Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101684/14/Fra/Ka

Linz, 21.06.1994

VwSen-101684/14/Fra/Ka Linz, am 21. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des K, vertreten durch RA Dr. L 1a, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 9. November 1993, VerkR96/13525/1993/Li, betreffend Übertretungen der StVO 1960, nach der am 3. Mai 1994 an Ort und Stelle durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuldsprüche als unbegründet abgewiesen; die Strafen werden wie folgt neu bemessen:

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 werden wegen der begangenen Verwaltungsübertretungen je Geldstrafen von 1.200 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen verhängt.

II. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf je 120 S. Der Beschuldigte hat daher insgesamt einen Kostenbeitrag von 360 S für das erstinstanzliche Verfahren zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 9. November 1993, VerkR96/13525/1993/Li, mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960, 2.) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 und 3.) § 4 Abs.2 StVO 1960 jeweils gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. Geldstrafen zu 1.) 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage), zu 2.) 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und zu 3.) 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt, weil er am 31. Dezember 1992 gegen 7.30 Uhr den PKWauf der Weilhart Landesstraße von Ostermiething in Richtung Riedersbach gelenkt und es nach dem bei km 35,0 (Kreuzungsbereich Weilhart Landesstraße - Hollersbacher Gemeindestraße, beim Dampfkraftwerk Riedersbach) verursachten Verkehrsunfall mit Personenschaden, an dem er ursächlich beteiligt war, unterlassen, 1. sofort anzuhalten, 2. an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, zumal er sich und das Fahrzeug vor der amtlichen Tatbestandsaufnahme von der Unfallstelle entfernte, 3. sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

Ferner wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

I.2. Gegen das oa. Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn eingebrachte Berufung. Die Erstbehörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt. Sie legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S übersteigende Strafen nicht verhängt wurden, durch eines seiner Mitglieder entscheidet (§ 51c VStG).

Beweis wurde aufgenommen durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Mai 1994.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Beschuldigte bestreitet nicht, zur Tatzeit am Tatort als Lenker des in Rede stehenden PKW's an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden ursächlich beteiligt gewesen zu sein. Er vertritt jedoch die Auffassung, daß er weder aufgrund des Anstoßgeräusches (es handelte sich um eine Streifung) noch aufgrund der Frequenzstruktur bei gehöriger Aufmerksamkeit den verursachten Verkehrsunfall nicht wahrnehmen hätte müssen. Der Beschuldigte bemängelt insbesondere das von der Erstbehörde eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen Ing. H, welcher zur Auffassung gelangte, daß der Beschuldigte den von ihm verursachten Anstoß akustisch wahrnehmen hätte müssen. Da sich das angefochtene Straferkenntnis ua auf dieses Gutachten stützt, wirft der Beschuldigte der Erstbehörde eine mangelhafte Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor. Was die detaillierten Einwendungen anlangt, so erübrigt es sich, auf diese näher einzugehen, zumal der unabhängige Verwaltungssenat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt unter Zuziehung eines anderen Amtssachverständigen mit neuerlicher Befund- und Gutachtenserstellung, neu festgestellt hat.

Der Beschuldigte verweist auch darauf, daß er vom Gericht wegen des wider ihn erhobenen Vorwurfs des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung und des Imstichlassens eines Verletzten freigesprochen wurde. Aufgrund des beim Landesgericht Ried/Innkreis durchgeführten Beweisverfahrens hätte sich ergeben, daß er den gegenständlichen Unfall tatsächlich nicht bemerkt habe und auch nicht bemerken hätte müssen. Das Landesgericht Ried/Innkreis sei in seiner Urteilsbegründung davon ausgegangen, daß die Kontaktierung beider Fahrzeuge dergestalt erfolgte, daß der Kontakt des rechten Außenspiegels mit der Lenkstange im Bereich des linken Griffes des Mopeds der Zeugin H erfolgte, sodaß auch bei einer derartigen Streifung, auch wenn es nur eine leichte Streifung ist, im Hinblick auf die Gegebenheiten bei einem einspurigen Fahrzeug bereits ein Sturz verursacht werden könne. Da jedoch keine weitere Kontaktierung mit dem PKW erfolgte, hätte es ihm keineswegs auffallen oder für ihn erkennbar sein müssen, daß er einen Verkehrsunfall verursachte. Er habe auch keinerlei Maßnahmen, die als Beseitigung von Spuren oder Verschleierung interpretiert werden könnte, vorgenommen, sodaß sich auch daraus ergebe, daß er völlig bona fide war, als er von den erhebenden Beamten nach dem von ihm gelenkten PKW befragt wurde und diesen auch sogleich vorgezeigt habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden müssen, weshalb er beantrage, das gegen ihn eingeleitete Verfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe wesentlich herabzusetzen.

Aufgrund des Vorbringens des Berufungswerbers hielt es der unabhängige Verwaltungssenat im Sinne des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit für erforderlich, unter Beiziehung eines Amtssachverständigen eine Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen.

Aufgrund des Verhandlungsergebnisses wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

G lenkte zur Tatzeit am Tatort das Mofa, Marke KTM Hobby III, mit dem Kennzeichen Sie wollte bei der Kreuzung Weilhart-Landesstraße nach dem OKA-Kraftwerk in R nach links in die Hollersbacher Gemeindestraße einbiegen, als sie der Beschuldigte als Lenker des PKW auf der linken Seite überholte. Die Zeugin H mußte wegen Gegenverkehrs ihre Geschwindigkeit reduzieren, sie hielt jedoch nicht an. Das Mofa hatte keinen Blinker, weshalb die Zeugin das Linkseinbiegen mittels deutlichem Armzeichens anzeigte. Die Zeugin befand sich beim Einbiegen bereits in leichter Schrägposition, als es zur Kollision mit dem vom Beschuldigten gelenkten PKW kam. Der PKW streifte vorerst das Vorderrad und sodann die Lenkstange. Der Zeugin wurde das Mofa aus der Hand gerissen, wobei es in der Folge zum Sturz kam und sie die aktenkundigen Verletzungen erlitt. Beim Anstoß hörte die Zeugin ein Klirren und sie sah auch, wie die Bremslichter des sie niedergestoßen habenden PKW kurz aufleuchteten. Der Lenker dieses PKW fuhr jedoch, ohne anzuhalten, von der Unfallstelle weiter.

Dieser Sachverhalt wurde aufgrund der glaubwürdigen und unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen der Zeugin H sowie aufgrund des Umstandes, daß seitens des Beschuldigten die ursächliche Beteiligung an diesem Unfall nicht bestritten wird in Verbindung mit dem Schuldspruch des Landesgerichtes Ried i.I. vom 20. April 1993, AZ: 7EVr 252/93, als erwiesen angenommen. An dieser Stelle ist die Behauptung des Berufungswerbers auf Seite 4 Absatz 2 seiner Berufungsschrift, wonach er behauptet, daß er sowohl wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung und wegen des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten freigesprochen wurde, zurückzuweisen. Aufgrund des vorhin zitierten Urteils wurde die strafbare Handlung des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 StGB als erwiesen angenommen. Ein Freispruch erfolgte lediglich hinsichtlich des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs.1 StGB.

Das Mofa der Zeugin H wurde insofern beschädigt, als der zusätzlich montierte Beinschutz auf der linken Seite deutlich eingedellt wurde.

Was nun die Frage des Verschuldens anlangt, so ist dieses dann anzunehmen, wenn, wie die Erstbehörde bereits zutreffend darauf hingewiesen hat - weil der Anwendungsbereich des § 4 StVO 1960 in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist - die Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätten erkennen können. Es reicht also die Schuldform der Fahrlässigkeit aus.

Aufgrund des Verhandlungsergebnisses ist festzustellen, daß der Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang sowohl in visueller als auch in akustischer Hinsicht wahrnehmen hätte müssen.

Zur visuellen Wahrnehmbarkeit ist festzustellen: Die Gesamtfahrbahnbreite an der Unfallstelle beträgt sechs Meter. Die Zeugin H hatte sich bereits zum Linkseinbiegen in der Fahrbahnmitte eingeordnet und hat diese Absicht mittels deutlichem Armzeichens kundgetan. Der Beschuldigte hätte in diesem Fall somit rechts überholen müssen, er hat jedoch vorschriftswidrig links überholt.

Ausgehend von der Gesamtfahrbahnbreite von ca. sechs Meter verbleibt für den linken Fahrstreifen für den Überholenden eine Breite von ca. drei Meter. Die eigene Inanspruchnahme für das Kraftfahrzeug beträgt ca. zwei Meter. Es verbleibt daher eine Restbreite von ca. einem Meter bis zur Mittellinie übrig, die jedoch teilweise durch den Abbiegevorgang schon von der Mopedlenkerin beansprucht wurde. Es kam sodann zu der oben festgestellten Streifung.

In diesem Falle wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen, in den Rückspiegel zu blicken. Daß er dies auch tatsächlich getan hat, indiziert die Aussage der Zeugin H, wonach die Bremslichter des Beschuldigtenfahrzeuges kurz aufgeleuchtet haben, dieser jedoch ohne anzuhalten weiterfuhr. Doch sollte er nicht in den Rückspiegel geschaut haben, muß ihm dieser Umstand als Verschulden angerechnet werden, da kein Anhaltspunkt vorliegt, daß ihm eine derartige Verpflichtung nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre.

Aufgrund des bei der Verhandlung erstatteten Sachverständigengutachtens ist jedoch auch zweifelsfrei davon auszu gehen, daß der Beschuldigte den von ihm verursachten Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang auch akustisch bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen hätte müssen. Der Amtssachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, daß von einer Fahrgeschwindigkeit des Beschuldigten von ca. 70 km/h (es handelt sich hier um die eigenen Angaben des Beschuldigten laut Anzeige des GP W) fuhr. Er ist mit dem dritten Gang gefahren. Die Motordrehzahl beträgt in diesem Geschwindigkeitsbereich ca. 2.500 bis 3.000 Umdrehungen, die Geräuschentwicklung kann daher als relativ gering bezeichnet werden. Der Beschuldigte hat angegeben, daß das Radio bzw. der Kassettenrekorder mit lauter Rock'n Roll-Musik eingeschaltet war. Beim Anstoß der Stoßstange des PKW an den Kotflügel bzw. dem Beinschutz des Mopeds entstand ein dumpfes Geräusch, bei dem zweiten Anstoß des Lenkers an den Spiegel entstand ein etwas helleres Geräusch. Es glitt der Lenker an der Unterseite der Fensterumrandung auf Metall ab und wurde bei der C-Säule des Aufbaues unter dem Fenster noch einmal stark angeschlagen, dies ist am Foto Nr.10 deutlich erkennbar. Da die Beschädigungen so stark waren, war das Anstoßgeräusch sicherlich höher als das Umgebungsgeräusch bzw. das Anstoßgeräusch wies eine völlig andere Frequenzstruktur auf als die Umgebungsgeräusche Motorgeräusch und Musiklärm mußten daher zu unterscheiden gewesen sein, da es sich beim gegenständlichen Tatfahrzeug des Beschuldigten um einen geschlossenen PKW handelt, dh die Karosserie ist aus Stahlblech geschlossen und die Karosserie hat die Eigenschaft eines Resonanzkastens. Es wird beim Anstoß an irgendeiner Stelle der Schall gut übertragen und dieser geschlossene Kasten wirkt wie ein Resonanzkasten, dh, dieses leichte Geräusch wird verstärkt und war daher im Inneren des Fahrzeuges gut zu hören. Da es sich im gegenständlichen Fall um eine starke Beschädigung und nicht um eine leichte Abschürfung handelt, entstand bei dem Anstoß ein sehr großes Geräusch, das im Inneren des Fahrzeuges vom Umgebungslärm sicherlich zu unterscheiden war.

