Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560289/2/Re/AK/AE

Linz, 09.08.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau x, x, x, vom 15.07.2013, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 08.07.2013, SHV10-531, betreffend die Zuerkennung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfes gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.7.2013 wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 4, 5, 11 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl. Nr. 64/2011.

§§ 7 und 13 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) LBGl. Nr. 74/2011 idF LGBl. Nr. 18/2013 iVm § 1 Abs.1 Z1 Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) LGBl. Nr. 75/2011 idF LGBl. Nr. 24/2013.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Bescheid vom 08.07.2013, SHV10-531, gegenüber der Berufungswerberin (Bw) aufgrund ihres Antrages vom 02.05.2013 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs diese in Form von monatlichen Geldleistungen, befristet bis 28.02.2014 gemäß §§ 4 ff iVm 13, 27 und 31 Oö. BMSG iVm § 1 Oö. BMSV zuerkannt. Als Mindeststandard wurde gemäß § 1 Abs.1 Z1 Oö. BMSV der Mindeststandard für Personen, die alleistehend sind, festgestellt und festgelegt, dass als eigene Mittel der Lohn des Vereins zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung einzusetzen ist.

 

Aus den dem Bescheid beiliegenden Berechnungsblatt ergibt sich für laufende Geldleistungen ab 01.06.2013 bis 28.02.2014 ein Mindeststandard in der Höhe von 867,30 Euro (dies entspricht dem Richtsatz gemäß § 1 Abs.1 Z2 der Oö. BMSV für alleinstehende Personen). Diesem Richtsatz wurde das von der Berufungswerberin angegebene Einkommen des Vereins zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung, welches 14 mal pro Jahr zur Auszahlung gelangt, somit in der Höhe von 583,96 Euro gegenübergestellt und ergibt dies einen Monatsanspruch in Höhe von 283,34 Euro. Eine Reduktion desselben mangels Wohnbedarf ergab sich aufgrund laut Akt ausgewiesener monatlicher Miete in der Höhe von 304,42 Euro nicht.

 

In der Begründung weist die belangte Behörde neben der im Spruch zunächst ausgesprochenen Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von monatlichen Geldleistungen ergänzend daraufhin, dass der nach Maßgabe des zugrunde liegenden Antrages zustehende Betrag der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs im beiliegenden Berechnungsblatt dargestellt sei und dieses Berechnungsblatt im Grunde des § 31 Abs.3 Oö. BMSG einen integrierten Bestandteil der Begründung des Bescheides darstelle. Begründend wird weiter ausgeführt, dass unter Hinweis auf §§ 4, 5, 6 und 7 Oö. BMSG sich die Berufungswerberin aufgrund der dargestellten Einkommenssituation in einer sozialen Notlage befindet und spruchgemäß monatliche Geldleistungen zuzuerkennen waren. Gleichzeitig wurde eine Befristung ausgesprochen, um zur gegebenen Zeit eine Überprüfung der jeweils aktuellen Einkommenssituation vornehmen zu können.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Frau x mit Schriftsatz vom 15.07.2013 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, sie habe seit Ende 2008 ein subsidiäres Mindesteinkommen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz erhalten. Anfang April 2013 habe sie wegen Aufkündigung des subsidiären Mindesteinkommens einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung stellen müssen. Es sei laut Medien vom Land zugesichert worden, dass bei der Umstellung auf das neue Gesetz keine Bezieherin des subsidiären Mindesteinkommens eine Schlechterstellung dadurch erfahren würde. Nun sei im bekämpften Bescheid zwar die bedarfsorientierte Mindestsicherung bewilligt, die Beihilfe allerdings auf monatlich 283,34 Euro, somit ca. 120 Euro weniger als vorher, gekürzt worden. An ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen habe sich nichts geändert und beantrage sie daher eine Abänderung des genannten Bescheides auf die zuvor zugesicherte Hilfe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt mit dem Schreiben vom 19.07.2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Aus § 49 Oö. BMSG ergibt sich hiemit die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG unterbleiben, zumal sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt vollständig aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass der Berufungswerberin ab Mai 2012 ein subsidiäres Mindesteinkommen in der Höhe von 412,06 Euro ausbezahlt wurde.

