Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101683/7/Sch/Rd

Linz, 15.02.1994

VwSen-101683/7/Sch/Rd Linz, am 15. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des F vom 17. November 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. November 1993, VerkR96/18114/1992, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.400 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 8. November 1993, VerkR96/18114/1992, über Herrn F V, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 7.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 264 Stunden verhängt, weil er am 24. Juni 1992 um 13.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen von der Wolfsegger Landesstraße kommend über die unbenannte Gemeindestraße zwischen Wolfsegger Landesstraße und Thomasroither Bezirksstraße zum Haus A Ottnang/Hausruck, gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 700 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Am 15. Februar 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit der Begründung, er sei lediglich im Fahrzeug gesessen und habe gelesen. In der Folge sei er auf Privatgrund ein kurzes Stück mit dem Fahrzeug gefahren.

Dieser Behauptung steht die glaubwürdige und schlüssige Aussage des Zeugen Insp. M gegenüber, der anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 15. Februar 1994 dezidiert angegeben hat, er habe den Berufungswerber, der ihm bereits vor diesem Vorfall bekannt gewesen sei, beim Lenken eines PKW von der W Landesstraße kommend über die unbenannte Gemeindestraße bis zum Haus A, Gemeinde O, gesehen.

Auch habe er ihn in der Folge darauf aufmerksam gemacht, daß er diese Wahrnehmungen bei der Behörde anzeigen würde, woraufhin sich der Berufungswerber in folgender Weise geäußert habe:"Kein Kommentar!".

Die Berufungsbehörde sieht keine Veranlassung an dieser Aussage Zweifel zu hegen. Gegenüber diesen Angaben muß das Vorbringen des Berufungswerbers, der sich als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren bekanntlich nach allen Seiten hin frei verantworten kann, in den Hintergrund treten bzw.

als nicht glaubwürdig angesehen werden.

Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, daß der Berufungswerber, ohne im Besitze einer Lenkerberechtigung zu sein, einen PKW auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Lenken eines Fahrzeuges ohne entsprechende Lenkerberechtigung gehört zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Hiebei ist es ohne Belang, ob eine Person allenfalls mit der Handhabung eines Fahrzeuges vertraut ist oder nicht. Ausschlaggebend ist allein das Vorliegen einer aufrechten Lenkerberechtigung.

Beim Berufungswerber muß ein beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit angenommen werden, da über ihn bereits zahlreiche einschlägige Verwaltungsstrafen verhängt wurden.

Die zuletzt verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 5.000 S konnte den Berufungswerber offensichtlich nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Im Hinblick auf diesen Erschwerungsgrund erscheint es der Berufungsbehörde nicht rechtswidrig, wenn nunmehr die Höhe der Geldstrafe mit 7.000 S festgesetzt wurde.

Demgegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor.

Der Berufungswerber wurde von der Erstbehörde eingeladen, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben. Da der Berufungswerber dieser Einladung nicht nachgekommen ist, hat die Erstbehörde angenommen, daß der Berufungswerber über kein geregeltes Einkommen verfügt und auch kein Vermögen besitzt. Auch aus diesem Blickwinkel erscheint die verhängte Geldstrafe nicht überhöht, da zum einen dem Verwaltungsstrafrecht eine Bestimmung fremd ist, die es verbieten würde, über Personen, die über kein geregeltes Einkommen verfügen, Geldstrafen zu verhängen.

Überdies steht es dem Berufungswerber frei, um Bewilligung der Ratenzahlung bei der Erstbehörde anzusuchen.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht der Gesetzgeber den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum