Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167838/13/MZ/JO

Linz, 16.09.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 30. April 2013, GZ: VerkR96-12140-2011, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten in I. Instanz als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 42,- Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991;

zu II.: § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 30. April 2013, GZ: VerkR96-12140-2011, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) angelastet, am 27. September 2011 um 07:46 Uhr im Bereich der Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, B148 bei StrKm 8.416 in Fahrtrichtung Altheim, als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 47 km/h überschritten zu haben.

 

Der Bw habe dadurch § 52 lit a Z 10a StVO verletzt, weshalb gemäß § 99 Abs 2d leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von 210,- EUR, ersatzweise 60 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt wurden.

 

Das Straferkenntnis begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Die Landesverkehrsabteilung OÖ. erstattete am 03.11.2011 zu GZ. 806431/2011-111013-Kab-Obern-A Anzeige, weil der Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x, am 27.09.2011 um 07:46 Uhr diesen auf der B148 bei Straßenkilometer 8.416, Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, Fahrtrichtung Altheim, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 47 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits abgezogen.

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Radarmessgerät MUVR 6FA 1075 Nr. 04 festgestellt.

 

Sie wurden mit Fax vom 21.11.2011 vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, der Immobilien GmbH in X, als Lenker zum Tatzeitpunkt bekannt gegeben.

 

Die Behörde legte Ihnen daraufhin mit Strafverfügung vom 25.11.2011 die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung zur Last und verhängte eine Geldstrafe von 210,00 Euro.

 

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie mit Fax Ihres Vertreters vom 12.12.2011 fristgerecht Einspruch.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 30.12.2011 wurden Ihnen die Anzeige vom 03.11.2011, die Kopie der Lenkerauskunft sowie das Radarfoto übermittelt und wurden Sie aufgefordert, sich binnen 2 Wochen zum Tatvorwurf zu rechtfertigen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben. Weiters wurden Sie ersucht, Ihre Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnisse bekanntzugeben und mit geeigneten Unterlagen zu belegen.

 

Dieser Aufforderung haben Sie mit Fax Ihres Vertreters vom 16.01.2012 wie folgt Folge geleistet: "Ich bestreite dir mir zur Last gelegte Tat. Da das Fahrzeug mit eingelegtem Tempomat unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gelenkt wurde, kann die angelastete Geschwindigkeit nur auf einem fehlerhaften Messergebnis beruhen. Ich beantrage daher die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers, der dazu einvernommen werden möge, wie groß der Messwinkel zwischen der Strahlungsrichtung der Antenne und der Bewegungsrichtung der gemessenen Fahrzeuge war, ob beim Geschwindigkeitsmessgerät die Einstellung nah, mittel oder fern eingestellt war und wie groß der Abstand des Geschwindigkeitsmessgerätes vom rechten Fahrbahnrand war. Aus den Zulassungs- und Verwendungsbestimmungen des Geschwindigkeitsmessgerätes ergibt sich nämlich, dass der Winkel zwischen der Strahlungsrichtung der Antenne und der Bewegungsrichtung der Fahrzeuge 22° betragen muss und unabhängig vom Messbereich eine bestimmte Einstellung (nah, mittel oder fern) am Messgerät vorgenommen werden muss. Beweis: *zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers, *Beischaffung von Lichtbildern in Fahrtrichtung sowie entgegen der Fahrtrichtung vom Radar, aus denen insbesondere ersichtlich ist, ob sich im Messbereich reflektierende Gegenstände befinden; *Beischaffung der Zulassungs- und Verwendungsbestimmungen des Geschwindigkeitsmessgerätes, *Beischaffung der Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes.

Weiters möge der Meldungsleger die Inbetriebnahme des Geschwindigkeitsmessgerätes schildern und angeben, wann zuletzt welche Kontrollfunktionen vor der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung durchgeführt wurden. Vorsichtshalber wird auch eingewendet, dass das gegenständliche Geschwindigkeitsmessgerät zur Tatzeit nicht geeicht war, sodass im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Messergebnis kein taugliches Beweismittel für die angelastete Geschwindigkeit ist (beizuschaffender Eichschein). Laut den Zulassungs- und Verwendungsbestimmungen löst das gegenständliche Geschwindigkeitsmessgerät bei jeder Messung 0,5 sec nach dem ersten Foto ein zweites Foto aus und ist daher eine Kontrolle der nach dem Prinzip des "Doppler-Effektes" ausgeführten Geschwindigkeitsmessung durch eine davon unabhängige Zeit-Weg-Messung der Geschwindigkeit möglich. Es wird daher zum Beweis dafür, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten wurde, die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich Vermessungswesen beantragt, in dem anhand der beiden vom Geschwindigkeitsmessgerät im Abstand von 0,5 sec angefertigten Lichtbilder über eine Zeit-Weg-Messung die tatsächliche Geschwindigkeit errechnet wird (Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich Messtechnik)."

 

In dem dazu eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen x vom Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, vom 18.06.2012 führt dieser zusammenfassend aus, dass aus messtechnischen Aspekten festzustellen ist, dass die gegenständliche Radarmessung korrekt durchgeführt wurde und zweifelsfrei dem angezeigten Fahrzeug zuzuordnen ist.

 

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.07.2012 wurden Ihnen die Anzeige vom 03.11.2011, das Gutachten vom 18.06.2012, die Fotos und der Eichschein übermittelt und wurden Sie eingeladen, dazu binnen 2 Wochen ab Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen.

 

Dazu äußerte sich Ihr Vertreter mit Fax vom 17.08.2012 wie folgt: "Aus den im Akt liegenden Radarfotos ergibt sich, dass sich im Messbereich am linken Fahrbahnrand reflektierende Gegenstände in Form von Hinweis- und Verkehrsschildern und Straßenlaternen befinden, die zu einer Doppelspiegelmessung geführt haben könnten, bei der die doppelte der eingehaltenen Geschwindigkeit am Messgerät angezeigt wird. Da sich der Sachverständige in seinem Gutachten zum Vorliegen einer Doppelspiegelmessung nicht äußert, stelle ich höflich den Antrag, das SV-Gutachten durch den Sachverständigen ergänzen zu lassen, der gutachterlich dazu Stellung nehmen möge, ob aus technischer Sicht eine Doppelspiegelmessung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann." […]

 

In dem dazu eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-HTL-Ing. x vom Amt der OÖ. Landesregierung, Abteilung Verkehr vom 29.01.2013 führt dieser folgendes aus: "Die gegenständliche Radarmessung wurde von einem stationären Radarsystem durchgeführt. Da bei diesem System von der Übertretung zwei Fotos gemacht werden und der Zeitunterschied zwischen erstem und zweitem Foto bekannt ist (t=0,5), kann durch eine fotogrammetrische Auswertung der Fotos die Fahrgeschwindigkeit des PKW bestimmt werden. Da bei der durchgeführten fotogrammetrischen Auswertung der beiden Radarfotos die angezeigte Fahrgeschwindigkeit bestätigt wurde, ist eine Fehlmessung, aus welchem Grund auch immer, auszuschließen."

 

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.01.2013 wurde Ihnen das Gutachten vom 29.01.2013 übermittelt und wurden Sie eingeladen, dazu binnen 2 Wochen ab Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen.

 

Mit Fax vom 04.04.2013 teilte Ihr Vertreter folgendes mit: "Gemäß § 44 Abs. 1 StVO ist der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Verordnung betreffend der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf "70 km/h" in einem Aktenvermerk festzuhalten und ist Parteien im Sinne des § 8 AVG die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk zu gestatten. Da ich bei der Einsicht in den Verwaltungsstrafakt keinen Aktenvermerk betreffend den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung des Verkehrszeichens "70 km/h"-Anfang und "70 km/h"-Ende vorfinden konnte, stelle ich den Antrag, die BH Ried im Innkreis möge den Aktenvermerk über den Zeitpunkt der Anbringung der Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h" und "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h" zwischen km 8,326 und km 8,540 beischaffen."

 

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.04.2013 wurden Ihnen die Verordnung vom 10.02.2009 und der Aktenvermerk über die Anbringung vom 12.03.2009 übermitteln und wurden Sie eingeladen, dazu binnen 2 Wochen ab Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen.

