

Sie haben folgende Eurodac-Treffer:

EURODAC-Ergebnis:

Eurodac-ID     Geschlecht Antragstellung/Anhaltung (Datum, Ort) ED-Datum

X   M 24.06.2013 / BAH 190613 24.06.2013

EURODAC-Status: Übermittlung OK

 

Ich kann nicht zurück nach Kosovo. Ich kann aber auch nicht zurück nach Ungarn. Dort habe ich im Asylcamp einen Hautausschlag bekommen. Die Lage dort ist furchtbar.

 

Frage: Wie sieht es mit Ihren Personen-Dokumenten aus? Könnten Sie Dokumente beschaffen oder sonstige Papiere?

Antwort: Ich hatte einen ID-Card von Kosovo bei mir, welche mir die ungarischen Behörden abgenommen haben. Sonst habe ich nur noch meine Bankomatkarte, von meiner Bank in Kosovo, Klein.

 

Frage: Haben Sie Verwandte oder Angehörige in Österreich im Bereich der Europäischen Union oder in den EWR-Staaten (Norwegen, Island, Lichenstein)?

Antwort: Ich habe einen Bruder in Deutschland und meine Cousins leben in Frankreich. Ich möchte nach Frankreich um Asyl ansuchen, weil ich denke, dass die deutschen Behörden mir kein Asyl geben werden.

 

Frage: Haben sie berufliche oder sonst soziale Bindungen?

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben sie noch Barmittel für Ihren Unterhalt?

Antwort: Ich habe kein Bargeld mehr.

 

Frage: Sind Sie bereit freiwillig in Ihren Heimatstaat zurückzukehren oder In einen anderen Staat, in welchem sie ein Aufenthaltsrecht haben?

Antwort: Nein, nach Kosovo gehe ich nicht. Seit ich geschieden bin, hat mich der Bruder meiner Exfrau mit dem umbringen bedroht und ich hatte keine Ruhe, daher musste ich das Land verlasse. Ich kann nicht zurück.

In Ungarn wird man krank - dort kann ich auch nicht hin.

 

Ich suche hier in Österreich um Asyl an. - Asylantrag um 16:05 Uhr.

 

Mitteilung durch die Behörde:

Die Behörde wird nach Abschluss sämtlicher Erhebungen entscheiden ob über Sie die Schub­haft verhängt wird oder ob Sie in ein Asylcamp kommen. Der Schubhaftbescheid wird in wesentlichen Punkten auch in einer Ihnen verständlichen Sprache übersetzt sein.

 

Gemäß §§ 84 ff FPG ist Ihnen bei Abschiebung, Schubhaft, gelinderem Mittel oder sonstiger Befehls- und Zwangsgewalt von der Behörde kostenlos eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite zu Stellen. Möchten Sie diese in Anspruch nehmen? Sie werden darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen des Asylverfahrens (§ 29 AsylG) auch Anspruch auf Rechtsberatung im Asylverfahren haben.

Antwort: Sollte ich ins Asyllager kommen, reicht mir die dortige Rechtsberatung.

 

Frage: Möchten sie noch etwas sagen?

Antwort: Ich habe alles verstanden.

Ich möchte noch mitteilen, dass ich am Körper und auf den Beinen noch einen Hautausschlag habe. Diese juckt sehr stark.

 

 

In Folge Ihrer Festnahme und der drohenden Rückschiebung nach Ungarn deklarierten Sie ein internationales Schutzbegehren (Asylantrag).

Im Zuge der Asylantragstellung führten Sie an, die eingangs angeführte Identität zu führen. Sie seien ledig, hätten keine Kinder, im Bundesgebiet seien Sie alleinstehend. Ihre Familie, Eltern, Geschwister,.. hätten Sie im Herkunftsstaat zurückgelassen. Ihr Bruder würde in Deutschland und Ihre Cousins in Frankreich leben. Sie seien völlig mittellos, Ihren Aufenthalt könnten Sie im Bundesgebiet nicht aus eigenen Mitteln finanzieren. Unterstützung würden Sie durch Bezugspersonen nicht erfahren, staatliche Unterstützung würden Sie daher begehren. Worauf Ihnen in späterer Folge eine bundesbetreute Unterkunft in der Erstaufnahmestelle X - wenn auch nur vorübergehend - zugewiesen wurde. Über einen anderwärtigen ordentlichen Wohnsitz verfügen Sie im Bundesgebiet der Republik Österreich nicht.

 

Wie bereits angeführt brachte eine erkennungsdienstliche Behandlung zum Ergebnis, dass Sie abseits der illegalen Einreise und illegalen Aufenthalt in Österreich, bereits zuvor in folgenden Staaten erkennungsdienstlich behandelt wurden:

 

-   Asylantragstellung in Ungarn am 24.06.2013

 

Im vorliegenden Asylverfahren wurden Sie am 25.06.2013 durch die Polizeiinspektion X unter Beizug eines Dolmetschers niederschriftlich erstbefragt.

 

Die niederschriftliche Befragung gestaltete sich wie folgt:

 

Antrag auf internationalen Schutz

Erstbefragung nach AsylG

durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Niederschrift

 

[…]

 

Am 27.06.2013 leitete das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle X gegenüber Sie Konsultationen mit Ungarn und damit ein Ausweisungsverfahren nach Ungarn ein. Gleich gehend wurde die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über das eingeleitete Ausweisungsverfahren in Kenntnis gesetzt.

 

Bislang konnten Sie getrost davon ausgehen, dass Ihnen keine Rückstellung nach Ungarn droht, zumal Sie gegenüber der Landespolizeidirektion Kärnten davon durch Ihre Asylantragstellung Abstand gewinnen konnten. Nunmehr wurde Ihnen aber zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesasylamt nicht beabsichtigt, Ihr internationales Schutzbegehren inhaltlich zu prüfen, sondern über Sie bereits ein Ausweisungsverfahren nach Ungarn führt. Dass Sie nicht nach Ungarn rückkehren wollen liegt auf der Hand, gestanden Sie auch selbst ein, dass für Sie Ungarn keinerlei Option darstellt. Ungarn hätte für Sie lediglich für einen Zwischenaufenthalt gedient, Ihr eigentliches Reiseziel sei aber Frankreich.

Zugrunde liegend Ihres Reiseziels Frankreich hätten Sie bislang noch kein Asylverfahren durchlaufen, weder in Ungarn, noch in anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union.

 

Mit der Zustellung dieser Mitteilung wurde daraufhin die Exekutive der Erstaufnahmestelle X mit Ihrer Festnahme beauftragt. Die Mitteilung des eingeleiteten Ausweisungsverfahren nach Ungarn wurde Ihnen sodann am 27.06.2013 unmittelbar vor Verhängung der Schubhaft zur Kenntnis gebracht. Mit der Zustellung dieser Mitteilung hat das Bundesasylamt Ihre besondere Mitwirkungspflicht aufzuheben, Ihnen eine Verfahrenskarte (grün) auszustellen und Ihnen sodann das Verlassen der Erstaufnahmestelle zu gestatten.

 

Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass Sie sich gegenwärtig - aufgrund der Tatsache dass Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sind - unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten. Zudem können Sie auch nicht den Besitz eines Nationalreisedokumentes nachweisen. = = = > Ihre Identität gilt als nicht gesichert!

 

Eine aktuell zu Ihrer Person durchgeführte Überprüfung im bundesweiten zentralen Melderegister hat ergeben, dass Sie - abseits der Ihnen anlässlich der Einbringung ihres Asylantrages zur Verfügung gestellten bundesbetreuten Unterkunft in der Erstaufnahmestelle X - über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfügen.

 

Anhand Ihrer Angaben, dass Sie in Ungarn lediglich wenige Tage aufhältig waren und den Ausgang Ihres Asylverfahrens nicht abgewartet haben ist erwiesen, dass Sie im Fall einer Kontrolle und drohender Rückschiebung eine Internationale Schutzsuche dafür heranziehen, um zumindest vorübergehend eine drohende Rückschiebung zum Ausgangspunkt hintanstellen und daraufhin ungehindert Ihre Reisebewegung in Ihr Zielland Frankreich fortsetzen können.

Ob nunmehr Österreich jenes Zielland ist, in dem Sie ein Durchlaufen eines Verfahrens auch tatsächlich anstreben würden, muss stark in Frage gestellt werden. Insbesondere dann, wenn Ihnen nunmehr durch die Einleitung der Ausweisung nach Ungarn in Ihrer Landessprache mitgeteilt wurde und die Zurückweisung nach Ungarn beabsichtigt sei. In Besonderen Hinblick Ihrer naher Vergangenheit, kann nur davon ausgegangen werden, dass Sie sich ein weiteres Mal im Bundesgebiet dem Asylverfahren entziehen werden. Ab diesem Zeitpunkt kann, und dies insbesondere in Bedachtnahme Ihrer vielfach in gleicherweise praktizierter Vorgangsweise, begründet davon ausgegangen werden, dass Österreich für Sie lediglich nur ein Zwischenreiseziel darstellt.

Auch geht anhand des bereits jetzt vorliegenden Sachverhaltes hervor, dass Sie in gleicher Weise wie nunmehr in Österreich zuvor schon in Ungarn ein internationales Schutzbegehren angestrebt haben, dessen Ausgang allerdings nicht abgewartet und dem entgegen sich bereits im laufenden Asylverfahren den Behörden durch Abtauchen in die Anonymität entzogen und weitere illegale Grenzübertritte begangen haben. Darüber hinaus haben Sie bewusst Ihr Reisedokument vernichtet, um damit den Staaten Ihrer Gastländer einen Nachweis Ihrer tatsächlichen Identität zu enthalten, wessen Hintergrund der Handlung ebenso eine weitere Maßnahme einer Erschwernis einer Rückführung in den Ausgangspunkt darstellt.

 

In Folge des vorliegenden Sachverhaltes und vor allem in Folge Ihrer Angaben und Ihres Verhaltens ist jedenfalls keinesfalls erwiesen, dass Ihr endgültiges Reiseziel Österreich ist. Ihr Interesse in Österreich kann auch ebenso wie zuletzt in den durch Sie durchreisten und aufgehaltenen Staaten an einem zwischenzeitlichen Aufenthalt - wenn auch in der Anonymität - und der darauffolgenden illegalen Weiterreise liegen. Es ist ebenso erwiesen, dass Sie unter keine Umstände nach Ungarn rückkehren wollen und alles daran setzen, solch einer drohenden Umsetzung zu entgehen.

 

Sie haben sich mehrfach, nicht nur Österreich, sondern auch in Ungarn den Behörden mit einem Abtauchen in die Anonymität und der illegalen Ausreise währen eines laufenden Asylverfahrens entzogen. Auch diese Handlungsweise lässt erkennen, dass Sie jederzeit zu neuerliche illegale Grenzübertritte und illegaler Aufenthalte in weiteren Mitgliedstaaten bereit sind und eine Deklarierung einer internationalen Schutzsuche nur dazu verwenden, um eine drohende Rückführung in den vorherigen Einreisestaat und eine - wenn auch nur befristete - Versorgung zu erlangen.

 

Im unmittelbaren Anschluss, nachdem Ihnen die oben zitierte Mitteilung des eingeleiteten Ausweisungsverfahren nach Ungarn nachweislich zugestellt worden ist - wurden Sie von Beamten der Polizeiinspektion X in der EAST-X, im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen.

 

Sie haben bereits in der Vergangenheit durch Ihre illegale Grenzübertritte in und innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie infolge Ihres illegalen Grenzübertrittes ins Bundesgebiet der Republik Österreich in einer unmissverständlichen Art und Weise zu erkennen gegeben, dass Sie in gar keiner Weise gewillt sind die Rechtsordnung Ihres Gastlandes Österreich bzw. die jeweiligen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich des Fremdenrechtes zu respektieren.

 

Bezeichnend ist im Besonderen, dass Ihnen tatsächlich ein Durchlaufen eines Asylverfahrens nicht zu interessieren scheint, zumindest so lange nicht, so lange Sie Ihr Zielland Frankreich nicht erreicht haben. Sie verfolgen den offensichtlichen Zweck sich fortlaufend illegal in der europäischen Union aufzuhalten und sich Schritt für Schritt in Richtung Zielland Frankreich zu begeben. Dies bewältigen Sie damit, indem Sie illegal in Staaten einreisen und sich illegal in der Anonymität in Durchreisestaaten aufhalten. Im Fall eines Aufgriffs ein internationales Schutzbegehren "missbräuchlich" deklarieren, um damit einer drohenden Festnahme und Rückschiebung zu entgehen und daraufhin nach wenigen Tagen sich dem Verfahren und den Behörden durch Fortsetzen Ihrer irreguläre Reisebewegung in Richtung Frankreich. Sie geben damit unmissverständlich zu erkennen, dass Sie sich bewusst illegal und unstet in Mitgliedstaaten der europäischen Union aufhalten, weitere illegale Grenzübertritte jederzeit tätigen um ihnen letztlich einen weiteren, wenn auch illegalen Aufenthalt innerhalb der europäischen Union - und zwar außerhalb Ungarns - zu ermöglichen. Ob Sie nunmehr in Österreich tatsächlich ein Durchlaufen eines Asylbegehrens anstreben würden, muss stark in Frage gestellt.

Auch Ihre Aussprache, dass eine Abschiebung nach Ungarn nicht in Frage käme, vorliegenden Sachverhalt und Verhaltensweise beweiskräftig unterstreicht. Ein weiteres Indiz dafür, dass Sie ein Durchlaufen eines Asylverfahrens in Österreich erst gar nicht anstrebten und Sie daher auch nicht bereit sein werden sich den Behörden fortlaufend im vorliegenden Dublinverfahren zur Verfügung halten werden, ist das Faktum, dass Sie keine Bezugspersonen in Österreich haben, und von Anbeginn an solches Verfahren gar nicht anstrebten. Ihr Aufgriff unmittelbar vor Ihrer beabsichtigten Ausreise nach Italien und Ihre Angabe des klaren Zielstaates Frankreich unterstreicht beweiskräftig die Annahme der hiesigen Behörde.

