Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167983/2/Kof/CG

Linz, 13.08.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. 19x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. x
gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Juli 2013, VerkR96-53701-2012 betreffend Vorschreibung von Kosten, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 99 Abs.6 lit.c StVO,

BGBl. Nr.159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 39/2013

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 5a StVO verpflichtet, die Kosten für eine Blutuntersuchung (226,68 Euro) zu bezahlen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 31. Juli 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

 

Der Bw lenkte am 01. September 2012 um 05.25 Uhr einen – auf ihn zugelassenen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde L.

Dabei verschuldete der Bw einen Verkehrsunfall, bei welchem sowohl er selbst, als auch eine weitere PKW-Lenkerin, Frau K.K. schwer verletzt wurden.

An beiden PKW entstand Totalschaden und wurde auch ein dritter – am Unfall beteiligter – PKW beschädigt.

 

Der Bw befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da eine Blutabnahme einschließlich Auswertung einen Blutalkoholgehalt von 1,03 Promille ergeben hat.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11. Dezember 2012, 26 Hv 154/12k, wurde der Bw wegen dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach
§ 88 Abs.1 und 4 2. Fall (§ 81 Abs.1 Z2) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagsätzen verurteilt.

 

Dieses Urteil ist – durch Rechtsmittelverzicht – in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß Art.II Abs.3 EGVG sind Verwaltungsübertretungen iSd VStG die von den in Art.I Abs.2 EGVG bezeichneten Behörden zu ahndenden Übertretungen.

Nach Art.I Abs.2 lit.A Z1 und Z2 EGVG sind dies die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern (z.B. die Bezirksverwaltungsbehörden) und die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

 

Sind im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen, so ist nach § 64 Abs.3 VStG dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen;

vgl. VwGH vom 18.12.1995, 95/02/0490.

 

Gemäß § 99 Abs.6 lit.c StVO liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.

 

Der Bw hat – siehe das oa. rechtskräftige Gerichtsurteil – ein Vergehen nach dem StGB und dadurch gemäß § 99 Abs.6 lit.c StVO keine Verwaltungsübertretung begangen.

 

Die Verwaltungsbehörden – hier: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in I. Instanz und UVS OÖ. in II. Instanz – sind somit nicht zuständig, gegen den Bw ein Verwaltungsstrafverfahren zu führen und ihm die Kosten nach § 5a Abs.2 StVO vorzuschreiben.

                           

 

Es war daher

·     der Berufung stattzugeben,

·     der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

·     spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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