Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167858/5/MZ/WU

Linz, 16.09.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Freistadt vom 6. Mai 2013, VerkR96-1601-2011, betreffend einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als die Wendung „09.05.2011“ durch „13.05.2011“ ersetzt wird.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten in I. Instanz als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 73 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.

zu II.: § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Freistadt vom 6. Mai 2013, VerkR96-1601-2011, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) angelastet, als Inhaber einer Fahrerkarte, diese Herrn x und somit einer anderen Person zur Verfügung gestellt zu haben, obwohl der Inhaber einer Fahrerkarte diese keiner anderen Person zur Verfügung stellen darf und sie so sorgfältig zu verwahren hat, dass sie von keiner anderen Person missbräuchlich verwendet werden kann. Die Fahrerkarte des Bw wurde von x zumindest im Zeitraum vom 9.5.2011 bis 6.6.2011 mehrfach für Fahrten verwendet.

 

Als Tatort wurde die Landesstraße B 38 bei Kilometer 90,200 im Ortsgebiet der Gemeinde Sandl, als Tatzeit der 6.6.2011 um 17:10 Uhr angelastet.

 

Der Bw habe dadurch § 102a Abs 3a KFG 1967 verletzt, weshalb gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 365,00,- Euro, ersatzweise 73 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt wurde.

 

Ihre Entscheidung begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges wie folgt aus:

 

Die Behörde geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:

Im Zuge einer Anhaltung am 06.06.2011 um 17.10 Uhr in der Gemeinde Sandl, auf der B38 bei km 90,200, wurde durch die Beamten der Polizeiinspektion Sandl festgestellt, dass Sie als Inhaber einer Fahrerkarte, diese Herrn X und somit einer anderen Person zur Verfügung gestellt haben, obwohl der Inhaber einer Fahrerkarte diese keiner anderen Person zur Verfügung stellen darf und sie so sorgfältig zu verwahren hat, dass sie von keiner anderen Person missbräuchlich verwendet werden kann. Ihre Fahrerkarte wurde von X zumindest im Zeitraum von 09.05.2011 bis 06.06.2011 mehrfach für Fahrten verwendet.

 

Als Beweismittel gelten:

>      Anzeige der Polizeiinspektion Sandl, GZ: AI/4115/01/2011 vom 09.06.2011 samt Zeitstrahltabelle

>      Ihr Einspruch vom 07.10.2011

>      Ihre Beschuldigtenrechtfertigung vom 29.03.2012

>      Ihre Beschuldigtenrechtfertigung vom 16.05.2012

>      Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen x vom 26.11.2012

>      Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen x vom 29.01.2013

>      Ihre Beschuldigtenrechtfertigung vom 11.02.2013

 

Gegenständlicher Sachverhalt unterliegt folgender rechtlicher Beurteilung:

Gemäß 102a Abs. 3a KFG 1967 darf ein Inhaber einer Fahrerkarte diese keiner anderen Person zur Verfügung stellen und hat sie so sorgfältig zu verwahren, dass sie von einer anderen Person nicht missbräuchlich verwendet werden kann.

 

Nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwider handelt.

 

Die Behörde hat darüber Folgendes erwogen:

Für die Behörde besteht kein Zweifel daran, dass Sie Ihre Fahrerkarte widerrechtlich an Herrn X übergeben haben. Auf Grund der Ausführungen den anzeigenden Beamten steht zweifelsfrei fest, dass Ihre Fahrerkarte von Herr X missbräuchlich verwendet wurde. Auch die Aussagen des Herr X, er hätte nicht gewusst, dass sich die Fahrerkarte im Fahrzeug befindet, wird von der Behörde lediglich als Schutzbehauptung gewertet. Auf Grund der vorliegenden DAKO-Auswertung sowie des Frachtbriefes und des Lieferscheines vom 03.06.2011, woraus eindeutig hervorgeht, dass diese von Herrn X unterschrieben wurde, obwohl den gesamten Tag Ihre Fahrerkarte im Fahrzeug eingesteckt war, steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Tat zu verantworten haben.