In Hinblick darauf, dass Sie keine Bezugspersonen in Österreich haben, fällt auch die Erwägung einer möglichen gewünschten Reise zu einer Bezugsperson in Österreich vor einer allfälligen Asylantragstellung aus. Aus all diesen Gründen ist erwiesen, dass Österreich nicht Ihr Zielland ist. Wenn ihnen nunmehr in Ihrer Landessprache die Einleitung des Ausweisungsverfahrens nach Ungarn bekannt gegeben wird, ist folglich umso mehr davon auszugehen, dass Sie tatsächlich kein Interesse mehr an einem Asylverfahren in Österreich haben werden, und ihnen nunmehr Österreich erneut nur noch als Zwischenaufenthalt und Durchreise diene. Es ist deshalb naheliegend, dass Sie in gleicher und gewohnter Weise ebenso in Österreich abermals unverzüglich in die Anonymität abtauchen und Ihre Reise in weitere Mitgliedstaaten - wenn auch illegal - weiter fortsetzen werden. Und das insbesondere um einer drohenden Rückstellung in Ihren Ausgangspunkt, nämlich Ungarn, zu entgehen. Aus diesen Gründen ist im Besonderen davon auszugehen, dass Sie an einem Aufenthalt in Österreich ab sofort ebenso wenig bestrebt sein werden, als an Ihren Aufenthalten in den bisherigen durchreisten Mitgliedstaaten. Demzufolge ist es nicht nur naheliegend, sondern davon auszugehen, dass Sie sich in Österreich unverzüglich dem Verfahren entziehen, Ihre Unterkunft aufgeben, in die Anonymität abtauchen und weiterhin weitere illegale Grenzübertritte begehen werden. Insbesondere dann, sobald Ihnen die Absicht einer Ausweisung und Rückstellung nach Ungarn bekannt gegeben wird.

 

Die Annahme der bescheiderlassenden Behörde, dass Sie sich nicht bis zu einem durchführbaren Abschluss des bereits gegen Sie eingeleitetem Ausweisungsverfahren nach Ungarn zur Verfügung der Fremdenpolizeibehörde halten werden, sondern - Ihrer ständigen Gewohnheit treu bleibend - sich durch ein Abtauchen in der Anonymität abermals einem weiteren Zugriff der Asyl- und Fremdenpolizeibehörde entziehen, ist daher berechtigt und nachvollziehbar.

 

Die von Ihnen praktizierte Verhaltensweise - permanente illegale Grenzübertritte und Asylantragstellung im Rahmen einer Fremdenkontrolle in den verschiedensten Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde als klassischer "Asylantragstourismus (Wortformulierung Asylantragstourismus siehe Erkenntnis VwGH 2007/19/0730 vom 16.04.2009)" zu betrachten, welcher völlig abseits den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention steht und welchem mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten ist um für ein geordnetes Fremdenwesen zu sorgen.

 

Nachdem aufgrund der Gesamtheit des geschilderten Sachverhaltes sowie infolge dessen, dass Ihnen auch das Bundesasylamt Ihre Hoffnung auf eine Legalisierung Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik Österreich nicht erfüllen konnte, und gegen Sie bereits - und das im Zulassungsverfahren in kurzer Zeit nach erfolgter Asylantragstellung - eine durchsetzbare Ausweisung gemäß § 10 AsylG eingeleitet hat, ist zu befürchten, dass Sie sich - auf freiem Fuß belassen - dem weiteren Zugriff der Behörde unverzüglich - und ohne eine drohende Überstellung nach Ungarn zuzuwarten - entziehen werden. Demzufolge ist zur Sicherung der Ausweisung nach den Bestimmungen des AsylG sowie zur Sicherung Ihrer Abschiebung Ihre Anhaltung in der Schubhaft unbedingt erforderlich.

 

Sowohl Ihre ständige Verhaltensweise entgegen sämtlicher Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, als auch Ihre explizite Äußerungen und Nichtmitwirken zeigt auf, dass Sie nicht gewillt sind, in jenen Mitgliedstaat der Europäischen Union, welcher offensichtlich für die inhaltliche Prüfung Ihres Asylantrages gemäß den Bestimmungen des Dubliner Abkommens zuständig ist, zurückzukehren. Von der bescheiderlassenden Behörde ist - in Anbetracht der Tatsache, dass Ihnen mit der gegenständlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht worden ist, dass Ihre Außerlandesbringung nach Ungarn in Kürze angestrebt wird - unter Zugrundelegung der Gesamtheit des Sachverhaltes daher zu Recht von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand zu nehmen und ein konkreter und vor allem sehr akuter Sicherungsbedarf zu Ihrer Person zu bejahen.

 

(...)

 

Gelindere Mittel konnten somit nicht angewendet werden, ein in Ihrem Fall prognostizierbarer Entzug aus einem gelinderen Mittel hindert die bescheiderlassende Behörde an deren Anwendung. Nachdem aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes dringend davon auszugehen ist, dass Sie sich selbst mit erhöhten Auflagen von Sicherungsmaßnahmen wie eine tägliche Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion nicht daran hindern kann und würde, eine zugewiesene Unterkunft aufzugeben und sich der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung durch Abtauchen zu entziehen. Eine Erwägung einer weiteren erhöhten Sicherungsmaßnahme im Rahmen des gelinderes Mittels, wie eine gesetzlich vorgesehene Einhebung einer finanziellen Sicherheitsleistung konnte nicht in Betracht gezogen werden, da Sie abseits eines geringfügigen Betrages mittellos sind. Es konnten - und zwar bezogen auf Ihren Einzelfall - keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen gefunden werden, die Ihre Hemmschwelle gegenüber einem weiteren Mitwirken am Verfahren herabsetzen und gegenüber einem Abtauchen und einem Entzug soweit hoch setzen würde, welche letztlich in Betrachtung der gesamten vorliegenden Sachlage ein Vertrauen gegenüber Sie soweit herstellen würde, und eine Sicherungsmaßnahme abseits freiheitsentziehender Maßnahme zulassen und begründen ließe.

 

Die Anordnung der Schubhaft über Sie ist - nach genauester Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung - verhältnismäßig, denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. In diesem Einzelfall ist eine Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer durchführbaren Ausweisung sowie zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung durch die Anordnung eines Gelinderen Mittels in Anbetracht der Tatsache, dass Sie offensichtlich keine Angst davor haben sich dem Zugriff von Fremdenpolizeibehörden zu entziehen, Staatsgrenzen illegal zu überschreiten, sich bewusst illegal in der Anonymität aufhalten und aufhalten wollen, eine Rückbringung in den für Sie zuständigen Mitgliedstaat negieren, nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme das der Sicherung zugrunde liegende Endziel -nämlich Ihre behördliche Abschiebung von Österreich in den für Sie zuständigen Mitgliedstaat - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig und demzufolge war von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels Abstand zu nehmen und ein konkreter und akuter Sicherungsbedarf - welchem im gegenständlich vorliegenden Fall ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden kann - zu bejahen.

 

1.2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft trotz Bewilligung der freiwilligen Rückreise erhob der rechtsfreundlich vertretene Bf mit Telefax vom 14. August 2013, 20:01 Uhr - außerhalb der Amtsstunden - Schubhaftbeschwerde, welche am 16. August 2013 mittels E-Mail an den UVS weitergeleitet wurde.

 

Zum Sachverhalt wird in der Beschwerde Folgendes ausgeführt:

 

Der BF wurde war von Ungarn kommend in Richtung Italien unterwegs. Der BF hatte in Ungarn einen Asylantrag gestellt.

 

Am 27.06.2013 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Im Stande der Schubhaft beantragte der BF die freiwillige Rückkehr in den Kosovo, welche in der Folge bewilligt wurde. Der BF kehrte freiwillig in den Kosovo zurück.

 

Die Anhaltung in Schubhaft war nach Ansicht des BF ab Bewilligung der freiwilligen Rückreise rechtswidrig.

 

Die Schubhaftbeschwerde wird wie folgt begründet:

 

Art.1 Abs.3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit sieht demnach vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. Im konkreten Fall stützt sich die Schubhaft auf § 76 Abs.2 Zi.2 FPG.

 

Der BF wollte in Europa Asyl beantragen. In Ungarn waren die Bedingungen für Asylwerber sehr schlecht. Der BF hat dort Hautkrankheiten bekommen. Daher wollte der BF ursprünglich nach Frankreich weiterflüchten. Der BF wurde schließlich darüber aufgeklärt, dass er sich nicht aussuchen kann, in welchem europäischen Land er Asyl beantragen möchte. Auf Grund der schlechten Erfahrungen in Ungarn wollte der BF auf keinen Fall nach Ungarn zurückkehren. Der BF musste mit hoher Wahrscheinlichkeit befürchten, nach Ungarn abgeschoben zu werden. Außerdem wurde dem BF mitgeteilt, er könne bis zu 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Deshalb entschied sich der BF schließlich trotz Bedrohung in seinem Heimatland für die freiwillige Rückreise in den Kosovo.