Es ist in diesem Zusammenhang auf das im Akt befindliche Bild Nr.6 zu verweisen, welches die Abschürfung an der rechten vorderen Stoßstangenecke des PKW Nissan zeigt. Bild Nr.7 zeigt den beschädigten rechten Außenspiegel des PKW.

Bild Nr.8 zeigt die Abschürfung an den rechten Türblättern in Höhe der Zierleiste des PKW. Bild Nr.9 zeigt die Anstoßstelle der Lenkstange in Fensterhöhe des PKW, dh im Verlauf des Spiegels. Bild Nr.10 zeigt den letzten Anstoßpunkt an der C-Säule des PKW, wo die Lenkstange noch einmal durch die Vertiefung dieses Karosserieteiles eingehakt hat.

Der Amtssachverständige beantwortete die Frage, ob bei dem Anstoß an den Spiegel das Glas des Rückspiegels nicht herausfallen muß, wenn das Gehäuse stark beschädigt wurde, dahingehend, daß dies aufgrund der Art der Lagerung und der nicht direkten Verbindung mit dem Gehäuse möglich ist. Die Frage des Vertreters des Berufungswerbers zur akustischen Wahrnehmbarkeit, ob der Radio mit einer derartigen Lautstärke betrieben werden kann, daß auch ein allfälliger Anstoß ausgeschlossen werden kann, beantwortete der Sachverständige wie folgt: Zu dieser Frage ist davon auszugehen, daß das Radio nur mit so einer Lautstärke eingestellt gewesen sein kann, daß diese nicht im Schmerzbereich lag. Da die Frequenzstruktur des Anschlages völlig anders war, als die Frequenzstruktur einer Rock'n Roll-Musik - diese Musik hat mehr dumpfe schlagende Geräusche und keine klirrenden scharrenden Schleifgeräusche - war der Anschlag sicher wahrzunehmen.

An dieser Stelle ist der Berufungswerber in rechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, daß, selbst wenn durch die Lautstärke des eingeschalteten Radios oder des Kassettenrekorders der Anstoß nicht wahrgenommen hätte werden können, ihn dies nicht entschuldigen könnte, da das Autoradio beim Betrieb des PKW nur mit einer solchen Lautstärke betrieben werden darf, daß hiedurch die Aufmerksamkeit des Lenkers gegenüber dem Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird (VwGH 24.4.1987, 86/18/0283 ua).

Da somit die dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretungen eindeutig erwiesen sind, waren die Schuldsprüche zu bestätigten.

Zur Strafe wird ausgeführt:

Ausschlaggebend für eine Neubemessung war der Umstand der Schadenswiedergutmachung anläßlich des gerichtlichen Strafverfahrens (der Beschuldigte hat der Zeugin H sofort einen Betrag von 10.000 S bezahlt und hat auch durch sofortiges Melden an die Haftpflichtversicherung dafür Sorge getragen, daß die Geschädigte sofort eine Schadenersatzzahlung erhielt). Der Beschuldigte war zudem im gerichtlichen Strafverfahren hinsichtlich der Körperverletzung geständig. Im Verwaltungsstrafbereich liegt lediglich eine Vormerkung mit einem relativ geringen Unrechtsgehalt (§ 8 Abs.4 erster Satz) vor. Die "Beinahe-Unbescholtenheit" des Berufungswerbers wurde daher ebenfalls als mildernd anerkannt. Eine weitere Herabsetzung erscheint jedoch aufgrund des gravierenden Unrechts- und Schuldgehaltes der gegenständ lichen Übertretungen nicht vertretbar. Die verhängten Strafen erscheinen unter Bedachtnahme auf die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten nunmehr tat- und schuldangemessen.

Zu II.:

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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