Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168015/4/MZ/JO

Linz, 16.09.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Ried im Innkreis vom 16. Juli 2013, VerkR96-7883-2013, betreffend einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten in I. Instanz als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 60 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991;

zu II.: § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 16. Juli 2013, VerkR96-7883-2013, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) angelastet, als Lenker des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen x am 15.01.2013 um 10:13 Uhr in der Gemeinde Oberwang auf der A1 bei km 251,000 auf Verlangen der Organe der Straßenaufsicht diesen die Urlaubsbestätigung für den Zeitraum 21.12.2012 bis 08.01.2013 nicht ausgefolgt zu haben, obwohl der Lenker auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftliche Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen hat.

 

Der Bw habe dadurch § 102 Abs 1a in Verbindung mit § 134 Abs 1 KFG 1967 verletzt, weshalb gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstraße in der Höhe von 300,00 Euro, ersatzweise 60 Stunden Freiheitsstrafe, verhängt wurde.

 

Ihre Entscheidung begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Die Autobahnpolizeiinspektion Seewalchen/Attersee hat am 21.01.2013 zu GZ. AI/0000006331/01/2013 Anzeige erstattet, da [Sie] anlässlich einer Kontrolle am 15.01.2013 um 10:13 Uhr in der Gemeinde Oberwang, auf der A1 bei km 251,000 als Lenker des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen x auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen die Urlaubsbestätigung für den Zeitraum 21.12.2012 bis 08.01.2013 nicht ausgefolgt haben, obwohl der Lenker auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) nr. 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen hat.

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 07.05.2013, ZI, VerkR96-4560-2013, wurde Ihnen die angezeigte Übertretung zur Last gelegt und eine Geldstrafe von 300,00 Euro über Sie verhängt. Das Schriftstück wurde am 10.05.2013 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt (Beginn der Abholfrist: 11.05.2013).

 

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie mit Fax Ihres Rechtsvertreters vom 13.05.2013 fristgerecht Einspruch mit folgender Begründung: "Ich habe die mir vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen bzw. ist die über mich verhängte Geldstrafe bei wettern überhöht."

 

Am 03.06.2013 wurde das Verwaltungsstrafverfahren von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis gemäß § 29a VStG abgetreten.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 10.06.2013 wurde Ihnen die Anzeige vom 21.01.2013 übermittelt und wurden Sie aufgefordert, sich zum Tatvorwurf zu rechtfertigen sowie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben.

 

Dieser Aufforderung sind Sie mit Fax vom 26.06.2013 wie folgt nachgekommen: "Ich habe meinen Arbeitgeber mit dem verfahrensgegenständlichen Vorwurf konfrontiert und wurde mir zur Kenntnis gebracht, dass eine entsprechende Urlaubsbestätigung offenbar sehr wohl ausgestellt worden sei. Diese habe man zu den Fahrzeugpapieren gelegt, wobei ich diesbezüglich jedoch nicht informiert wurde, sodass ich davon ausgegangen bin, dass eine entsprechende Bestätigung nicht existiert. Diesem Umstand entsprechend habe ich auch bei den Fahrzeugpapieren nicht nachgeschaut. Es liegt demnach ein geringfügiges Verschulden vor und sind die folgen der Übertretung auch unbedeutend. Es kann daher im Sinne des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und lediglich eine Ermahnung ausgesprochen werden. Die über mich verhängte Geldstrafe ist überhöht, zumal sie weder dem Verschulden noch meinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen entspricht. Ich stelle daher den Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die über mich verhängte Geldstrafe herabzusetzen." Gleichzeitig haben Sie Urlaubsbestätigung für den gegenständlichen Zeitraum nachgereicht.

 

Hierüber hat die Behörde erwogen:

 

Es folgt die Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften. Im Anschluss setzt die belangte Behörde wie folgt fort:

 

Die Behörde sieht die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung auf Grund der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Seewalchen, der zu entnehmen ist, dass Sie den Straßenaufsichtsorganen gegenüber nicht in der Lage waren, die Urlaubsbestätigungen für den Zeitraum vom 21.12.2012 bis 08.01.2013 auszuhändigen, als objektiv erwiesen an. Der Anzeige ist weiters zu entnehmen, dass Sie bei der Kontrolle angegeben haben, dass von Ihrer Firma nie eine Urlaubsbestätigung ausgestellt werde, obwohl Sie Ihren Chef schon öfter darauf angesprochen hätten. Ihr Chef sei ja schon 80 Jahre alt.

 

Dazu ist auszuführen, dass der Tatbestand des § 102 Abs. 1a KFG nicht erst dann erfüllt ist, wenn erwiesen ist, dass eine erforderliche Urlaubsbestätigung nicht mitgeführt wurde, sondern bereits dann, wenn auf Verlangen der Straßenaufsichtsorgane diese nicht vorgelegt bzw. ausgehändigt wird. Es steht zweifelsfrei fest, dass Sie die Urlaubsbestätigung den Straßenaufsichtsorganen nicht aushändigen konnten. Ob Sie die Bestätigung ohne Ihr Wissen doch im Fahrzeug mitgeführt haben, ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nachvollziehbar und ist auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die objektive Tatseite ist daher erfüllt.

 

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß §5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verhaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, welche Ihr Verschulden ausschließen würden. Die Verpflichtung des § 102 Abs. 1a KFG, nämlich das Mitführen und erforderlichenfalls Aushändigen einer Bestätigung über lenkfreie Tage, richtet sich gegen den Lenker und hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass er eine entsprechende Bestätigung mitführt. Das Verschulden kann in diesem Zusammenhang nicht auf den Arbeitgeber abgewälzt werden. Sie hätten sich selber darum kümmern müssen, dass Sie eine Urlaubsbestätigung mit sich führen, die Sie im Falle einer Kontrolle auch vorweisen können. Das war jedoch nicht der Fall, weshalb ihnen zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

 

Es folgt die Zitierung des § 19 VStG. Im Anschluss setzt die belangte Behörde fort:

 

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass die Höchststrafe für Übertretungen nach § 102 Abs. 1a KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG 5.000,00 Euro beträgt, die verhängte Geldstrafe von 300,00 Euro sich also im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt. Aufgrund des langes Zeitraums vom 21.12.2012 bis zum 08.01.2013, in dem Sie keine Bestätigung über Ihren Erholungsurlaub vorweisen konnten, erscheint die Strafe im Ausmaß von 300,00 Euro jedenfalls als angemessen.

 

Die Geldstrafe entspricht auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die Behörde mangels entsprechender Nachweise davon ausgeht, dass Sie über ein monatliches Einkommen von 1.300,00 Euro bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügen.

 

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit konnte wegen 3 verkehrsrechtlichen Verwaltungsvorstrafen im Jahr 2012 (Ladungssicherung, technische Mängel beim Fahrzeug) bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. nicht berücksichtigt werden, sonstige Straferschwerungs­und Strafmilderungsgründe lagen nicht vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Gegen das laut Rückschein am 19. Juli 2013 zugestellte Straferkenntnis erhob der Bw mittels Telefax vom 1. August 2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Inhaltlich bringt der Bw Folgendes vor:

 

Die erkennende Behörde kommt im angefochtenen Straferkenntnis zum Ergebnis, dass ich es als Lenker des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen x zu verantworten hätte, dass ich einem Organ der Straßenaufsicht auf dessen Verlangen nicht die Urlaubsbestätigung für den Zeitraum 21.12.2012 bis 08.01.2013 ausgefolgt hätte.

 

Begründet wurde die Entscheidung lapidar damit, dass die Verwaltungsübertretung als erwiesen angenommen werde.

 

Diese Ausführungen sind aus nachstehenden Überlegungen rechtlich verfehlt:

 

Ich habe meinen Arbeitgeber mit dem verfahrensgegenständlichen Vorwurf konfrontiert und wurde mir zur Kenntnis gebracht, dass eine entsprechende Urlaubsbestätigung offenbar sehr wohl ausgestellt worden sei. Diese habe man zu den Fahrzeugpapieren gelegt, wobei ich diesbezüglich jedoch nicht informiert wurde, sodass ich davon ausgegangen bin, dass eine entsprechende Bestätigung nicht existiert. Diesem Umstand entsprechend habe ich auch bei den Fahrzeugpapieren nicht nachgeschaut.

