Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167928/4/Zo/AK

Linz, 09.09.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x vom 13.05.2013 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels vom 03.05.2013, Zl. 2-S-23.275/12/G wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 51 Abs.1 VStG, § 17 Abs.3 Zustellgesetz;

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.            Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, PK Wels, hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 09.04.2013 gegen die Strafverfügung der LPD Oberösterreich, PK Wels, vom 07.03.2013 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Diese Entscheidung wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Strafverfügung am 13.03.2013 beim Postamt 1180 Wien durch Hinterlegung zugestellt worden sei und die Einspruchsfrist daher am 27.03.2013 geendet hätte.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er am Verfahren nicht mehr als „natürliche Person“ teilnehme. Er könne daher auch keine Frist versäumt haben. Als Mensch sei er gerne bereit, die Gründe nahezulegen, weshalb er auf die Forderung nicht eingehen könne.

 

3. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich, PK Wels, hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlichen Verspätung. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Aufgrund einer Radaranzeige wurde gegen den nunmehrigen Berufungswerber von der LPD Oberösterreich, PK Wels, am 07.03.2013 eine Strafverfügung erstellt. Diese wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am Hauptwohnsitz des Berufungswerbers in x am 13.03.2013 beim Postamt 1180 Wien hinterlegt, wobei als erster Tag der Abholfrist der 13.03.2013 festgelegt wurde. An dieser Adresse ist der Berufungswerber seit 7.2.2013 gemeldet.

 

Der Berufungswerber hat dagegen am 09.04.2013 per Telefax einen Einspruch eingebracht. Von der LPD Oberösterreich wurde ihm die vermutliche Verspätung vorgehalten, er hat auf dieses Schreiben mit einem umfangreichen Schriftstück geantwortet, zur möglichen Verspätung darin jedoch nicht Stellung genommen. Vom Postamt 1180 Wien wurde auf Anfrage mitgeteilt, dass der Berufungswerber die Strafverfügung am 27.03.2013 tatsächlich behoben hatte.

 

Auf nochmaligen Vorhalt der vermutlichen Verspätung durch den UVS gab der Berufungswerber telefonisch bekannt, dass er im Hinterlegungszeitraum übersiedelt sei und vergessen habe, den Einspruch rechtzeitig abzusenden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt:

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Der Berufungswerber machte keinerlei Angaben, dass er sich im Hinterlegungszeitraum, beginnend am 13.03.2013, nicht an der Zustelladresse in x aufgehalten hätte. Die Hinterlegung erfolgte daher grundsätzlich zu Recht. Aufgrund der Bestimmung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz wurde die Strafverfügung daher mit dem ersten Tag der Abholfrist, also dem 13.03.2013 wirksam zugestellt. Dass – bzw. aus welchen Gründen – der Berufungswerber die Strafverfügung tatsächlich erst am 27.03.2013 behoben hat, ändert daran nichts mehr. Der am 09.04.2013 per Telefax eingebrachte Einspruch ist daher verspätet, weshalb er von der LPD Oberösterreich zu Recht zurückgewiesen wurde.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum