Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167978/4/Sch/AK/CG

Linz, 16.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, vom 15. Juli 2013, gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 14. Juni 2013, Zl. S 3487/ST/13, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, hat mit Straferkenntnis vom 14. Juni 2013, Zl. S 3487/ST/13, über Herrn x, wegen einer Übertretung des § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 726 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 242 Stunden verhängt, weil er am 20. Mai 2013 um 10.20 Uhr in Steyr auf der B122 in Richtung stadtauswärts bis auf Höhe des Hauses Seifentruhe 42, das Kleinkraftrad mit dem Kennzeichen x gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten für die betreffende Klasse gültigen Lenkberechtigung war, da ihm diese mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr entzogen worden war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag in der Höhe von 72,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Laut Postrückschein wurde das Straferkenntnis nach einem vergeblichen Zustellversuch am 18. Juni 2013 dann am 19. Juni 2013 bei der Poststelle 4403 hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten.

Die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes unter Bereithaltung zur Abholung gilt gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz als Zustellung. Ausgehend vom Hinterlegungszeitpunkt, das war der 19. Juni 2013, endete die gesetzliche Berufungsfrist von zwei Wochen gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit Ablauf des 3. Juli 2013.

Der Berufungswerber hat erst am 15. Juli 2013 im E-Mail-Wege eine als Einspruch bezeichnete Berufung eingebracht.

Nach Aktenlage lag sohin eine offenkundig verspätete Berufung vor. Dieser Umstand ist dem Berufungswerber mit Schreiben vom 22. August 2013, VwSen-167978/2/Sch/AE, zur Kenntnis gebracht worden. Ihm wurde hiebei auch die Möglichkeit eingeräumt, allenfalls eine relevante Ortsabwesenheit glaubhaft zu machen. Dieses Schreiben ist dem Berufungswerber am 26. August 2013 durch persönliche Übernahme zugestellt worden, eine Reaktion hierauf ist allerdings nicht erfolgt.

 

Sohin ist weiterhin von der Verspätung des Rechtsmittels auszugehen, welcher Umstand dessen Zurückweisung zur Folge hat.

Bei einer Berufungsfrist handelt es sich bekanntermaßen um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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