 

Es liegt demnach ein geringfügiges Verschulden vor und sind die Folgen der Übertretung auch unbedeutend. Es kann daher im Sinne des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und lediglich eine Ermahnung ausgesprochen werden.

 

Die über mich verhängte Geldstrafe ist auch überhöht, zumal sich weder dem Verschulden noch meinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen entspricht.

 

Beweis:     meine Vernehmung

 

Ich stelle daher den Antrag, in Stattgebung meiner Berufung das gegen mich geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die über mich verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

 

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 16. August 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 3 VStG abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, im angefochtenen Bescheid keine Geldstrafe von über 500,00 EUR verhängt wurde und der Bw seinen in der Rechtsmittelschrift implizit gestellten diesbezüglichen Antrag mit E-Mail vom 27. August 2013 zurückgezogen hat.

 

3.2. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich – soweit für diese Entscheidung wesentlich unstrittig – aus den Punkten 1. und 2.

 

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich festgehalten, dass der vom Bw in der Berufungsschrift vorgebrachte Sachverhalt, die Urlaubsbestätigung habe sich zum Anhaltezeitpunkt im Fahrzeug befunden und sei von ihm deshalb nicht vorgewiesen worden, weil er davon ausgegangen sei, eine solche sei nicht existent, als glaubwürdig erachtet und dem weiteren Verfahren zugrundegelegt wird.

 

Der Bw hat – von ihm unwidersprochen – ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300,-- EUR, kein für dieses Verfahren relevantes Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 102 Abs 1a KFG BGBl 1967/267 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung haben Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.

 

4.2. Es steht im ggst Verfahren außer Streit, dass der Bw als Lenker eines Lastkraftwagens mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg am 15. Jänner 2013 um 10:13 Uhr am Anhalteort dem Verlangen der Organe der Straßenaufsicht, diesen eine Bestätigung über lenkfreie Tage für den Zeitraum von 21. Dezember 2012 bis zum 8. Jänner 2013 auszuhändigen, nicht entsprochen hat.

 

Der objektive Tatbestand der zitierten Norm ist vor diesem Hintergrund als verwirklicht anzusehen. Ob sich die Bestätigung – wie vom Bw vorgebracht – zum Kontrollzeitpunkt im Fahrzeug befand, hat bei der Beurteilung, ob die Tatbestandserfüllung stattfand, außer Betracht zu bleiben.

 

4.6. Gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter bzw die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn bzw sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Dem Bw ist aufgrund dieser Judikatur jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Er hat im Verfahren kein Tatsachenvorbringen erstattet bzw keine Beweise beigebracht, welche gegen die gesetzliche Annahme sprechen würden. Als Kraftfahrer hat der Bw wissen müssen, dass er eine derartige Bestätigung mitzuführen hat, und sich – da er von der Nichtexistenz ausging – auch offensichtlich nicht darum gekümmert, der gesetzlichen Vorgabe zu entsprechen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich teilt daher auch auf der Verschuldensebene die Ansicht der belangten Behörde.

 

4.7.1. Abschließend bleibt die Höhe der verhängten Strafe zu überprüfen.

 

Verstöße gegen § 102 Abs 1a KFG 1967 sind gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

4.7.2. Der Nachweis über lenkfreie Tage dient dazu, den Behörden bzw deren Organen zu ermöglichen, die Einhaltung der Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten kontrollieren zu können. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw zu kurzen Ruhezeiten und zu spät eingelegten Lenkpausen die Konzentration der Kraftfahrer stark nachlässt, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugsstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicherzustellen.

 

Das Verschulden des Bw kann vor diesem Hintergrund nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der übertretenen Norm eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Vor diesem Hintergrund ist die verhängte Geldstrafe – es werden lediglich 6 % des vorgesehenen Strafrahmens ausgeschöpft und die, von der Behörde geschätzten und im Verfahren unwidersprochen gebliebenen, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw berücksichtigt – bei Berücksichtigung der nicht mehr vorhandenen Unbescholtenheit des Bw als Erschwerungsgrund an sich als tat- und schuldangemessen anzusehen.

 

5. Aufgrund des in vorigem Punkt erzielten Ergebnisses war gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Beitrag des Bw zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in der Höhe von
20 % der verhängten Strafe festzusetzen (Spruchpunkt II.).

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Markus Zeinhofer