 

Der Sicherungszweck der Schubhaft, nämlich die Abschiebung (§ 46 FPG) war jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der freiwilligen Rückreise in den Kosovo nicht mehr gegeben. Die Anhaltung In Schubhaft erfolgte daher ab diesem Zeitpunkt jedenfalls zu Unrecht.

 

Der BF hat sich mit seinem Antrag auf freiwillige Rückreise glaublich von einer Weiterreise nach Frankreich distanziert. Der BF wollte und ist schließlich freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt.

 

Der BF wäre nicht gänzlich mittellos gewesen. Der BF führte eine Bankomatkarte mit sich. Der BF hätte sich von seiner Familie auf sein Bankkonto Geld schicken lassen können. Mit der Bankomatkarte hätte der BF die nötigen Geldmittel in Österreich abheben können.

 

Aus oben angeführten Gründen bestand daher nach Ansicht des BF kein Sicherungsbedarf mehr.

 

Die weitere Anhaltung in Schubhaft war daher nach Ansicht des BF rechtswidrig.

 

Abschließend werden die Beschwerdeanträge gestellt,

  1. die Anhaltung des Bf in Schubhaft jedenfalls ab Bewilligung der freiwilligen Rückreise in den Kosovo für rechtswidrig zu erklären;
  2. Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuzuerkennen sowie
  3. die Eingabegebühr zu ersetzen.

 

 

2.1.1. Mit Schreiben vom 20. August 2013 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem UVS des Landes OBerösterreich.

 

2.1.2. In einer Stellungnahme vom selben Tag  führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Im Besonderen wird auf die ha. Aktenunterlagen und den bereits im Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.06.2013 ausgeführten Sachverhalt hingewiesen.

 

Im Weiteren darf auch ein aktueller Auszug aus dem AIS beigefügt werden. Wie aus dem AIS, dem Schubhaftbescheid und nunmehr auch aus der vorliegenden Beschwerde hervorgeht, befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 05.07.2013 nicht mehr in Schubhaft.

 

Zum Asylverfahren ist anzuführen, dass Herr X am 25.06.2013 über Ungarn kommend in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist ist und in weiterer Folge am Hauptbahnhof Villach unmittelbar vor seiner geplanten illegalen Ausreise nach Italien aufgegriffen wurde. Im Rahmen der Fremdenkontrolle wurde der Asylantrag gestellt. Mit Schreiben vom 05.07.2013 stimmten die ungarischen Behörden einer Rückübernahme zu. Die Zuständigkeit geht somit mit Wirkung vom 05.07.2013 an Ungarn über.

 

Im Stande der Schubhaft deklarierte sich der Bf zu einer freiwilligen Ausreise in sein Herkunftsland Kosovo. Die Rückkehr erfolgte am 05.07.2013. Die Tatsache, dass der Bf sein Herkunftsland Kosovo Ungarn vorzog, zeigt klar und deutlich den Ausreiseunwillen nach Ungarn.

 

Darüber hinaus wird hervorgehoben, dass im vorliegenden Fall ein konkreter Sicherungsbedarf vorlag und ohne einer freiheitsentziehenden Sicherheitsmaßnahme berechtigt und klar im angefochtenem Schubhaftbescheid begründet, nicht davon ausgegangen werden konnte, das vorliegende Ausweisungsverfahren zu beenden und eine Vollstreckung mit der Abschiebung nach Ungarn vollziehen zu können.

 

Im vorliegenden Fall konnte in der Gesamtschau des Sachverhaltes:

·       mehrfache illegale Grenzübertritte und Durchreisen mehrerer Mitgliedstaaten der EU (Reiseroute laut eigenen Angaben: Kosovo - Serbien - Ungarn - Österreich)

·       Eurodac-Treffer vom Mitgliedstaat Ungarn vom 24.06.2013

·       offensichtliches Entfernen in Ungarn, Abtauchen in die Anonymität und illegale Weiterreise in weitere Mitgliedstaaten

·       bewusstes Vernichten und Unterdrücken von Unterlagen und Papieren, die zur Reiseroute und Identität Hinweise geben - siehe ausgefolgte Unterlagen (Bescheide, Einvernahmen, Verfahren,...) in Ungarn (alle Unterlagen von Ungarn wurden durch den Fremden bewusst entweder zurückgelassen, vernichtet oder werden in Österreich versteckt gehalten)

·       strikte Weigerung (freiwillig) nach Ungarn zurückzukehren

·       Uneinsichtigkeit in Bezug auf die Dublin-ll-VO

·       Vorzug einer freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland trotz Verfolgung gegenüber einer Überstellung in den für den Asylantrag zuständigen Mitgliedstaat und daraus folgernd kein Interesse an einem Asylverfahren

 

nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten geändert hätte und eine Tendenz dahingehend nunmehr zeigen würde, die Einhaltung der Rechtsordnung und Rechtsbestimmung zu akzeptieren. Es war nicht zu erkennen und daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr die Rechtsordnung befolgen und sich zur Verfügung der Behörde halten werde. Folglich konnte mit vorliegendem Sachverhalt kein Anhaltspunkt erkannt werden, der für den Fremden spreche und eine Sicherung des Ausweisungsverfahrens und eine Sicherung der Abschiebung nach Ungarn abseits der Schubhaft mit einem gelinderen Mittel zulassen würde.

 

Es wird die kostenpflichtige Abweisung vorliegender Beschwerde beantragt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – im Übrigen vom Bf nicht substantiell widersprochenen - unter den Punkten 1.1.1. sowie 2.1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

Aus dem Akt ergibt sich, dass der Antrag des Bw auf freiwillige Rückkehr in den Kosovo, gestellt am 28. Juni 2013, von der belangten Behörde offenbar noch am selben Tag akzeptiert wurde. Die zunächst begleitete Rückkehr erfolgte am 5. Juli 2013 per Flug von Salzburg nach Pristina. 

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 83 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. Nr. 68/2013, ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z. 2 oder 3 der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.  

 

Gemäß § 82 Abs. 1 FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.   wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.   wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.   wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.1.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde vom 27. Juni 2013 bis 5. Juli 2013 in Schubhaft angehalten wurde, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates nicht mehr in Schubhaft befindet, war gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine Prüfung aufgrund der vorgebrachten Beschwerdegründe vorzunehmen.

 

3.2. Gemäß § 76 Abs. 2 kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Gemäß § 27 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn nach Ziffer 1 im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach

§ 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 erfolgt.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z. 1.

 

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1. in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

3.3.1. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass der Bf am 25. Juni 2013 einen Asylantrag in Österreich gestellt hat. Er war somit im entscheidungswesentlichen  Zeitraum Asylwerber und unterlag betreffend Schubhhaftverhängung grundsätzlich dem § 76 Abs. 2 bzw. 2a FPG.

 

Weiters ist unbestritten, dass dem Bf mit Mitteilung vom 27. Juni 2013 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG bekannt gegeben wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag mangels Zuständigkeit Österreichs als unzulässig zurückzuweisen und ihn nach Ungarn auszuweisen.

 

Es waren daher grundsätzlich die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG fraglos erfüllt.

 

3.3.1. Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs. 1 (wie auch Abs. 2) FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass er sich dem Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 FPG entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

 

3.3.2. Hier hakt nun die vorliegende Schubhaftbeschwerde ein und sieht spätestens ab dem Zeitpunkt am 28. Juni 2013, als die vom Bf im Stande der Schubhaft geäußerte Rückkehrwilligkeit in den Kosovo von der belangten Behörde akzeptiert wurde, die weitere Anhaltung als rechtswidrig, zumal der angenommene Sicherungsbedarf jedenfalls nicht gegeben gewesen sei. Auf den ersten Blick könnte man versucht sein sich dieser Meinung anzuschließen, da der Bf durch die Ankündigung der freiwilligen Rückkehr vordergründig eine kooperative Haltung demonstrierte. Bei genauerer Betrachtung aber zeigt sich ein anderes Bild.

 

3.3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der – zumindest an Barmitteln jedenfalls – mittellose Bf, dessen Identität nicht geklärt war, im Bundesgebiet weder über Verwandte, einen gemeldeten Wohnsitz noch über sonstige soziale Anknüpfungspunkte verfügte. Hier ist auch besonders zu betonen, dass die Asylantragstellungen sowohl in Österreich als auch in Ungarn erst nach erfolgten Aufgriffen vom Bf – im Sinne einer strategischen Maßnahme – als Mittel zum Zweck der Sicherung der erlangten „Reiseetappe“ ergriffen wurden. Klar lehnte er dabei zunächst eine Rückkehr in den Kosovo ab, wo er seinen Angaben zufolge seines Lebens nicht sicher wäre.

 

Weiters ist hervorzuheben, dass der Bf Ungarn schon am Tag nach seiner Asylantragstellung wieder verließ, was auf einen raschen und unternehmenden Geist schließen lässt, der spontan zu agieren vermag. In dieser Spontanität stellte er auch nach dem erneuten Aufgriff in Österreich – wobei er sich schon auf dem Weg nach Italien befunden hatte – wiederum einen strategisch gezielten Asylantrag.

 

3.3.3.2. Als der Bf nun schon nach 2 Tagen erkennen musste, dass ihm die baldige Ausweisung und Abschiebung nach Ungarn drohte, bestand der Sicherungsbedarf – angesichts des klaren Reiseziels Frankreich – im Höchstmaß. Ungarn dürfte der Bf weniger wegen der Zustände in den dortigen Flüchtlingslagern, die er ja allenfalls nur knapp einen Tag erlebt hatte, abgelehnt haben, sondern vielmehr deshalb, weil er – mit von ihm ungewünschter Verzögerung – mit größter Wahrscheinlichkeit in sein Heimatland abgeschoben worden wäre. Dies zu umgehen lag sohin – betrachtet man sein spontanes Handeln bisher – in seiner Intention. Als adäquates Mittel der weiteren Schubhaft in Österreich und der Abschiebung nach Ungarn zu entgehen, lag es nahe der freiwilligen Rückkehr in den Kosovo zuzustimmen, da diese entweder die Entlassung aus der Schubhaft nach sich ziehen würde (wie ja vom Bf nunmehr nachträglich gefordert), was ihm die Möglichkeit zur Weiterreise nach Frankreich geboten haben würde, oder die Rückkehr zum Ausgangspunkt bedeutete, von wo aus der Bf einen weiteren Versuch des Gelangens nach Frankreich unternehmen könnte, ohne den Zeitverlust in Ungarn zu erdulden.

 

Unter Heranziehung der verschiedenen Aussagen des Bf während der Befragungen wird nämlich deutlich, dass der Spontanentschluss zur Rückkehr in den Kosovo nicht bedeutet, dass der Bf sein Ziel nach Frankreich zu gelangen aus den Augen verloren hätte. Es kann keinen Automatismus der Entlassung aus der Schubhaft auslösen, wenn ein Fremder der freiwilligen Rückkehr zustimmt; vielmehr sind die Umstände des Einzelfalles abzuwägen, die regelmäßig unterschiedliche Ergebnisse zeitigen werden. Im Fall des Bf muss konstatiert werden, dass sich an der Annahme des hohen Sicherungsbedarfes durch die Zustimmung zur freiwilligen Rückkehr nichts änderte. Die Effektuierung der freiwilligen Rückkehr bedeutete hier so auch die Begleitung des Bf bis zum Zeitpunkt der Ausreise.

 

3.3.3.3. Der belangten Behörde folgend ist im vorliegenden Fall – in Zusammenschau all der eben beschriebenen Sachverhaltselemente – von einem besonders hohen sowie akuten Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass sich der Bf – auf freiem Fuß belassen – ehestmöglich fraglos dem Zugriff der Behörde entzogen haben würde, um seinen Weg nach Frankreich, wo sich Cousins seiner annehmen könnten, fortzusetzen.

 

3.4. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses im vorliegenden Fall fraglos überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig. Anderenfalls hätte die Ausreise des Bf nicht gesichert werden können.

 

Auch aus gesundheitlicher Sicht sprach nichts gegen die Aufrechterhaltung der Schubhaft, da dem großflächigen Hautausschlag hier nur eine untergeordnete Rolle zukommt.

 

3.5. In Anbetracht des besonders hohen Sicherungsbedarfes scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht bzw. eine finanzielle Sicherheitsleistung würden das Ziel der Schubhaft nicht haben gewährleisten können, zumal der Bf - wie oben dargestellt – spontan die Gelegenheit genutzt haben würde, um sich den Verfahren zu entziehen, deren letztliches Ergebnis die Abschiebung nach Ungarn gezeitigt haben würde.

 

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde sehr wohl in einer Einzelfallprüfung die Anwendung gelinderer Mittel erörterte, jedoch schlüssig zu dem Ergebnis kam, dass eine tägliche Meldepflicht nicht ausgereicht haben würde, um den Bf zu einer nachhaltigen Mitwirkung zu bewegen. Eine finanzielle Sicherheitsleistung scheiterte schon am Umstand der relativen Mittellosigkeit des Bf. 

 

3.6. Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal der Bf über keine familiären Kontakte oder Verpflichtungen im Bundesgebiet verfügte.

 

3.7.1. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrecht erhalten werden,  bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1.     zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2.     vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

3.7.2. Der Bf wurde lediglich eine Woche in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte Frist bei weitem nicht ausgeschöpft war.

 

3.7.3. Das ursprüngliche Ziel der Schubhaft stellte die Ausweisung und Abschiebung nach Ungarn dar. Vordergründig änderte sich dieses durch die vom Bf geäußerte Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in den Kosovo. Da nun aber diese Bereitschaft – wie oben dargestellt – stark bezweifelt werden konnte, blieb das ursprüngliche Ziel latent bestehen, denn ohne Aufrechterhaltung der Schubhaft wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erforderlich geworden, entsprechend den Dublinverfahren vorzugehen. 

 

3.8. Es war daher die Beschwerde vom 14. August 2013 als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 18,20 Euro (Eingabegebühr) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

Bernhard Pree