 

Dazu teilten Sie durch Ihren Vertreter mit Mail vom 24.04.2013 folgendes mit: "Wie ich von Anfang an in meiner Rechtfertigung dargelegt habe, habe ich dir mir angelastete Tat nicht begangen. Aufgrund der Tatsache, dass der Lenker des gegenständlichen PKW diesen zum vermeintlichen Tatzeitpunkt mit eingeschaltetem Tempomat bewegt und dieser keinesfalls eine derart hohe Fahrgeschwindigkeit eingehalten hat, wie sich dies aus der Radarmessung ergibt, bin ich davon ausgegangen, dass sich der zu Unrecht gegen mich erhobene Tatvorwurf ohnehin schon aufgrund einer Unrichtigkeit der Messung ergibt. Nachdem nun im bisherigen Verfahren die Korrektheit des Messergebnisses bestätigt wurde, ist einzuräumen, dass wohl mit dem gegenständlichen Fahrzeug möglicherweise die höchstzulässige Geschwindigkeit überschritten worden ist, wobei ich jedoch nicht der Lenker war. Da ich zum vermeintlichen Tatzeitpunkt, nämlich am 27.09.2011 und 07:46 Uhr den PKW x nicht gelenkt habe, kann ich selbst im Falle einer Richtigkeit der Radarmessung nicht für die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft werden. Die erkennende Behörde geht offenbar von einer Lenkerschaft meinerseits deshalb aus, weil ich versehentlich von der x, auf Anfrage der Behörde vom 09.11.2011 als Lenker angegeben wurde. Bei dieser Bekanntgabe bzw. Auskunft hat es sich jedoch um ein Versehen gehandelt, welches darauf zurückzuführen ist, dass der gegenständliche PKW öfters auch von mir verwendet wurde. Zum vermeintlichen Tatzeitpunkt war dies jedoch nicht der Fall, sodass eine Täterschaft und Strafbarkeit meinerseits ausscheidet."

 

Hierüber hat die Behörde erwogen:

 

Das in § 52 lit. a Z. 10a StVO angeführte Verkehrszeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

 

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung konnte auf Grund der widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie der Ausführungen der beiden Amtssachverständigen als gegeben angenommen werden. Die Messfehlertoleranz wurde zu Ihren Gunsten abgezogen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen Verwaltungssenates für Oberösterreich handelt es sich bei einer Messung mit einem Radar - auch bei Heckaufnahmen - um ein taugliches Beweismittel.

 

Sie wurden vom Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges als Lenker zum Tatzeitpunkt bekannt gegeben. Es gibt seitens der Behörde keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunft nicht wahrheitsgemäß oder irrtümlich erfolgt wäre.

Dass Sie das Fahrzeug tatsächlich gelenkt haben, ergibt sich für die Behörde auch aus Ihren Angaben im Verlauf des Verfahrens. So haben Sie in der Rechtfertigung vom 16.01.2012 ausgeführt, dass es sich nur um ein fehlerhaftes Messergebnis handeln könne, weil Sie das Fahrzeug unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit Tempomat gelenkt hätten. Erst zu einem Zeitpunkt, als das fehlerfreie und zuordenbare Messergebnis durch zwei Amtssachverständige bestätigt worden war, änderten Sie Ihre Aussage dahingehend, dass sie nun doch nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen sein konnten und dass es sich bei der Lenkerauskunft um ein Versehen gehandelt hätte. Dieser plötzliche Sinneswandel wird jedoch seitens der Behörde als bloße Schutzbehauptung qualifiziert, weil sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben, die diese Behauptung stützen würden und Sie auch keine wie immer gearteten Beweisangebote dahingehend gemacht haben. Es stellt sich in diesem Zusammenhang ganz generell die Frage, wie Sie - wenn Sie das Fahrzeug nicht gelenkt haben - wissen konnten, dass Sie mit Tempomat gefahren sind.

 

Wie bereits angeführt, haben Sie über den gesamten Verfahrensverlauf erkennen lassen, dass Sie das Fahrzeug selbst gelenkt haben, jedoch an der Richtigkeit des Messergebnisses zweifeln. Diese Zweifel wurden durch die Ausführungen der Amtssachverständigen restlos beseitigt.

 

Was Ihr ursprüngliches Vorbringen bezüglich Lenkens mit Tempomat anbelangt, so ist in Frage zu stellen, ob die behauptete Verwendung eines Tempomaten für die Einhaltung einer bestimmten Geschwindigkeit als Beweis überhaupt herhalten kann. Die Verwendung eines Tempomaten kann für die Nachvollziehbarkeit des Einhaltens einer Geschwindigkeit eventuell dann noch als Rechtfertigung herangezogen werden, wenn zum Beispiel eine Geschwindigkeit von 100 km/h eingegeben wurde und in weiterer Folge eine Überschreitung dieser eingegebenen Geschwindigkeit vorgeworfen wird.

Im gegenständlichen Fall ist auf der B148 aber generell eine höchst zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h gegeben. Sie hätten also kurz vor der 70 km/h-Beschränkung den Tempomat manuell auf 70 km/h drosseln müssen, was jedoch in der Praxis für einen Abschnitt von nur wenigen 100 Metern äußerst unüblich ist. Schon eher nachvollziehbar wäre dann der Umstand, dass auf der B148 der Tempomat auf gut 100 km/h eingestellt war und der Bereich der 70-km/h-Beschränkung auch mit dieser Geschwindigkeit konstant durchfahren wurde.

 

Aufgrund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung , der vorliegenden Radarfotos und der Ausführungen der Amtssachverständigen sieht die Behörde daher die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung, nämlich das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 47 km/h als erwiesen an. Ihre widersprüchlichen Angaben im Verlauf des Verfahrens waren nicht geeignet, den Tatvorwurf zu entkräften.

 

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß §5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Umstände, welche Ihr Verschulden an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sind von Ihnen im Verfahren nicht wirksam vorgebracht worden und haben sich auch sonst nicht ergeben. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung von 47 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ist jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen. Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und stellen eine der häufigsten Unfallursachen dar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Tatort um eine Unfallhäufungsstelle handelt, bei der wegen der hohen Geschwindigkeit Unfälle mit schweren Folgen passieren.

Da im gegenständlichen Fall jedoch keine konkreten nachteiligen Folgen bekannt geworden sind konnte mit der verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.

 

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass der Strafrahmen für Übertretungen nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 70,00 bis 2.180,00 Euro beträgt, die verhängte Geldstrafe von 210,00 Euro sich also im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt. Die Geldstrafe entspricht auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die Behörde davon ausgeht, dass Sie über ein monatliches Einkommen von 1.300,00 Euro, bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügen.

 

Als straferschwerend war eine zum Tatzeitpunkt vorliegende einschlägige Verwaltungsvorstrafe bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu werten, sonstige Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe lagen nicht vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Gegen das am 7. Mai 2013 zugestellte Straferkenntnis erhob der Bw mit Telefax vom 21. Mai 2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Sein Rechtsmittel begründend führt der Bw wie folgt aus:

 

Entgegen der Annahme der Behörde, ich hätte in der Rechtfertigung vom 16.01.2012 ausge­führt, dass es sich nur um ein fehlerhaftes Messergebnis handeln könne, weil ich das Fahrzeug unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit Tempomat gelenkt habe, habe ich in meiner Stellungnahme vom 16.01.2012 ausgeführt, dass das Fahrzeug mit eingelegtem Tempomat unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gelenkt wurde.

 

Ich habe zwar die Behörde niemals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich das Fahrzeug nicht gelenkt habe, habe im Gegenzug aber auch niemals zugestanden, das Fahrzeug selbst gelenkt zu haben.

 

Bei dem auf die x zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen x handelt es sich um ein Firmenfahrzeug, das sowohl von mir als auch von ande­ren Mitarbeitern der Firma für berufliche Zwecke verwendet wird. Da zwischen der behaupte­ten Verwaltungsübertretung und der Lenkeranfrage fast zwei Monate verstrichen sind, konnte nicht mehr eruiert werden, wer das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort tatsächlich gelenkt hat, weshalb zur Hintanhaltung einer Bestrafung wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft meine Person als Lenker anstelle, als Auskunftspflichtiger angeführt wurde, was aber nichts daran ändert, dass ich das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort nicht gelenkt habe.

