Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150990/7/Lg/Ba

Linz, 03.09.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des T K, H, N, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. September 2012, Zl. 0001633/2012, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkennt­nis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z 4 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 34 Stunden verhängt, weil er eine mautpflichtige Strecke benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Der Bw habe dadurch gegen § 20 Abs.2 BStMG verstoßen.

 

Die dagegen erhobene Berufung ist zulässig.

 

Im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat stellte der Amtssachverständige zusammenfassend fest, dass das "vorwerfbare Verhalten" allein darin bestehe, dass der Nachweis der Emissionsklasse zu spät erbracht worden sei; zwischen den in Frage stehenden Emissionsklassen 4 und 5 bestehe "kein finanzieller Unterschied".

 

Gemäß § 20 Abs.3 BStMG idF der Novelle BGBl.I Nr. 99/2013 begehen Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benutzung von Mautstrecken verursachen, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Bezugspunkt dieser Bestimmung ist § 9 Abs.6 letzter Satz BStMG idgF, der bestimmt: "Der Zulassungsbesitzer hat fristgerecht den Nachweis der erklärten EURO-Emissionsklasse nachzuholen, widrigenfalls die vorläufige Zuordnung rückwirkend erlischt."

 

Zur Tatzeit war eine der geltenden Rechtslage vergleichbare Strafbestimmung noch nicht vorhanden. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

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