 

Allgemein:

Was das Verschulden betrifft, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschuldigten kein Entlastungsbeweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Da Sie keine Gründe vorgebracht haben, die einer Bestrafung aufgrund der im Spruch geschilderten Verwaltungsübertretung im Wege stünden, musste die Behörde davon ausgehen, dass Ihr Verschulden gegeben ist. Sie haben die gegenständliche Verwaltungsübertretung somit zumindest fahrlässig begangen, da Sie die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch verkannt haben, dass Sie einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichten.

 

Zur Strafbemessunq:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen an sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögen- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Tat schädigt im erheblichen Maß das Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit und der anderen Verkehrsteilnehmer. Deshalb ist auch der Unrechtsgehalt der Tat an sich - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gering.

 

Als strafmildernd wird Ihre, bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen aufscheinende, Unbescholtenheit gewertet; straferschwerende Gründe sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten.

 

Im Rahmen der behördlichen Feststellung Ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse haben Sie bei der Behörde keine näheren Angaben gemacht. Es wird daher, wie angekündigt, davon ausgegangen, dass Sie ein monatliches Einkommen von 1.500 Euro beziehen, kein für das gegenständliche Verfahren relevantes Vermögen besitzen und keine Sorgepflichten bestehen.

 

Nach Abwägung der erschwerenden und mildernden Umstände sowie unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint der Behörde der festgesetzte Strafbetrag als unbedingt erforderlich, um Sie in Hinkunft von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bildet einen gleichwertigen Ersatz und genügen nach Ansicht der Behörde - im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - Sie von künftigen Übertretungen ebenso wirksam abzuhalten.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in den Gesetzesstellen begründet.

 

2. Gegen das laut Rückschein am 8. Mai 2013 zugestellte Straferkenntnis erhob der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mittels Telefax vom 13. Mai 2013, bei der belangten Behörde eingelangt am gleichen Tage, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Inhaltlich bringt der Bw Folgendes vor:

 

1. Das oben näher bezeichnete Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Der Beschuldigte hat die ihm zur Laste gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

2. Das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis wurde nicht im Sinne des
§ 60 AVG begründet. Es fehlt dem Straferkenntnis an klaren
Sachverhaltsfeststellungen, einer Beweiswürdigung, die mit den
Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang steht und schließlich an der
rechtlichen Beurteilung, die wiederum von den Sachverhaltsfeststellungen
ausgeht.

 

Stattdessen wertet die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz die Anzeige, den Einspruch und die Beschuldigtenrechtfertigungen als „Beweismittel", obwohl es sich dabei nicht um Beweismittel handelt.

 

Eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den Zeugenaussagen X und Y findet nicht erkennbar statt.

Durch diese Begründungsmängel wurden Verfahrensvorschriften zum Nachteil des Beschuldigten verletzt, der Beschuldigte wird dadurch in seinen Verteidigungsrechten beschränkt weil es ihm nahezu unmöglich gemacht wird, den Erwägungen der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz gezielt entgegenzutreten.

 

3. Es gibt keine Beweisergebnisse für die Erwägung der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, wonach der Beschuldigte die Fahrerkarte widerrechtlich an X „übergeben habe"- Nicht einmal der Meldungsleger konnte die Übergabe/Übernahme der Fahrerkarte bezeugen.

 

Aus der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses ergibt sich auch nicht, dass X am 06.06.2011 um 17.10 Uhr (vorgeworfene Tatzeit) das Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X gelenkt bzw. in Betrieb hatte, was aber zwangsläufig Voraussetzung für einen Fahrerkartenmissbrauch ist.

 

4. Die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe ist - selbst wenn man am Tatvorwurf festhält - nicht schuldangemessen, darüber hinaus entspricht sie nicht den Einkommens-/Vermögensverhältnissen des Beschuldigten: Der Beschuldigte ist nach einem Herzinfarkt gegenwärtig nicht arbeitsfähig. Er bezieht eine monatliche Nettopension von (nur) € 1.000,--. Vermögen hat der Beschuldigte keines.