 

Ich stelle daher höflich den Antrag, der UVS des Landes Oberösterreich möge meiner Berufung Folge geben, eine mündliche Berufungsverhandlung durchrühren, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das gegen mich gerührte Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einstellen.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 13. Februar 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Kontaktaufnahme mit Frau x sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. August 2013.

 

3.3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw lenkte am 27. September 2011 um 07:46 Uhr im Bereich der Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, B148 bei StrKm 8.416 in Fahrtrichtung Altheim den PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen x mit einer Geschwindigkeit von 117 km/h.

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an genanntem Ort betrug zur genannten Zeit 70 km/h.

 

Der Bw hat in der mündlichen Verhandlung die von der belangten Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht relativiert, sodass diese auch in diesem Verfahren zugrunde zu legen sind. Bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis scheint eine Vormerkung wegen einer Übertretung des § 52 lit a Z 10a StVO 1960 aus dem Jahr 2011 auf.

 

3.3.2. Der im vorigen Punkt angenommene Sachverhalt ergibt sich – soweit strittig – aufgrund folgender freier Beweiswürdigung:

 

1. Dass das Fahrzeug mit der genannten Geschwindigkeit gelenkt wurde, ist durch die Radarmessung sowie die diese bestätigenden eingeholten (und schlüssigen) Gutachten erwiesen und wurde vom Bw in seiner Stellungnahme vom 24. April 2013 schließlich prinzipiell auch anerkannt.

 

2. Der Bw wurde von der x als Lenker des ggst Fahrzeuges namhaft gemacht. Wird einer Behörde eine Person von einem Zulassungsbesitzer zur Unrecht als Lenker eines Fahrzeuges bekannt gegeben, ist der allgemeinen Lebenserfahrung nach davon auszugehen, dass die als Lenker bezeichnete Person dies umgehend der Behörde mitteilt. Dies ist im ggst Fall unterblieben, was indiziert, dass der Bw auch tatsächlich das in Rede stehende Fahrzeug gelenkt hat. (Es wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass sich der Bw als Geschäftsführer der genannten GmbH und damit als zur Außenvertretung befugte Person selbst namhaft gemacht hat.)

 

Hinzu tritt, dass am 3. Juni 2013 durch das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ein Anruf bei Frau x, der Sekretärin der x, bei welcher der Bw die Funktion des Geschäftsführers innehat, erfolgte. Auf Befragen gab Frau X – die vom Bw als „S“ angesprochen wird und als solche auch auf der Firmenhomepage aufscheint – an, am 27. September 2011 (dem Tag der das Verfahren auslösenden Verwaltungsübertretung) bereits im Betrieb beschäftigt gewesen zu sein. Auf weitere Nachfrage hin, wer aller Zugang zum Fahrzeug mit dem Kennzeichen x hat, teilte Frau x mit, dass mit diesem Fahrzeug nur der Chef (sprich: der Bw) fährt. Es handle sich um kein Fahrzeug, mit dem auch andere Personen in der Firma fahren dürften. Dementsprechend werde auch kein Fahrtenbuch geführt (siehe den Aktenvermerk vom 3. Juni 2013, Subzahl 2). Diese Aussage bestätigte Frau x in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, relativierte sie allerdings dahingehend, dass sie nicht ausschließen könne, das vereinzelt eine andere Person das ggst Fahrzeug lenke. Die grundsätzliche Aussage der Zeugin ist dennoch auch ein Indiz dafür, dass der Bw tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hat.

 

Der Bw brachte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, dass nicht er, sondern ein nicht näher genannter Geschäftspartner den in Rede stehenden PKW gelenkt habe. Dies scheint dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich insofern nicht glaubwürdig, als der Bw im Rahmen der Verhandlung erstmals die Person des Geschäftspartners ins Spiel brachte, obwohl er diesen schon mehrfach hätte namhaft machen können. Eine konkrete Namhaftmachung bzw in Folge der Antrag, den Geschäftspartner als Zeugen zu vernehmen, wurde jedoch – trotz diesbezüglich zweifelsfrei bestehender Mitwirkungspflicht im Verfahren – unterlassen.

 

Abschließend wird festgehalten, dass sich das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich des Eindruckes nicht erwehren konnte, dass der Bw als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers Berufener und als namhaft gemachter Lenker in Personalunion durch geschickte Formulierungen und verfahrensverzögernde Handlungen von Anfang an geplant hatte, das Verwaltungsstrafverfahren ins Leere laufen zu lassen.

 

Aus all diesen Gründen steht es daher für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass der Bw das ggst Fahrzeug zur vorgeworfenen Zeit am vorgeworfenen Ort selbst gelenkt hat.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Der Bw hat zur Tatzeit am Tatort den in Rede stehenden PKW mit einer Geschwindigkeit von 117 km/h gelenkt.

 

§ 52 lit a Z 10a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl 1960/159, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, bildet ein Verkehrszeichen ab, welches anzeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometerzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Dass im ggst Fall am og Ort eine höchst zulässige Geschwindigkeit von 70 km/h verordnet und ein entsprechendes Verkehrszeichen angebracht ist, steht unstrittig fest.

 

4.2.1. § 99 Abs 2d StVO 1960 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet wie folgt:

 

„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.“

 

4.2.2. Subsumiert man den vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Punkt 3.3.1. angenommenen Sachverhalt unter die §§ 52 lit a Z 10a und § 99 Abs 2d StVO 1960, so steht außer Zweifel, dass der Bw, welcher bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h sein Fahrzeug mit 117 km/h lenkte, objektiv den in diesen Normen abgebildeten Tatbestand verwirklicht hat.

 

4.2.3. Gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter bzw die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn bzw sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Dem Bw ist aufgrund dieser Judikatur jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Er hat im Verfahren keine Tatsachenvorbringen erstattet bzw keine Beweise beigebracht, welche gegen die gesetzliche Annahme sprechen würden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich teilt daher auch auf der Verschuldensebene die Ansicht der belangten Behörde.

 

4.3.1. Abschließend bleibt die Höhe der verhängten Strafe zu überprüfen.

 

Da der Bw die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 47 km/h überschritten hat, findet – der oben bereits im Wortlaut wiedergegebene – § 99 Abs 2d StVO 1960 Anwendung. Die Norm sieht eine Geldstrafe von 70 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, vor.

 

4.3.2. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Strafe von EUR 210,00 ist tat- und schuldangemessen. § 99 Abs 2d StVO 1960 sieht bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h eine Mindeststrafe von EUR 70,00 vor. Der Bw hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedoch nicht nur um knapp mehr als 30 km/h, sondern mit 47 km/h um deutlich mehr überschritten. Wäre der Bw nur geringfügig schneller gefahren, wäre er bereits aus dem Anwendungsbereich der zitierten Norm heraus- und in jenen des mit der strengeren Sanktion bewehrten Abs 2e leg cit hineingefallen. Schon aus diesem Grund kann im ggst Fall keinesfalls mit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Dies auch deshalb, als gegen den Bw bereits eine einschlägige Vormerkung vorliegt.

 

Ein Strafausmaß in der Höhe von EUR 210,00 – das entspricht lediglich 9,63 % des vorgesehenen Strafrahmens – scheint auch vor dem Hintergrund des Ausmaßes der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, als angemessen, als die vom Bw überschrittene zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich 70 km/h betrug. Der Bw lenkte somit das KFZ mit bei weitem überhöhter Geschwindigkeit, woraus eine massive Gefährdung der Schutzinteressen der verletzten Norm (§ 52 lit a Z 10a StVO 1960) abzuleiten ist. Dies auch vor dem Hintergrund, als die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgehalten hat, dass es sich beim Tatort um eine Unfallhäufungsstelle handelt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich teilt vor diesem Hintergrund auch hinsichtlich der Strafhöhe die Ansicht der belangten Behörde (Spruchpunkt I.). Angesichts der Höhe der Geldstrafe entspricht die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden der vom Gesetzgeber vorgegebenen Relation.

 

4.4. Aufgrund des in vorigem Punkt erzielten Ergebnisses war gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Beitrag des Bw zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in der Höhe von
20 % der verhängten Strafe festzusetzen (Spruchpunkt II.).

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

 

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