Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167976/6/Zo/AK

Linz, 24.09.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10.07.2013, Zl. VerkR96-12477-2013, wegen mehrerer Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I. Hinsichtlich Punkt 1 wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

Die verletzte Rechtsvorschrift wird auf Art 8 Abs. 6 der VO (EG) 561/2006 korrigiert.

 

II. Hinsichtlich Punkt 2 wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der 3. Punkt dieses Tatvorwurfes ("27.12.2012 von 03.49 Uhr …… einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar") zu entfallen hat.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) herabgesetzt.

 

III. Hinsichtlich der Punkte 3 und 4 wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass diese beiden Punkte zu einer einzigen Verwaltungsübertretung zusammengefasst werden.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe auf 100 Stunden) herabgesetzt.

 

Bezüglich aller Punkte wird beim Tatort die Straße wie folgt ergänzt: B310

 

IV. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 80 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1  und 45 Abs.1 2.Satz VStG;

zu II. und III.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu IV.: §§ 64 ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

" Sehr geehrter Herr x!

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Dr. x!

 

Straferkenntnis

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Tat(en) (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

Tatort:          Gemeindegebiet 4212 Neumarkt im Mühlkreis, Parkplatz x, nächst

Straßenkilometer 24,170, in Fahrtrichtung Linz

 

Tatzeit bzw. Kontrollzeit:     04.01.2013 um 19:40 Uhr

 

Fahrzeug:     Sattelzugfahrzeug, pol. Kennzeichen: x

Sattelanhänger, pol. Kennzeichen: x

 

Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

1. Es wurde festgestellt, dass Sie die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht eingehalten haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stunden Zeiträume nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit einzuhalten hat. Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 15.12.2012 um 04:08:00 Uhr. In diesem Zeitraum wurde nur eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von 43 Stunden und 21 Minuten eingelegt. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

Sie haben folgende Rechtsvorschriften) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 5 EG-VO 561/2006

 

2.  Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal
wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 1) 17.12.2012 von 03:48:00 Uhr bis 22.12.2012 um 08:36:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 34 Stunden 16 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 24 Stunden und 16 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. 2) 27.12.2012 von 03:49:00 Uhr bis 29,12.2012 um 07:33:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 13 Stunden 25 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 03 Stunden und 25 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges ill der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. 3) 27.12.2012 von 03:49:00 Uhr bis 29.12.2012 um 07:33:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 13 Stünden 25 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 03 Stunden
und 25 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges Hitler Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F.
einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

    3.  Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der
vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9
zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 17.12.2012 um 03:48:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 06 Stunden und 48 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges Hl der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

    Sie haben folgende Rechtsvorschriften) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

4. Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. 1) Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 27.12.2012 um 03:49:00 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 7 Stunden und 55 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar. 2) Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 02.01.2013 um 03:38:00 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 07 Stunden und 34 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben folgende Rechtsvorschriftfen) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006


Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von                  Falls diese uneinbringlich                            gemäß §

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1)    50,00 Euro                   24 Stunden                                         134 Abs. 1b KFG

2)    365,00 Euro                 144 Stunden                                      134 Abs. 1b KFG

3)    300,00 Euro                 120 Stunden                                        134 Abs. 1b KFG

4)    365,00 Euro                 144 Stunden                                        134 Abs. 1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.) zu zahlen:

108,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.188,00 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung hat der anwaltlich vertretene Berufungswerber zusammengefasst folgendes vorgebracht:

 

Die Unterschreitung der wöchentlichen Ruhezeit sei ohnedies nur gering gewesen, diese sei dadurch zustande gekommen, dass die Straßenverhältnisse sehr schlecht gewesen wären. Die vorgeworfenen Lenkzeitüberschreitungen seien richtig, diese hätten sich jedoch aufgrund einer Baustelle und der nicht einplanbaren Staubildung ergeben. Dazu seien die winterlichen Straßenverhältnisse gekommen. Er hätte die Übertretung nur dadurch vermeiden können, dass er im Winter im Mühlviertel stehen geblieben und im LKW übernachtet hätte. Dadurch wäre die notwendige Erholung sicher nicht im selben Ausmaß gegeben gewesen wie durch die Fahrt nach Hause und das Verbringen der Ruhezeit dort. Er habe sich so verhalten, dass er die Erholung in der täglichen Ruhezeit bestmöglich sichergestellt habe.