 

Die Verfahrenseinstellung wird beantragt.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 28. Mai 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Einsicht in das Führerscheinregister sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

3.2.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich war zeitgleich das Berufungsverfahren des Herrn X gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Freistadt vom 30. April 2013, VerkR96-1784-2011, anhängig. Dieses Verfahren betrifft denselben Vorfall. Für dieses Verfahren war aufgrund der Geschäftsverteilung das Mitglied Mag. Zöbl zuständig. Es wurde daher eine gemeinsame öffentliche mündliche Berufungsverhandlung am 13. August 2013 durchgeführt. An dieser haben beide Berufungswerber teilgenommen, die Verwaltungsbehörde war entschuldigt.

 

3.2.2. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Herr X lenkte am 6. Juni 2011 um 17.10 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem italienischen Kennzeichen x. Bei einer Verkehrskontrolle auf der B38 bei Km 90,200 wurde seine Fahrerkarte ausgelesen. Bei dieser Kontrolle stellte der Polizeibeamte X fest, dass sich die Fahrerkarte des Bw ebenfalls im Sattelzugfahrzeug befand, obwohl sich dieser nicht im LKW aufhielt. Es wurde daher auch die Fahrerkarte des Bw ausgewertet. Entsprechend dieser Auswertung wäre der LKW unter anderem von 3. bis 4. Juni 2011 vom Bw (1-Fahrerbesatzung) gelenkt worden, vom Polizeibeamten wurde im Fahrzeug jedoch ein CMR-Frachtbrief und ein Lieferschein vorgefunden, welche von Herrn X unterfertigt waren. Nach den Angaben des Polizeibeamten in der Anzeige und in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 29. Jänner 2013 habe Herr X daraufhin die Verwendung der Fahrerkarte des Bw eingestanden.

 

Der Polizeibeamte hat deshalb für die Anzeigeerstattung die auf der Fahrerkarte des Bw gespeicherten Zeiten vom 13. bis 14. Mai, vom 20. bis 21. Mai, vom 31. Mai bis 1. Juni, vom 3. bis 4. Juni sowie vom 5. bis 6. Juni 2011 jeweils als Zeiten gewertet, in welchen Herr X den LKW gelenkt hatte. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat diese Auswertung dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegt, wobei eine Überprüfung der Auswertung durch einen technischen Sachverständigen ergab, dass – unter der Annahme, dass Herr X auch in den auf der Fahrerkarte des Bw gespeicherten Zeiten den LKW gelenkt hätte – die Auswertung inhaltlich richtig ist.

 

3.2.3. Zur Frage, wer in diesen Zeiträumen den LKW tatsächlich gelenkt hatte, gibt es folgende Beweisergebnisse:

 

3.2.3.1. Das EG-Kontrollgerät war während des gesamten Auslesezeitraumes auf 1-Fahrerbesatzung eingestellt und der CMR-Frachtbrief sowie der Lieferschein vom 3. Juni 2011 wurden von Herrn X unterfertigt. Der Bw war zu dieser Zeit nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen C und E, weil diese bereits am 9. Februar 2006 abgelaufen war.

 

3.2.3.2. Der Bw gab dazu in der Verhandlung zusammengefasst Folgendes an:

 

Er sei sowohl als LKW-Fahrer, als Disponent als auch für die Kundenbetreuung eingesetzt gewesen. Seine Firma habe im Wesentlichen Lebensmittel von Süditalien nach Österreich gebracht, bereits im Jahr 2007 sei in Italien eine eigene Firma gegründet worden, diese habe in Norditalien (in der Nähe von Venedig), in Mittelitalien und in Süditalien jeweils eine Niederlassung gehabt, wobei bei den Niederlassungen in Süditalien und in Norditalien jeweils eine Wohnung angemietet gewesen sei. Er sei immer wieder mit Herrn X mitgefahren, einerseits um die Kunden in Süd- und Mittelitalien zu betreuen, andererseits um auch einzelne Fahrten für Herrn X zu übernehmen, wenn sich bei diesem die Fahrzeiten nicht ausgegangen seien. Bezüglich der konkreten Tour von 31. Mai bis 6. Juni 2011 sei er am 31. Mai 2011 in Mittelitalien zugestiegen und dann kurze Teilstrecken gefahren, im Wesentlichen sei aber Herr X gefahren. Der 2. Juni 2011 sei ein Feiertag gewesen, weshalb der LKW an diesem Tag gestanden sei. Am 3. Juni 2011 seien sie mit der Fähre nach Sizilien gefahren, dort hätten sie Gemüse übernommen und er sei die Strecken in Sizilien gefahren. Von der Fähre weg zurück nach Mittelitalien sei dann wieder Herr X gefahren, er sei bis Norditalien mitgefahren und habe in der dortigen Niederlassung geschlafen. Nach Vorhalt der Zeitaufzeichnungen konkretisierte er diese Angaben dahingehend, dass die Fahrt in Sizilien bis Samstag, ca. 11.15 Uhr gedauert habe. In Sizilien sei jedoch nur er gefahren. Nach dem Übersetzen mit der Fähre auf das Festland sei er weitergefahren, in weiterer Folge sei dann Herr X gefahren, von Rimini bis in die Nähe von Venedig sei wieder er gefahren, das müsse am Sonntag den 5. Juni, ca. 16.00 Uhr bis Montag, 6. Juni, ca. 7.00 Uhr gewesen sein. Erst danach sei Herr X weitergefahren.

 

Auch alle anderen Zeiten, welche auf seiner Fahrerkarte als Fahrzeit aufscheinen, sei tatsächlich er gefahren. Herr X und er hätten jedoch immer vergessen, das Kontrollgerät auf 2-Fahrerbesatzung umzuschalten. Dies deshalb, weil er sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes nicht gut ausgekannt habe. Herr X und er hätten in Italien zu jener Zeit, als sie zu zweit mit dem LKW gefahren seien, auch Verkehrskontrollen gehabt, dabei habe es aber keine Probleme gegeben, obwohl das Kontrollgerät immer auf 1-Fahrerbesatzung gestellt gewesen sei. Dies erklärte der Bw damit, dass er mit den Polizisten freundlich geredet habe.

 

Zu den Aufzeichnungen vom 3. Juni 2011 auf seiner Fahrerkarte, wonach von ca. 4.20 Uhr bis ca. 22.00 Uhr, etwa 13 Stunden Lenkzeit und eine Fahrstrecke von 768 km aufgezeichnet waren, gab er in weiterer Folge an, dass diese Fahrzeiten und diese Fahrstrecken mit den Fahrten in Sizilien nicht erklärt werden können. Er glaube nicht, dass er tatsächlich fast 13 Stunden gefahren sei, möglicherweise habe er sich mit Herrn X teilweise abgewechselt, und sie hätten vergessen, die Fahrerkarte zu wechseln.

 

Zu seiner Lenkberechtigung gab der Bw an, dass er zwar gehört habe, dass er den Führerschein der Klasse E verlängern müsse, jedoch keine genauen Informationen hatte. Bei einer Verkehrskontrolle habe er einen Polizisten diesbezüglich gefragt und dieser habe ihm gesagt, dass er wegen der Verlängerung des Führerscheines ohnedies von der Bezirkshauptmannschaft angeschrieben würde. Er habe jedoch keine Information von der Bezirkshauptmannschaft erhalten, weshalb er davon ausgegangen sei, dass sein Führerschein für die Klasse E noch immer gültig sei. Erst als er sich wegen eines Diebstahles einen neuen Führerschein ausstellen lassen wollte, sei ihm von der Bearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Liezen mitgeteilt worden, dass sein Führerschein bereits abgelaufen sei. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Fahrten im Mai und Juni 2011 habe er aber davon nichts gewusst.

 

Die Unterschriften des Herrn X auf dem CMR-Frachtbrief und dem Lieferschein vom 3. Juni 2011 erklärte der Bw damit, dass Herr X bei diesen Fahrten anwesend gewesen sei, weil sie die Fahrt gemeinsam unternommen hätten.

