Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-168081/2/Br/Ka

Linz, 25.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des x, betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 3. September 2013, Zl.: VerkR96-7710-2013 Fs, wegen Übertretungen nach dem KFG 1967, zu Recht:

 

 

I. Der Strafberufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Zuzüglich zu  den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber 60 Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I. § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und zu II. § 64 Abs.1 u. 2 VStG

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber im Rahmen einer bei der Behörde erster Instanz aufgenommenen Niederschrift und anschließender mündlicher Bescheidverkündung, die ursprünglich mit insgesamt 1.200 Euro iVm entsprechender Ersatzfreiheitsstrafen ausgesprochene Strafe, auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf insgesamt 144 Stunden herabgesetzt. Als Verfahrenskosten wurden dem Berufungswerber zuzüglich noch 30 Euro auferlegt.

Als strafmildernd wurde das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet.

Dem Berufungswerber wurde offenbar von der Leiterin der Amtshandlung die Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichtes eröffnet. Darauf wurde in einem in der Niederschrift vorgegebenen Text hingewiesen. Dieser Teil wurde vom Berufungswerber, im Gegensatz zum verkündeten und mit der Rechtsmittelbelehrung versehenen Textteils, nicht unterschrieben.

2. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht am 16.9.2013 der Post zur Beförderung übergebenen Berufung. Darin führt er im Ergebnis aus, dass die nunmehrige Strafe, die in der angeführten Strafverfügung (gemeint wohl gegen das mündlich verkündeten Straferkenntnis) ist ihm zwar die Strafe bereits durch seinen ersten mündlich Einspruch herabgesetzt worden, immer noch zu hoch sei.

Wie er bereits ausgeführt hätte, habe er bei der Verkehrskontrolle am 22. August 2013 die geforderten Schaublätter bzw. die Urlaubsbestätigung für den Zeitraum vom 30. Juli 2013 bis 9. August 2013 nicht sofort finden und dementsprechend dem Beamten nicht vorweisen können. Da er diese jedoch mitgeführt habe, ersuche er die auf 300 Euro festgesetzte (gemeint reduzierte) Strafe weiter zu ermäßigen, da es sich lediglich um die geforderte Urlaubsbestätigung gehandelt habe, die er nur nicht finden habe können. Er würde die 300 Euro in Relation zu seinem Verschulden immer noch als zu hoch empfinden.

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit wurde dessen Zuständigkeit begründet, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt. Eine Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Mit der Strafverfügung vom 29.8.2013 wurden dem Berufungswerber in neunmal wiederkehrenden Wiedergaben des Gesetzestextes, nämlich dahingehend, dass der Berufungswerber am 22.8.2013 um 14:25 Uhr, in Sattledt, Richtung Wels, auf der B138 bei km 9.9350 als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges (dem LKW mit dem Kennzeichen x), auf Verlangen der Organe des öffentlichen Straßendienstes oder der Straßenaufsicht diesen 22.8.2013 das Schaublatt 4. 29.7.2013 - nicht ausgefolgt habe, obwohl der Lenker auf Verlangen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nummer 3821/85 die  vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen im Fahrzeug mit digitalen Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über Lenkzeit Tage auszuhändigen habe. Der neunmal wiederholte im Ergebnis inhaltsgleiche Spruch ist nur durch das Datum des jeweils fehlenden Schaublattes unterschieden.

Insgesamt wurde in neun Punkten eine Gesamtgeldstrafe von 1.200 Euro ausgesprochen.

Mit dem Arbeitgeber des Berufungswerbers wurde am 3.9.2013 bei der Behörde erster Instanz protokollarisch Einspruch erhoben wobei eine Bescheinigung mit dem Hinweis, der Berufungswerber habe sich vom 27.7.2013 bis 12.8.2013 auf Erholungsurlaub befunden, vorgelegt wurde. Diese Bestätigung ist von der Firma x unterfertigt. Ebenfalls befindet sich darauf eine Unterschrift des Berufungswerbers mit dem Datum 12.8.2013.

 

 

4.1. Der Berufungswerber verfügt über ein Monatseinkommen von ca. 2000 Euro, über eine Eigentumswohnung, und er ist für 2 Kinder sorgepflichtig.

 

5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).

 

Die gesetzliche Höchststrafe für jede Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG jeweils 5.000 Euro.

Der Berufungswerber ist unbescholten was ihm, neben seiner Schuld- u. Unrechtseinsicht, zutreffend von der Behörde erster Instanz als Strafmilderungsgrund gewertet wurde.

Dennoch liegt eine nicht unerhebliche Verletzung des hinter dieser Rechtsvorschrift stehenden Schutzziels, dass im gewerblichen Güterverkehr Fahrzeuglenker hinsichtlich der Einhaltung der Fahrtzeiten entsprechend effektiv überprüft werden können. Selbst wenn der Berufungswerber diese Bescheinigung bloß nicht gefunden haben will, sie aber der Wahrheit entsprechend ausgestellte erhalten hatte, wird damit trotzdem der Kontrollzweck nachhaltig negativ beeinflusst.

Wenn nun die ursprünglich verhängte Strafe in gleichsam tateinheitlicher Zusammenfassung des Fehlverhaltens auf ein Viertel des ursprünglichen Ausmaßes reduziert wurde, kann ein Ermessensfehler der Behörde erster Instanz nicht erblickt werden.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die abermalige der entsprochen des Straferkenntnisses im Hinblick auf die Strafhöhe, welche gegenüber der Verhandlungsleiter offenbar wohlwollend zur Kenntnis genommen wurde nicht wirklich nachvollziehbar.

Die Geldstrafen sind in dieser Höhe auch mit Blick auf die durchschnittlich bis gute Einkommenssituation des Berufungswerbers  erforderlich, um ihn von ähnlichen Übertretungen abzuhalten bzw. ihn zu einem sorgfältigeren Verhalten im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Kontrollgerät und die entsprechenden Nachweise zu motivieren. Auch aus generalpräventiven Überlegungen sind entsprechend strenge Strafen erforderlich, weil der Allgemeinheit im Besonderen und dem einschlägigen Verkehrskreis im Speziellen gezeigt werden muss, dass derartige Verstöße gegen die Regelungen betreffend die Überprüfungsmöglichkeit der Lenk- und Ruhezeiten deutlich spürbare Sanktionen nach sich ziehen.  

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum