Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167334/15/Kei/AK

Linz, 24.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Mag. x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2. Oktober 2012, Zl. VerkR96-1235-2012-STU, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2013, zu Recht:

 

 

I.            Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben auf einem Schutzweg gehalten.

Tatort: Gemeinde Ottensheim, Gemeindestraße Ortsgebiet, Schutzweg auf der Bahnhofstraße in Ottensheim auf Höhe der Häuser Bahnhofstraße x.

Tatzeit: 27.02.2012, 17:47 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 24 Abs. 1 lit. c StVO 1960

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, BMW 520i, grau

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

40,00 Euro 19 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

4,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 44,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30. Oktober 2012, Zl. VerkR96-1235-2012-Stu/ME, Einsicht genommen und am 15. Juli 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen GI x und x einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 24 Abs.1 StVO 1960 lautet (auszugsweise):

Das Halten und das Parken ist verboten:

......

c) auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5m vor dem Schutzweg oder Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs.

§ 2 Abs.1 StVO 1960 lautet (auszugsweise):

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

......

26. Anhalten: das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges:

27. Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62);

 

Nach Durchführung der Ermittlungen ergibt sich für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates, dass es der Fall gewesen sein kann, dass im gegenständlichen Zusammenhang ein Anhalten iSd § 2 Abs.1 Z26 StVO 1960 und nicht ein halten iSd § 2 Abs.1 Z27 StVO 1960 vorgelegen ist.

Es ist sohin das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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