 

3.2.3.3. Herr X gab zur gegenständlichen Fahrt Folgendes an:

 

Er habe am 30. Juni 2011 in Österreich Milch geladen und sei dann nach Italien gefahren. Am Dienstag oder Mittwoch (31. Mai oder 1. Juni) sei dann der Bw zugestiegen und sie seien bis in die Nähe der Fähre nach Sizilien gefahren. Am Donnerstag den 2. Juni sei in Italien ein Feiertag gewesen, am nächsten Tag seien sie mit der Fähre nach Sizilien gefahren, dort sei die ganze Strecke der Bw gefahren. Ob sie noch am Freitag am Abend oder erst am Samstag in der Früh mit der Fähre wieder auf das Festland gefahren seien, wisse er nicht mehr. Sie seien dann bis Norditalien bis zur Niederlassung in der Nähe von Venedig gefahren, dort seien sie irgendwann am Sonntag angekommen, wobei diese Strecke im Wesentlichen er gefahren sei. Der Bw sei dann in Norditalien bei der Niederlassung in der Nähe von Venedig ausgestiegen.

 

Zu den Aufzeichnungen der Fahrerkarte des Bw, wonach dieser am Freitag den 3. Juni 2011 von ca. 4.20 Uhr bis ca. 22.00 Uhr in etwa 13 Stunden den LKW gelenkt und dabei eine Strecke von 768 km zurückgelegt hatte, gab er an, dass diese Fahrzeiten und diese Entfernungen mit den Fahrten in Sizilien nicht erklärt werden könnten. Der Bw sei nicht tatsächlich fast 13 Stunden gefahren, wahrscheinlich habe er ihn zwischendurch oder am Anfang abgelöst, es sei aber durchgehend die Fahrerkarte des Bw verwendet worden. Er habe offenbar vergessen, die richtige Fahrerkarte zu verwenden.

 

Den Umstand, dass das Kontrollgerät die gesamte Zeit über auf 1-Fahrerbesatzung gestellt war, erklärte Herr X damit, dass er sich mit diesem für ihn neuen Kontrollgerät noch nicht ausgekannt habe. In jenen Zeiten, in denen sie zu zweit mit dem LKW gefahren seien, das Gerät jedoch auf 1-Fahrerbesatzung gestellt war, könne er sich an keine Verkehrskontrolle erinnern.

 

Er habe zudem nicht gewusst, dass der Bw nicht im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse CE gewesen sei, allerdings sei ihm als LKW-Fahrer bewusst gewesen, dass dieser nach dem Erreichen des 45. Lebensjahres für jeweils fünf Jahre verlängert werden muss.

 

3.2.3.4. Zu diesen unterschiedlichen Angaben wird in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

Die Behauptung des Berufungswerbers und des Zeugen X, dass er auf der Fahrt von Österreich nach Sizilien und retour im LKW des Herrn X mitgefahren sei, um einen Kunden in Süditalien zu besuchen, und dabei auch einzelne Fahrten übernommen habe, ist auf den ersten Blick durchaus plausibel. Bei näherer Betrachtung ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum während dieses Zeitraumes das Kontrollgerät durchgehend auf 1-Fahrerbesatzung geschaltet war. Der Erklärungsversuch, dass das Umschalten auf 2-Fahrerbesatzung vergessen worden sei, wäre noch verständlich, wenn es sich um einzelne Fahrt gehandelt hätte. Dass jedoch während des gesamten Auswertezeitraumes in allen Zeiträumen, in denen der Bw und Herr X sich angeblich zu zweit im LKW befunden haben, ständig vergessen wurde, das Kontrollgerät auf 2-Fahrerbesatzung zu schalten, ist nicht nachvollziehbar. Herr X ist ständig als LKW-Fahrer eingesetzt und muss daher mit der Bedienung des Kontrollgerätes betraut sein. Auch beim vorher verwendeten analogen Kontrollgerät musste er als Beifahrer ein Schaublatt verwenden, sodass ihm klar sein musste, dass ebenfalls beim neuen Kontrollgerät die 2-Fahrerbesatzung aufgezeichnet werden muss. Die Bedienung des Kontrollgerätes gehört zu den grundlegenden Fähigkeiten, welche von einem Berufskraftfahrer verlangt werden müssen. Es ist daher wesentlich wahrscheinlicher, dass sich – entsprechend der Einstellung des Kontrollgerätes – den gesamten Zeitraum über nur eine Person (nämlich Herr X) im LKW befunden hat.