Nach Änderung der Rechtslage in Bezug auf das Oö. Chancengleichheitsgesetz und das Oö. Mindestsicherungsgesetz wurde der Berufungswerberin mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2013, SHV10-531, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs, befristet bis 31.05.2013, gemäß §§ 4, 13, 27 und 31 Oö. BMSG iVm den einschlägigen Bestimmungen des Chancengleichheitsgesetzes zuerkannt. Dem beiliegenden Berechnungsblatt vom 23.04.2013 ist ein Einkommen des Vereines zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung in der Höhe von 477,38 Euro (14x/Jahr) sowie ein monatlicher Mietaufwand in der Höhe von 320 Euro zu entnehmen. Das Einkommen wird einem Mindeststandard in der Höhe von monatlich 843,70 Euro gegenübergestellt und ergibt einen Monatsanspruch von 286,76 Euro.

Dem ebenfalls im Akt aufliegenden Schreiben der Abteilung Wohnbauförderung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 24.04.2012, GZ: 2008-15760/22, ist zu entnehmen, dass das Ansuchen der Berufungswerberin um Wohnbeihilfe aufgrund des Haushaltseinkommens abzuweisen war, da der zumutbare Wohnungsaufwand gleich dem bzw. höher als der anrechenbare Wohnungsaufwand für die angemessene Nutzfläche ist.

 

Dem daraufhin im Mai 2013 eingebrachten neuen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung (eingebracht offensichtlich unter Berücksichtigung der Befristung der ausgesprochenen Hilfe bis 31.05.2013) sind aktuelle Zahlen betreffend Einkommen der Berufungswerberin sowie Mietaufwand zu entnehmen.

 

 

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Hinsichtlich der zur Anwendung gelangenden Rechtsgrundlagen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.

 

5.2. Der bekämpften Entscheidung liegt ein Berechnungsblatt vom 05.07.2013 zugrunde, welches auch der Berufungswerberin zur Verfügung gestellt wurde und in welchem die oben angeführten Zahlen betreffend Einkommen der Berufungswerberin sowie Mietaufwand und Mindeststandardrichtsatz übernommen wurden. Dabei wurde nicht der mit Antrag der Berufungswerberin angegebene Gehaltsbetrag von 513,70 Euro, 14x/jährlich, berücksichtigt sondern – zugunsten der Berufungswerberin – der durch spätere Vorlage aktueller Gehaltsabrechnungen ausgewiesene , geringere Auszahlungsbetrag in der Höhe von 500,54 Euro.

Weitere, dem Berechnungsblatt hinzuzufügende Berechnungsunterlagen sind weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren hervorgekommen und werden von der Berufungswerberin auch in ihrer Berufung nicht behauptet.

 

Wenn die Berufungswerberin vorbringt, es sei im Rahmen der Umstellung vom Chancengleichheitsgesetz auf das Mindestsicherungsgesetz zugesichert worden, dass eine Schlechterstellung dadurch nicht hervorkomme, ist auf die Intention des Gesetzgebers zu verweisen, wonach sich dieses sogenannte Verschlechterungsverbot beim Wechsel vom subsidiären Mindesteinkommen zur Mindestsicherung ausschließlich auf das nach den jeweiligen Verordnungen heranzuziehende Richtsatzniveau bezieht. Dies bedeutet, dass die Richtsätze des Chancengleichheitsgesetzes, welche 14x ausbezahlt wurden, mit dem nunmehr anzuwendenden BMS-Mindeststandard (welcher 12x ausbezahlt wird) zu vergleichen ist. Nur wenn dieser Vergleich eine Verringerung des Richtsatzes ergibt, so ist dies zu berücksichtigen und zwar in Form eines negativen Kürzungsbetrages im Ausmaß der Richtsatzdifferenz, im Ergebnis zugunsten des Antragstellers. Eine solche Richtsatzverringerung liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor.

Aus den Bestimmungen des Oö. BMSG bzw. des Oö. CHG sind darüber hinausgehende Normen in Bezug eines Verschlechterungsverbotes, betreffend die Differenz zwischen subsidiären Mindesteinkommen und zuerkannten Hilfsbeitrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nicht zu entnehmen.

 

Insgesamt war daher aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden und festzuhalten, dass die Berufungswerberin durch die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt wurde, der Bescheid daher zu bestätigen war. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger