Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167942/2/Zo/TR/AK

Linz, 10.09.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried ZÖBL über die Berufung des x, vertreten durch RA Dr. x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Rohrbach vom 4.7.2013, VerkR96-588-2013, wegen Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:

I.            Der Berufung hinsichtlich der Strafhöhe wird insofern stattgegeben, als die in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 300 Euro herabgesenkt wird.

 

II.         Hinsichtlich Spruchpunkt 2 und 3 wird eine Ermahnung erteilt.

III.       Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren zu leisten, die erstinstanzlichen Kosten reduzieren sich auf 30 Euro.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs 4 AVG iVm § 134 Abs 1b KFG sowie § 19 VStG

zu II: § 45 Abs.1 Z4 VStG

zu III: § 65 VStG


Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die BH Rohrbach hat dem Berufungswerber folgende Delikte zur Last gelegt:

1) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, an den folgenden Tagen nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit vornimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Art 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 idgF eingehalten werden:

a) am 04.03.2013 wurde im Zeitraum von 06:13 Uhr bis 16:04 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 7 Stunden und 32 Minuten eine Lenkpause eingelegt;

b) am 07.03.2013 wurde im Zeitraum von 12:29 Uhr bis 18:33 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 4 Stunden 51 Minuten eine Lenkpause eingelegt

c) am 25.03.2013 wurde im Zeitraum vom 05:29 Uhr bis 10:56 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 4 Stunden 49 Minuten eine Lenkpause eingelegt

d) am 28.03.2013 wurde im Zeitraum von 03:26 Uhr bis 09:23 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 4 Stunden 54 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderungen an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit im Fall a) mehr als 6 Stunden. Dies stellt anhand des Anhanges III der RL 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden und in den übrigen Fällen einen geringfügigen Verstoß dar

Tatort: Gemeinde Berg bei Rohrbach, Landstraße Freiland, Rohrbacher Straße, Fahrtrichtung Peilstein i Mv., Nr 127 bei km 45.650.

Tatzeit: 28.3.2013, 11:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 EG-VO 561/2006.

 

2) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten: Am 06.03.2013 betrug die Lenkzeit von 5:11 Uhr bis 17:38 Uhr. Überschreitung der erlaubten verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 10 Stunden und 19 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der RL 2006/22/EG idgF einen geringfügigen Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde Berg bei Rohrbach, Landstraße Freiland, Rohrbacher Straße, Fahrtrichtung Peilstein i Mv., Nr 127 bei km 45.650.

Tatzeit: 28.3.2013, 11:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs 1 KFG iVm Art 6 Abs 1 EG-VO 561/2006.

 

3) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt, am angeführten Tag die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer wenn er ein Fahrzeug lenkt, dass mit einem Kontrollgerät gem Anhang 1B ausgerüstet ist, dem Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können muss: Alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 und der Verordnung (EG) Nr 561/2006 vorgeschrieben sind: Es konnte für den Zeitraum 4.3.2013, 00:00 Uhr bis 06:02 Uhr keine Bestätigung vorgelegt werden, dass sie sich in Erholungsurlaub befunden hätten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwer wiegenden Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde Berg bei Rohrbach, Landstraße Freiland, Rohrbacher Straße, Fahrtrichtung Peilstein i Mv., Nr 127 bei km 45.650.

Tatzeit: 28.3.2013, 11:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85.

 

Fahrzeug:     LKW, IVECO-Magirus x, Kennzeichen x

                                      Anhängerwagen, Hueffermann, rot, Kennzeichen x

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber drei  Geldstrafen von gesamt 510 Euro verhängt, zusätzlich wurden gem § 64 VStG 10% der Strafe als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben; Gesamtbetrag daher: 561 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 111 Stunden).

 

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen durch die im Akt aufliegenden Auswertungen der sog Go-Box als erwiesen anzusehen seien, weshalb der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in verwaltungsstrafrechtlicher Sicht zu verantworten habe.

 

Zur Strafbemessung führte die Erstbehörde aus, dass der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ihm nicht zu Gute gekommen sei, da bei der BH Rohrbach über ihn drei Bestrafungen aufscheinen. Die übertretenen Normen zielen – wie nahezu alle Bestimmungen des KFG – darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestausmaß zu reduzieren. Wer gegen diese Vorschriften verstoße, trage zur Erhöhung der Gefahren im Straßenverkehr bei und gefährde in seinem Bereich die Verkehrssicherheit. Die BH Rohrbach sei der Ansicht, dass die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen sei. Auch die geschätzten und nicht widersprochenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheinen diesbezüglich angepasst zu sein. Im Übrigen treten diese persönlichen Verhältnisse im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Erzielung spezial- und generalpräventiver Effekte in den Hintergrund. Bei diesen persönlichen Verhältnissen und den bisher angeführten Strafbemessungsgründen sei die verhängte Strafe als schuldangemessen und gerechtfertigt anzusehen, da die Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssen, um den Strafzweck zu erfüllen, weshalb insofern spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung, die sich auf die Strafhöhe beschränkt, führt der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass die Behörde die Argumente des Berufungswerbers mehr oder minder lapidar außer Acht gelassen habe. Sie sei im Straferkenntnis hinsichtlich der Strafbemessung bei der Auslotung der Strafe eins zu eins bei der Strafverfügung geblieben. Ausgehend von § 19 VStG habe die Behörde die Strafzumessung zum Nachteil des Berufungswerbers nicht richtig ausgemessen. Völlig unberücksichtigt sei das faktisch abgegebene Tatsachengeständnis geblieben, welches einen Milderungsgrund darstelle. Die ausgesprochene Strafe von insgesamt über 500 Euro sei im gehobenen unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und sei bei weitem zu hoch. Der Unrechtsgehalt der Taten sei auch nicht entsprechend gewürdigt worden, so habe der Berufungswerber in seinem Einspruch ausgeführt, dass er am Montag den 4.3.2013 um 06:00 Uhr in den LKW gestiegen sei, seine Fahrerkarte eingesteckt habe und vergessen habe einen Nachtrag zu machen. Dieses Verhalten sei als „lässliche Sünde“ des Berufungswerbers zu werten. Dies entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung exakt zu den vorgeschriebenen Pausenzeiten einen geeigneten Parkplatz zu finden. Es komme hierbei zu allgemein bekannten Verschiebungen wegen Staus, Baustellen oder dergleichen.

Als Milderungsgrund sei neben dem Geständnis auch anzuführen, dass trotz Vollendung der Tat keinerlei Schaden durch die Tat an sich herbeigeführt worden sei. Außerdem habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass bei den zur Last gelegten Taten in Position 1 bis 3 eigentlich von Tateinheit auszugehen sei, mit der Folge, dass eine Addition der Einzelgeldbußen nicht sachgerecht erscheine.

Was die Belastung durch drei Vorstrafen betreffe, habe die Behörde unterlassen, die in concreto anzuführen, insbesondere müsse dargetan werden, welche Art von Verwaltungsübertretungen den Beschuldigten belasten. Ebenso haben sich die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gegenüber der ursprünglichen Annahme gegenüber dem Zeitpunkt der Einbringung der Berufung verändert und zum Nachteil des Beschuldigten verschlechtert. 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS OÖ zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (51c VStG).

 

4. Der UVS OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Tatsache, dass sich die Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Sanktion richtet, gem § 51e Abs 3 Z 2 VStG entfallen; im Übrigen wurde telefonisch auf eine solche verzichtet.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber wurde mit dem LKW Marke IVECO-Magirus x mit dem amtlichen Kennzeichen x (Anhänger x) von Beamten der PI Rohrbach am 28.3.2013 um 11:45 Uhr bei der Gemeinde Berg bei Rohrbach, Landstraße Freiland, Rohrbacher Straße, Fahrtrichtung Peilstein auf der B 127 bei km 45.650 angehalten und einer Kontrolle unterzogen, wobei im Zuge der Überprüfung der Fahrerkarte die angeführten Verwaltungsübertretungen festgestellt wurden.   

Der Beschuldigte gab bei der Anhaltung an, dass er sich bei der Splittung der Fahrtunterbrechungen geirrt habe. Die Lenkzeitüberschreitung habe er übersehen. Die fehlende Aufzeichnung vom 4.4.2013 sei am Ende seines Erholungsurlaubes gewesen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet. Die Schuldsprüche der gegenständlichen Übertretungen sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb in casu lediglich die Strafbemessung zu prüfen ist.

 

5.2.

Gem § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gem § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

§ 134 Abs 1b KFG lautet: "Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.“

 

Die gesetzliche Höchststrafe beträgt gem § 134 Abs 1 KFG 5.000 Euro.

 

5.3.

Bezüglich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass die sehr schwer wiegende Übertretung der Lenkzeit auf einem Irrtum des Berufungswerbers hinsichtlich der Splittung der Ruhezeiten rührt. Er hat anstatt der mindestens 15- und 30-minütigen Pause (sodass ein Mindestmaß an Ruhezeit von 45 Minuten eingehalten wird) eine mit 24 und eine mit 28 Minuten  eingelegt. Zweck der Vorschriften ist es, die sozialen Bedingungen für die von der VO (EG) 561/2006 erfassten Arbeitnehmer (in casu auch für den Berufungswerber) sowie die allgemeine Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Da der Berufungswerber Pausen eingelegt, diese jedoch nur falsch eingeteilt bzw. um 2 Minuten unterschritten hat, ist es nach Ansicht des UVS OÖ gerechtfertigt, die Strafe auf das Mindestmaß von 300 Euro herabzusenken. Auch die weiteren Überschreitungen der Lenkzeit ohne ausreichende Pausen sind ausschließlich geringfügig und stellen daher gesamt betrachtet keine gravierende Verschlechterung der Verkehrssicherheit dar, weshalb hinsichtlich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses der BH Rohrbach  die in § 134 Abs 1b KFG angeführte gesetzliche Mindeststrafe  ausreichend erscheint.

 

In Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Lenkzeit um 19 Minuten überschritten, was eine rund dreiprozentige Überschreitung darstellt. Angesichts dieser geringfügigen Übertretung kann auf § 45 Abs 1 Z 4 VStG rekurriert werden, da das Verschulden des Berufungswerbers angesichts dieser unerheblichen Überschreitung als gering anzusehen ist und die  Intensität der Rechtschutzverletzung unbedeutend ist.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 3 kann wie bei Spruchpunkt 2 vorgegangen werden. Der Berufungswerber hatte von 28.2.2013 bis 1.3.2013 Urlaub, für den 2.3.2013 und den 3.3.2013 bis 24 Uhr hat er eine Bestätigung vorgelegt. Er hat lediglich vergessen, einen Nachtrag hinsichtlich der Zeit von 00:00 Uhr bis 06:02 Uhr am 4.3.2013 vorzunehmen. Angesichts dieser glaubwürdigen und zT belegten Aussagen des Berufungswerbers ist auch hier das Verschulden als gering anzusehen (Vergessen der Anfertigung eines Nachtrages). In beiden Fällen erscheint jedoch eine Ermahnung erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft zur genaueren Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anzuhalten.        

 

Daher wird zusammengefasst die Strafe in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides auf das Mindestmaß von 300 Euro herabgesenkt und bezüglich der Spruchpunkte 2 und 3 eine Ermahnung erteilt.

 

Abschließend ist hinsichtlich der vom Berufungswerber vorgebrachten Tateinheit der Übertretungen auszuführen, dass im Verwaltungsstrafverfahren gem § 22 VStG das Kumulationsprinzip herrscht, wonach grundsätzlich jede Übertretung gesondert zu strafen ist (vgl N. Raschauer in N. Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG [2010], § 22 Rz 5).

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Gottfried ZÖBL