 

Dies wird auch noch durch folgenden Widerspruch in den Aussagen erhärtet:

Der Bw gab bei seiner Befragung an, dass Herr X und er bei der gemeinsamen Tour in Italien eine Verkehrskontrolle gehabt hätten, die falsche Einstellung des Kontrollgerätes auf 1-Fahrerbesatzung jedoch nicht beanstandet worden sei, weil sie sich dem Polizisten gegenüber besonders freundlich verhalten hätten. Herr X gab hingegen an, dass er sich bei dieser Fahrt an keine Polizeikontrolle erinnern könne und die italienische Polizei bei derartigen Delikten streng sei.

 

Zu der Fahrt am 3. Juni 2011 (Fahrzeit ca. 13 Stunden, Entfernung 768 km) gaben sowohl der Bw als auch Herr X vorerst an, dass an diesem Tag ausschließlich der Bw gefahren sei und die gesamte Fahrtstrecke in Sizilien zurückgelegt worden sei. Auf Vorhalt der dabei zurückgelegten Entfernung räumten der Bw und Herr X dann ein, dass diese Fahrt wohl nicht ausschließlich auf Sizilien stattgefunden haben könne, konnten aber den Widerspruch zur vorherigen Aussage nicht plausibel erklären. Auf Vorhalt des Umstandes, dass entsprechend der Aufzeichnungen auf der Fahrerkarte des Bw in diesem Fall eine massive Überschreitung der Tageslenkzeit begangen hätte, obwohl sie ja angeblich zu zweit im LKW gewesen seien und daher die Lenkzeitüberschreitung leicht hätte vermieden werden können, gaben sowohl der Bw als auch Herr X an, dass sie sich beim Fahren offenbar doch abgewechselt hätten, jedoch dabei das Wechseln der Fahrerkarte vergessen hätten. Bei diesen Aussagen wirkten beide unsicher und vermittelten einen unglaubwürdigen Eindruck.

 

Der Bw war zum angeblichen Lenkzeitpunkt bereits seit Jahren nicht mehr im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse C und E, weil diese am 9. Februar 2006 abgelaufen war. Seine Behauptung, dass ihm dieser Umstand nicht bewusst war, erscheint höchst unwahrscheinlich. Er ist nach seinen eigenen Angaben in einem Transportunternehmen sowohl als LKW-Fahrer als auch als Disponent und für die Kundenbetreuung beschäftigt. Als LKW-Lenker und Disponent muss ihm die Notwendigkeit einer gültigen Lenkberechtigung bekannt sein. Die Einführung der Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen C und C+E wurde in allen Medien und Fachzeitschriften ausführlich erörtert und ist in Fahrerkreisen allgemein bekannt. Dies bestätigte auch der Zeuge X. Es ist zwar nicht undenkbar, dass sich der Bw diesbezüglich auf ein Informationsschreiben der Bezirkshauptmannschaft verlassen hat, welches er angeblich nie erhalten habe, unter Berücksichtigung der sonstigen oben dargestellten Umstände ist dies jedoch wenig glaubwürdig.

 

Letztlich darf auch nicht vergessen werden, dass sich bei der Verkehrskontrolle, also zu einem Zeitpunkt, als sich Herr X alleine im LKW befunden hat, die Fahrerkarte des Bw trotzdem im LKW war. Dies bedeutet, dass Herr X die Fahrerkarte des Bw jederzeit verwenden konnte und ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass er das auch tatsächlich getan hat.

 

Bei einer Gesamtbetrachtung der aufgezeigten Unklarheiten und Widersprüche sowie des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks sowohl vom Bw als auch von Herrn X ist es nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich als erwiesen anzusehen, dass Herr X den LKW nicht nur in jenen Zeiträumen lenkte, welche auf seiner Fahrerkarte gespeichert sind, sondern auch in den auf der Fahrerkarte des Bw gespeicherten Zeiten.

 

Zusätzlich spricht für die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes, dass der Aussage des Meldungslegers zufolge Herr X diesem gegenüber die missbräuchliche Verwendung der Fahrerkarte des Bw zugegeben habe, wobei beide Bw in der mündlichen Verhandlung auf eine Einvernahme des Meldungslegers verzichteten.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Die maßgebliche Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl 1967/267 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet wie folgt:

 

§ 102a. Fahrerkarte

 

(1) […]

(3a) Der Inhaber einer Fahrerkarte darf diese keiner anderen Person zur Verfügung stellen und hat sie so sorgfältig zu verwahren, dass sie von einer anderen Person nicht missbräuchlich verwendet werden kann.