 

Auch das Unterschreiten der täglichen Ruhezeit sei richtig, auch diese Unterschreitungen hätten sich lediglich aufgrund des nicht vorhersehbaren Stau´s und der winterlichen Fahrbahnverhältnissen ergeben.

 

Es dürften daher insgesamt lediglich Ermahnungen verhängt werden, jedenfalls seien die Strafen aber deutlich zu hoch. Sein Verschulden sei nur gering und seine wirtschaftliche Situation sei nicht berücksichtigt worden. Er sei für 3 Kinder und seine Ehegattin sorgepflichtig, weiters habe er Schulden. Er verfüge nur über sein Einkommen entsprechend dem Kollektivvertrag als LKW-Fahrer.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land von  hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Auf die ursprünglich beantragte Verhandlung wurde in weiterer Folge verzichtet.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 04.01.2013 das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug in Neumarkt im Mühlkreis auf der B310 in Fahrtrichtung Linz. Bei einer Verkehrskontrolle um 19.40 Uhr bei Strkm 24,170 wurden die von ihm mitgeführten Schaublätter ausgewertet. Dabei wurde festgestellt, dass der Berufungswerber vom 22.12.2012, 08.37 Uhr bis 24.12.2012, 03.57 Uhr lediglich eine wöchentliche Ruhezeit von 43 Stunden und 21 Minuten eingelegt hatte, wobei er bereits die vorherige wöchentliche Ruhezeit ebenfalls verkürzt hatte. Der Berufungswerber hatte in der Zeit vom 17.12. bis 22.12.2012 insgesamt eine Tageslenkzeit von 34 Stunden und 16 Minuten eingelegt. Diese Tageslenkzeit ergibt sich daraus, dass der Berufungswerber an allen Tagen eine zu kurze tägliche Ruhezeit eingelegt hatte, vom 17. zum 18.12.2012 betrug diese 6 Stunden und 48 Minuten, an den anderen Tagen jeweils etwas mehr als 7 Stunden. Vom 27.12., 03.49 Uhr bis 29.12.2012, 07.33 Uhr betrug die Lenkzeit 13 Stunden und 25 Minuten, wobei er in diesem Zeitraum lediglich eine Ruhezeit von 8 Stunden und 5 Minuten bzw. 7 Stunden und 23 Minuten eingelegt hatte. Weiters legte der Berufungswerber im 24h-Zeitraum, beginnend am 02.01.2013 um 03.38 Uhr nur eine Ruhezeit von 7 Stunden und 34 Minuten ein.

 

Es ist glaubwürdig, dass winterliche Fahrbahnverhältnisse herrschten und es aufgrund der Bauarbeiten im Zuge der Baustelle der S10 zu erheblichen Staubildungen gekommen ist.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Art. 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Art. 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Art. 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

5.2. Die Auswertung der Schaublätter ergibt, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht begangen hat. Er bestreitet diese auch nicht. Die winterlichen Fahrbahnverhältnisse können ihn nicht entschuldigen, weil im Dezember bzw. Jänner im Mühlviertel mit solchen Straßenverhältnissen jederzeit zu rechnen ist. Auch der Umstand, dass es aufgrund der Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung der S10 zu Staubildungen gekommen ist, kann den Berufungswerber nicht entschuldigen. Einerseits muss auch mit Stauungen jederzeit gerechnet werden, andererseits musste dem Berufungswerber dieser Umstand spätestens am 2. Tag bekannt sein. Der Berufungswerber hat daher zumindest fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

Bezüglich Punkt 2 (Überschreitung der Tageslenkzeiten) hatte der 3. Tatvorwurf zu entfallen, weil es sich dabei um denselben Zeitraum handelte, welcher dem Berufungswerber bereits im 2. Tatvorwurf vorgehalten wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei in zeitlichem Connex stehenden und ineinandergreifenden Transporten in der Regel ein einheitlicher Gesamtplan zugrunde. Dies rechtfertigt die Annahme eines Gesamtkonzeptes im Sinne eines jeweils fortgesetzten Deliktes. Die Verwaltungsbehörde hat zutreffend in Punkt 2 sämtliche Überschreitungen der Tageslenkzeiten zu einem Delikt zusammengefasst, die täglichen Ruhezeiten hat sie jedoch in den Punkten 3 und 4 getrennt beurteilt. Es sind auch alle Unterschreitungen der täglichen Ruhezeiten daher zu einem Delikt zusammenzufassen.

 

Die Verwaltungsbehörde hat den Tatort mit Neumarkt im Mühlkreis, Parkplatz x, nächst Strkm 24,170, umschrieben. Bereits mit dieser Umschreibung musste dem Berufungswerber klar sein, welche Übertretungen ihm vorgeworfen werden (wo die entsprechende Kontrolle stattfand), zur Klarstellung war jedoch der Name der Straße, nämlich die B310, zu ergänzen. Diese Ergänzung war auch deshalb zulässig, weil sie noch innerhalb der 1-jährigen Frist für die Verfolgungsverjährung erfolgte.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für jede einzelne Übertretung 5000 Euro.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt.

 

Entsprechend der angeführten Richtlinie liegt ein sehr schwerwiegender Verstoß vor, wenn die Tageslenkzeit um mehr als 2 Stunden überschritten wird. Die massive Überschreitung der Tageslenkzeit ergibt sich zwar nur daraus, dass der Berufungswerber jeweils zu kurze Ruhezeiten eingehalten hat, dies ändert jedoch grundsätzlich nichts am Vorliegen des Tatbestandes und der Einstufung als sehr schwerwiegenden Verstoß. Anzuführen ist, dass die Europäische Kommission am 07.06.2011 einen (unverbindlichen) Durchführungsbeschluss zur Berechnung der Tageslenkzeiten gefasst hat. Entsprechend diesem Beschluss wird für die Berechnung der Tageslenkzeit in dem Fall, dass ein Fahrer die vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht vollständig genommen hat, folgender Ansatz empfohlen: die Berechnung der Tageslenkzeit endet am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 7 Stunden.

 

Zu diesem Durchführungsbeschluss der Kommission ist einerseits festzuhalten, dass er lediglich unverbindlich ist und eine bestimmte Vorgangsweise nur empfiehlt. In die österreichische Rechtsordnung wurde er nicht umgesetzt. Unabhängig davon kann diese Empfehlung bei der Strafbemessung zugunsten des Berufungswerbers berücksichtigt werden. Allerdings ist festzuhalten, dass der Berufungswerber vom 17. zum 18.12.2012 eine Ruhezeit von weniger als 7 Stunden eingehalten hat, sodass die an diesen beiden Tagen absolvierten Lenkzeiten von insgesamt etwas mehr als 13 Stunden jedenfalls zusammengerechnet werden müssen. Auch bei vollständiger Anwendung des angeführten Durchführungsbeschlusses liegt daher ein sehr schwerwiegender Verstoß vor, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe 300 Euro beträgt.

 

Der Berufungswerber hat die erforderliche Ruhezeit von zumindest 9 Stunden in insgesamt 3 Fällen nicht eingehalten, wobei in einem Fall die Ruhezeit um mehr als 2 Stunden unterschritten wurde. Es handelt sich daher um einen sehr schwerwiegenden Verstoß im Sinne der angeführten Richtlinie. Auch in den beiden anderen Fällen betrug die Ruhezeit weniger als 8 Stunden, sodass diese als schwerwiegende Verstöße betrachtet werden müssen.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten. Dies bildet einen erheblichen Strafmilderungsgrund. Die winterlichen Fahrbahnverhältnisse sowie die Staubildung im Zusammenhang mit einer größeren Straßenbaustelle können jedoch nicht als strafmildernd berücksichtigt werden, weil der Berufungswerber mit diesen Umständen rechnen musste. Bezüglich der Tageslenkzeiten konnte unter Berücksichtigung des angeführten Durchführungsbeschlusses mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Bezüglich der täglichen Ruhezeiten erschien die Mindeststrafe jedoch nicht ausreichend, weil der Berufungswerber diese in 3 Fällen nicht eingehalten hat. Dennoch ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine Herabsetzung auf 10% der gesetzlichen Höchststrafe angemessen.

 

Die herabgesetzte Strafe entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers, welcher nach den vorgelegten Unterlagen über ein Bruttogehalt von ca. 1760 Euro bei Sorgepflichten für seine Gattin und 3 Kinder verfügt. Die Strafe erscheint ausreichend, in dieser Höhe aber notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft zur genaueren Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen anzuhalten. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine noch weitere Herabsetzung nicht in Betracht.

 

Bezüglich der zu kurzen wöchentlichen Ruhezeit ist anzuführen, dass diese nur geringfügig unterschritten wurde, weshalb gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG von einer Bestrafung abgesehen werden konnte. Ein Ermahnung erschien jedoch erforderlich, um den Berufungswerber auch diesbezüglich zur genaueren Einhaltung der Vorschriften anzuhalten.

 

 

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l