Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168080/2/Br/Ka

Linz, 25.09.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 27. Mai 2013, GZ.: VerkR96-6131/2013,  zu Recht:

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

 

zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66  Abs.4 iVm.  § 32  Abs.2  und   § 33  Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz   1991,  BGBl.Nr.51,  idF BGBl.Nr. 33/2013 - AVG  iVm  § 24, § 51 Abs.1 und  § 51e  Abs.2 Z1  Verwaltungsstrafgesetz 1991,   BGBl.Nr.   52, idF BGBl.Nr. 33/2013 – VStG, sowie Zustellgesetz, StF: BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen einer nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 Euro und  für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tage ausgesprochen.

 

 

2.            Es wurde ihm sinngemäß zur Last gelegt, er habe als namhaft gemachte auskunftspflichtige Person einer Bau-und Planung GmbH, der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28.11.2012, bekanntzugeben wer mit dem Fahrzeug, Kennzeichen x, am 20.9.2012 um 0:14 Uhr, in der Gemeinde Ohlsdorf, auf der Autobahn bei Straßenkilometer 217.683, in Fahrtrichtung Wien gelenkt habe, nicht Folge geleistet.

 

1.1. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 31.5.2013 durch Hinterlegung beim Postamt zu 2700 Wiener Neustadt zugestellt.

Dagegen erhob er mit Schreiben vom 2.8.2013, welches er am 8.8.2013 der Post zur Beförderung übergeben hatte, Berufung. Darin führt er zusammengefasst aus, sich längere Zeit immer wieder im Ausland befunden zu haben und daher erst dazu gekommen zu sein in „dieser Sache“ zu antworten. Da ihm sowohl das Kennzeichen als auf die Strecke, als auch Datum und Uhrzeit unbekannt wäre, bzw. er sich zu diesem Datum an einem gänzlich anderen Ort befunden habe, könne er diese Strafe nicht anerkennen, da dies absolut ungerechtfertigt wäre. Er ersuche nochmals um Einstellung des Verfahrens.

 

 

 

2. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.8.2013 wurde dem Berufungswerber der Umstand seines offenkundig verspätet eingebrachten Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht. Darin wurde nochmals zusammengefasst der Inhalt des Straferkenntnisses dargelegt, welches für ihn am 31.5.2013 bei der  Zustellbasis 2700 Wiener Neustadt zur Abholung bereitgehalten worden sei. Ebenfalls wurde in diesem Schreiben auf die Berufungsfrist gemäß § 63 Abs.5 AVG hingewiesen. Ebenso auf das Ende der Rechtsmittelfrist am 14.6.2013 und das Zurückweisungserfordernis für den Fall, dass innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens keine entsprechende Stellungnahme abgegeben würde.

Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber wiederum am 19.8.2013 als RSb- Sendung an der Wohnadresse zugestellt und dort offenbar von einem Familienmitglied (x) übernommen.

Dieses Schreiben blieb vom Berufungswerber unbeantwortet.

 

 

 

3. Mit der unter Hinweis auf das verspätet erhobene Rechtsmittel getätigten Aktenvorlage  wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch  das  nach der Geschäftsverteilung  zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

Da sich nach Einräumung eines Parteiengehörs seitens der Behörde erster Instanz und dessen Beantwortung bereits aus der Aktenlage die Entscheidungsgrundlage für die Zurückweisung ergibt, war ohne nochmaliges Parteiengehör (insb. mit Blick auf die exorbitante Verspätung der auch in der Sache völlig unbegründeten Berufung) und ohne abermaligen Vorhalt der Aktenlage sowie ohne eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG) die Entscheidung zu fällen.

 

 

4.    Wie bereits aus dem Verspätungsvorhalt in Verbindung mit der Aktenlage (Datum der Rückscheine) hervorgeht, wurde dem Berufungswerber das Straferkenntnis am 31.5.2013 zugestellt. Da er dieses innerhalb der Hinterlegungsfrist von zumindest zwei Wochen auch behoben haben musste -widrigenfalls wäre es der Behörde erster Instanz rückgeleitet worden  - besteht kein Zweifel daran, dass hier vom Berufungswerber die Frist schlichtweg übersehen wurde und dies offenbar mit keinem Zustellungsmangel wegen eines Auslandsaufenthaltes begründet sein kann. Der Berufungswerber äußerte sich zu diesem Umstand nicht mehr. Es ist demnach gemäß dieser Aktenlage unzweifelhaft von einem verspätet eingebrachten Rechtsmittel auszugehen.

Auf sich kann an dieser Stelle bewenden bleiben, dass dem Schreiben vom 2.8.2013 auch in keiner wie immer gearteten Weise erkennbar ist inwiefern er damit den Tatvorwurf der nicht erteilten Lenkerauskunft  entgegentreten wollte.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

§ 17 Abs.1 Zustellgesetz - ZustG:

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Nach § 17 Abs.3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Dies war hier der 31.5.2013. Demnach endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 14.6.2013. Darauf wurde bereits von der Behörde erster Instanz in deren Schreiben an dem Berufungswerber vom 14.8.2013 hingewiesen. Die  Berufung    wurde   jedoch   trotz   ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung  erst am 9.8.2013 bei der Behörde erster Instanz – offenbar durch persönliche Abgabe - eingebracht.

Nach Wochen, Monaten  oder Jahren  bestimmte  Fristen enden mit dem Ablauf  desjenigen Tages  der  letzten  Woche oder des  letzten  Monates,  der durch  seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die  Frist zu laufen begonnen hat.

 

 

5.1.  Im  Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes  (vgl. unter vielen VwGH  vom  23.11.1989,  Zl.   88/06/0210  u.a.)  war  dem Berufungswerber  vor  dieser Entscheidung der  Umstand  der verspäteten    Einbringung   der   Berufung im Rahmen des Parteiengehörs  zur  Kenntnis zu bringen. Dies geschah hier mit dem Schreiben der Behörde erster Instanz vom 14.8.2013.

5.2. Gemäß   § 33  Abs.4  AVG ist es der  Behörde  und  auch  dem unabhängigen   Verwaltungssenat   verwehrt,   durch  Gesetz festgelegte  Fristen   zu   verlängern.   Dieser ist  daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht  nur berechtigt,  sondern  verpflichtet, eine  verspätete  Berufung zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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