Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167922/9/MZ/JO

Linz, 16.09.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Kirchdorf an der Krems vom 18. Juni 2013, GZ: VerkR96-12349-2012, betreffend die festgesetzte Strafhöhe infolge einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das Strafausmaß auf 800 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Tage und der Verfahrenskostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf 80 Euro herabgesetzt wird.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 19 Abs 1 und 2, 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991;

zu II.: § 65 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Kirchdorf an der Krems vom 18. Juni 2013, GZ: VerkR96-12349-2012, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) angelastet, am 15. Juli 2012 um 17:20 Uhr in der Gemeinde Pettenbach auf dem Schulweg das Fahrrad Cosomos Taifun blau gelenkt zu haben, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr, nämlich 0,89 mg/l betrug.

 

Der Bw habe dadurch § 5 Abs 1 in Verbindung mit § 99 Abs 1 lit a StVO verletzt, weshalb gemäß § 99 Abs 1 lit a leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600,00 EUR, ersatzweise 14 Tage Freiheitsstrafe, verhängt wurden.

 

Bezüglich der Strafbemessung führt die belangte Behörde nach Wiedergabe einschlägiger Rechtsvorschriften wie folgt aus:

 

Sie gaben an 700,-- Euro Notstand zu beziehen und keine Sorgepflichten zu haben. Ihr Girokonto sei mit 200,- Euro belastet.

Bei der Strafbemessung wurde Ihre bisherigen Unbescholtenheit strafmildernd gewertet. Straferschwerend war kein Umstand, sodass mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden konnte.

 

2. Gegen das am 20. Juni 2013 zugestellte Straferkenntnis erhob der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit E-Mail vom 4. Juli 2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

3.1.1. Die belangte Behörde hat die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 18. Februar 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.1.2. Mit E-Mail der rechtsfreundlichen Vertretung des Bw vom 2. August 2013 wurde die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, nachdem sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine solche weder vom Bw – trotz entsprechenden Hinweises im angefochtenen Straferkenntnis – als auch von der belangten Behörde nicht beantragt wurde (§ 51e Abs 3 Z 2 VStG).

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in Punkt 1 dargestelltem Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 51c VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 99 Absatz 1 lit a StVO 1960 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassug begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600,- bis 5.900,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholge­halt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Da der Bw – wie aufgrund der auf die Strafhöhe eingeschränkten Berufung rechtskräftig bindend festgestellt wurde – sein Fahrrad zur genannten Zeit am genannten Ort mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,89 mg/l gelenkt hat, findet die zitierte Norm im ggst Fall auch Anwendung.

 

4.2. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

4.3. Im konkreten Fall ist festzuhalten: Der Gesetzgeber differenziert bei der Strafdrohung des § 5 StVO nicht zwischen den Lenkern von PKWs, sonstigen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern. Das Gefahrenpotenzial, welches von alkoholisierten Radfahrern ausgeht, ist jedoch wesentlich niedriger als jenes, welches alkoholisierte Kraftfahrzeuglenker darstellen. Der Bw lenkte sein Fahrrad bei guter Sicht am Nachmittag im Ortsgebiet. Eine Gefährdung anderer Straßenbenützer ist daher relativ unwahrscheinlich gewesen. Selbst wenn es aufgrund der Alkoholisierung des Bw zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre, so wäre dabei wohl in erster Linie der Bw selbst gefährdet worden, für andere Straßenbenützer war die Gefahr einer Verletzung jedoch wesentlich niedriger.

 

Diese deutlich niedrigere Gefährlichkeit ist – neben der bisherigen Unbescholtenheit des Bw – nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich als wesentlicher Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen. Da auch keine Straferschwerungsgründe bekannt wurden, kann die Mindeststrafe gemäß § 20 VStG um die Hälfte unterschritten werden.

 

Im Hinblick auf die ausgesprochen ungünstige finanzielle Situation des Bw erscheint auch diese Strafe jedenfalls ausreichend, um den Bw in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen nicht gegen die Herabsetzung der Geldstrafe.

 

4.4. Von der Strafe konnte nicht – wie beantragt – zugunsten einer Ermahnung abgesehen werden, da § 45 Abs 1 Z 4 VStG dies nur zulässt, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

 

Dass die aktive Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit zählt und als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren ist, steht – auch bei wie dargelegt verringertem Gefahrenpotential – beim Lenken von Fahrrädern außer Zweifel. § 45 Abs 1 Z 4 VStG konnte daher nicht zur Anwendung gelangen.

 

4.5. Bei diesem Ergebnis war gemäß § 65 VStG von einem Beitrag des Bw zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich abzusehen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Markus Zeinhofer