[…]

 

4.2. Wie oben dargelegt, wurde die Fahrerkarte des Bw zumindest im Zeitraum vom 13. Mai bis 6. Juni 2011 von X verwendet. Die objektive Verwirklichung des in § 102a Abs 3a KFG 1967 normierten Tatbestandes steht vor diesem Hintergrund fest.

 

Ob der Bw die Karte Herrn X zur Verfügung gestellt, sprich ausdrücklich zur Verwendung überlassen, oder diese nicht so sorgfältig verwahrt hat, dass sie von Herrn X missbräuchlich verwendet werden konnte, braucht nicht weiter geklärt zu werden. Dies vor dem Hintergrund, als die Zuordnung zu Variante 1 oder 2 lediglich dazu dient, eine weitere Verfolgung des Bw in derselben Sache hintanzuhalten und dem Bw Gelegenheit zu geben, sich in jede Richtung zu verteidigen.

 

Im ggst Fall war dem Bw in jeder Lage des Verfahrens klar, welcher Sachverhalt ihm von der Behörde vorgeworfen wurde. Er war daher in seinen Verteidigungsrechten in keinster Weise eingeschränkt. Auch eine Doppelbestrafung scheint im ggst Fall – schon allein aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung – nicht möglich.

 

4.3. Gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter bzw die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn bzw sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Dem Bw ist jedoch nicht nur fahrlässiges, sondern vielmehr vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Er hat Herrn X seine Fahrerkarte deshalb zur Verfügung gestellt, um auf dessen eigener Fahrerkarte möglichst keine Überschreitungen der Lenkzeiten bzw Unterschreitungen der Ruhezeit aufscheinen zu lassen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich teilt daher auch auf der Verschuldensebene die Ansicht der belangten Behörde.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs 1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die vom Bw begangene Übertretung 5000 Euro.

 

Gemäß § 134 Abs 1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Das Benützen einer anderen Fahrerkarte (Punkt 4) stellt entsprechend der angeführten Richtlinie ebenfalls einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe 300 Euro beträgt. Es wird vom Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich keineswegs verkannt, dass Adressat der Bestimmung nicht der Bw sondern im konkreten Fall der Zeuge X ist. Dennoch kann die Bestimmung dafür herangezogen werden, den vom Normsetzer der Tat zuerkannten Unwertgehalt zu erforschen.

 

Die Intensität der Rechtsgutverletzung ist vor diesem Hintergrund als sehr hoch einzustufen, weshalb die Geldstrafe in der verhängten Höhe als angemessen erscheint, um den Bw in Hinkunft von derartigen Übertretungen abzuhalten und um auch der Generalprävention Rechnung zu tragen. Berücksichtigt man zudem die vorsätzliche Tatbegehung, wird dadurch auch die von der belangten Behörde erfolgte Verletzung von Art 6 EMRK (überlange Verfahrensdauer) ebenso kompensiert, wie auch die vom Bw im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen Vermögensverhältnisse (Pensionsvorschuss in der Höhe von 770,- EUR, kein für dieses Verfahren relevantes Vermögen und keine Sorgepflichten) berücksichtigt wurden.

 

5.5. Die Konkretisierung des Tatzeitraumes vom 9. Mai auf den 13. Mai 2011 hatte zu erfolgen, da an diesem Tag Herr X im Auslesezeitraum erstmalig die Fahrerkarte des Bw verwendete.

 

Hinsichtlich des im angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Tatortes bzw der dort angeführten Tatzeit ist festzuhalten:

 

§ 102a Abs 3a KFG 1967 ist Ausfluss des Art 14 Abs 4 lit a der Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Anordnung des § 134 Abs 1a KFG 1967, wonach Übertretungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar sind, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist und wonach als Ort der Übertretung in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland gilt, bei der die Übertretung festgestellt worden ist, im ggst Verfahren sinngemäß anzuwenden ist.

 

6. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

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