Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166948/22/Kei/AK/AE

Linz, 29.07.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Mag. x, vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. April 2012, Zl. VerkR96-11659-2011, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 4. April 2013 und am 13. Mai 2013, zu Recht:

 

I.            Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 83 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.         Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10% der verhängten Strafe, das sind 25 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

 

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde.

Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,38 Sekunden festgestellt.

Tatort: Gemeinde Sipbachzell, Autobahn Freiland, Richtungsfahrbahn Salzburg, Nr. 1 bei km 190.130.

Tatzeit: 17.12.2011, 09:55 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs. 2c Ziffer 4 StVO i.V.m. § 18 Abs. 1 StVO

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, Hyundai

gemäß

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

250,00                           120 Stunden                           § 99 Abs. 2c StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

25,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 275,- Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. Mai 2012, Zl. VerkR96-11659-2011/Her, Einsicht genommen und am 4. April 2013 und am 13. Mai 2013 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt.

Im Zuge dieser Verhandlungen wurden der Zeuge GI x einvernommen und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI x und auf die durch den technischen Sachverständigen x in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen und auf das in der Verhandlung angeschaute und die gegenständliche Fahrt betreffende Video. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen x ist schlüssig.

In der am 4. April 2013 durchgeführten Verhandlung, in der der Rechtsanwalt Dr. x als Vertreter der Berufungswerberin (Bw) anwesend war, wurde folgendes festgelegt (Zitat aus dem Tonbandprotokoll):

"Es wird folgendes festgelegt:

Es wird in den nächsten Wochen eine weitere Verhandlung beim Oö. Verwaltungssenat stattfinden. Zu dieser Verhandlung wird der technische Sachverständige die Unterlagen mitnehmen."

Gegen diese festgelegte Vorgangsweise wurde durch den Rechtsanwalt Dr. x in der Verhandlung kein Einwand erhoben. Dann wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 23. April 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 13. Mai 2013 ausgeschrieben.

Mit Schreiben (Telefax) vom 7. Mai 2013 wurde dem Oö. Verwaltungssenat durch die Vertreterin der Bw u.a. mitgeteilt, dass das bestehende Vollmachtsverhältnis zur Beschuldigten beendet wurde.

Dann wurde die Verhandlung am 13. Mai 2013 durchgeführt. Zu dieser Verhandlung ist weder die Bw noch ein Vertreter der Bw erschienen. In dieser am 13. Mai 2013 durchgeführten Verhandlung wurde das gegenständliche Beweisverfahren geschlossen.

Mit Schreiben (Telefax) der Rechtsanwältin Dr. x vom 21. Mai 2013 wurde dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt, dass die Bw der Rechtsanwältin Dr. x Vollmacht und Auftrag zu ihrer rechtsfreundlichen Vertretung erteilt hat.

Die Bw selbst ist zu keiner der beiden gegenständlichen durch den Oö. Verwaltungssenat durchgeführten Verhandlung erschienen.

 

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden der Bw ist nicht gering.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 2.000 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafe ist angemessen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde zu hoch bemessen. Sie war durch den  Oö. Verwaltungssenat neu festzusetzen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

 

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