Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730761/2/SR/Jo

Linz, 03.09.2013

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den „Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. März 2008, AZ.: 1004089/FRB“, betreffend die „Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbotes“ gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, wie folgt beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

 Entscheidungsgründe

 

1. Mit „Bescheid“ der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. März 2008, AZ.: 1004089/FRB, dem Rechtsvertreter übermittelt am 29. Juli 2013, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 62 Abs. 1 und 2 iVm. 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein unbefristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich „erlassen“.

 

2. Gegen dieses dem Rechtsvertreter am 29. Juli 2013 übermittelte Schriftstück erhob der rechtsfreundlich vertretene Bw Berufung und beantragte die Aufhebung des angefochtenen „Bescheides“.

 

3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 19. August 2013 zur Entscheidungsfindung vor.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

3.3. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist.

 

3.4. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Im gegenständlichen Verfahren wird der Bw vom bezeichneten Rechtsanwalt vertreten (siehe Begründung des übermittelten Bescheides mit Verweis auf die Entscheidung der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 19. September 2006, St 247/02).

 

Trotz des aufrechten Vertretungsverhältnisses folgte die Bundespolizeidirektion Linz das angefochtene Schriftstück am 14. März 2008 ausschließlich dem Bw aus.

 

Eine rechtskonforme Zustellung an den Vertreter des Bw ist bis dato unterblieben.

 

Auf Grund des Antrages des Rechtsvertreters vom 1. Juli 2013 - unter Hinweis auf die unterbliebene Zustellung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. März 2008, AZ 1004089/FRB, - ließ die belangte Behörde den am 12. März 2008 erstellten Bescheid dem Rechtsvertreter am 29. Juli 2013 nachweislich zukommen.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 2 Abs. 1 SPG obliegt die Sicherheitsverwaltung den Sicherheitsbehörden. Nach Abs. 2 besteht die Sicherheitsverwaltung u.a. aus der Fremdenpolizei.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 SPG besorgen die Landespolizeidirektionen die Sicherheitsverwaltung in den Ländern. § 3 Abs. 1 FPG verweist im Hinblick auf die Fremdenpolizeibehörden auf § 4 SPG.

 

Nach § 8 Z. 5 SPG ist die Landespolizeidirektion Oberösterreich für das Gebiet der Gemeinde Linz Sicherheitsbehörde erster Instanz.

 

Nach § 94 Abs. 33 SPG sind die §§ 4 Abs. 2 und 8 SPG mit 1. September 2012 in Kraft getreten.

 

Seit dem 1. September 2012 besteht die Bundespolizeidirektion Linz als Behörde nicht mehr.

 

4.2. Der angefochtene „Bescheid“ weist die Fertigungsklausel „Für den Polizeidirektor“ auf und der Spruch lautet wie folgt:

„Die Bundespolizeidirektion Linz erlässt gegen Sie gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm §§ 63 und 66 FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich“.

 

Da die Bundespolizeidirektion Linz zum Zeitpunkt der Übermittlung dieses Schriftstückes an den Rechtsvertreter als Behörde nicht mehr existierte, somit auch nicht als unzuständige Behörde angesehen werden kann, liegt mangelnde Behördenqualität der „bescheiderlassenden Behörde“ vor und ist von einer absoluten Nichtigkeit des „erlassenen Bescheides“ auszugehen.

 

5. Da das Schriftstück als Nichtbescheid zu qualifizieren ist, war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

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