Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101689/11/Bi/Fb

Linz, 21.03.1994

VwSen-101689/11/Bi/Fb Linz, am 21. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des E vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R, vom 28. Dezember 1993 gegen die Punkte 1) bis 6) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft UrfahrUmgebung vom 14. Dezember 1993, VerkR96/5869/1993-Or/S, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 11. März 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Punkte 1) und 2) des Straferkenntnisses werden wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft UrfahrUmgebung behoben.

Punkt 3) des Straferkenntnisses wird behoben und das Verfahren eingestellt.

In den Punkten 4), 5) und 6) wird der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt.

II. In den Punkten 1), 2) und 3) sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten. In den Punkten 4), 5) und 6) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrens kosten erster Instanz einen Betrag von 600 S (20 % der verhängten Geldstrafen) als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 27, 45 Abs.1 Z1 und 19 VStG, §§ 13 Abs.1, 7 Abs.1, 9 Abs.1, 4 Abs.1a, 99 Abs.2e und 99 Abs.3a StVO 1960 zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 99 Abs.3a iVm 13 Abs.1 StVO 1960, 2) §§ 99 Abs.3a iVm 7 Abs.1 StVO 1960, 3) §§ 99 Abs.3a iVm 9 Abs.1 StVO 1960, 4) §§ 99 Abs.3a iVm 7 Abs.1 StVO 1960, 5) § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 und 6) §§ 99 Abs.2a iVm 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von 1) 300 S und 2) bis 6) je 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 12 und 2) bis 6) je 24 Stunden verhängt, weil er am 22. Oktober 1993 zwischen 20.30 Uhr und 21.00 Uhr den PKW Audi Quattro, Kennzeichen auf der H Landesstraße von Linz kommend in Richtung Neulichtenberg gelenkt habe und dabei 1) beim Rechtseinbiegen von der Brennerstraße in die Hansberg Landesstraße nicht in kurzem Bogen eingebogen sei, 2) beim Hinauffahren auf den Pöstlingberg ohne zwingenden Grund die linke Fahrbahnseite benützt habe, 3) im Bereich "Elendsimmerl" die dortige Sperrlinie überfahren habe, 4) nach Neulichtenberg Nr. 14 b, Strkm 7,400, zu weit rechts gefahren sei und dadurch einen Leitpflock beschädigt habe, 5) es nach erfolgter Beschädigung dieser Verkehrsleiteinrichtung unterlassen habe, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen und 6) den von ihm gelenkten PKW sofort anzuhalten.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 530 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 11. März 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, seines ausgewiesenen Vertreters sowie der Zeugen GI E und Harald L durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er bestreite entschieden den von der Behörde zugrundegelegten Sachverhalt, da dieser ausschließlich auf den Angaben des Harald L beruhe, die zur Gänze unrichtig seien und nur als böswillige Unterstellungen bezeichnet werden könnten. Er habe keinen Leitpflock umgefahren und beschädigt. An seinem Fahrzeug sei jedenfalls kein wie immer gearteter Schaden ersichtlich gewesen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber bzw sein ausgewiesener Vertreter gehört und bei der der Meldungsleger und der Anzeiger zeugenschaftlich befragt wurden.

4.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird der Berufungsentscheidung zugrundegelegt:

Unbestritten ist, daß der Rechtsmittelwerber seinen PKW am 22. Oktober 1993 gegen 20.30 Uhr von Linz auf der Hansberg Landesstraße Richtung Neulichtenberg lenkte, wobei bei der Kreuzung Brennerstraße - Hagenstraße der Zeuge H mit seinem PKW aufschloß und anschließend gezwungen war, aufgrund des Verhaltens des Rechtsmittelwerbers bzw der örtlichen Gegebenheiten bis Lichtenberg hinter dem Rechtsmittelwerber nachzufahren. Der Zeuge hat insbesondere wahrgenommen, daß der PKW des Rechtsmittelwerbers beim Einbiegen von der Brennerstraße in die Hagenstraße die Gegenfahrbahn befuhr, der Lenker beim darauffolgenden Straßenabschnitt die Kurven schnitt, obwohl sich dort unübersichtliche Linkskurven befanden, die mit Sperrlinie gekennzeichneten Kurven im Bereich des "Elendsimmerl" in gerader Linie durchfuhr und dabei die Sperrlinie überfuhr, der Lenker hinter einem im Bereich der "C" links einbiegenden PKW gerade noch abbremsen konnte und schließlich im Bereich der Rechts-Links-Kurve bei Strkm 7,400 so weit nach rechts auf das Bankett geriet, daß er einen Leitpflock umfuhr, der zerbrach, wobei ein Teil auf den Kühlergrill des PKW L geschleudert wurde und diesen leicht beschädigte.

Der Zeuge hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung sehr glaubwürdig und durchaus nachvollziehbar seine Wahrnehmungen geschildert, die ihn aufgrund der durch das Fahrverhalten des Lenkers bedingten Vermutung, dieser könnte sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, dazu bewogen, schließlich beim Gendarmerieposten G Anzeige zu erstatten. Der Zeuge hat auch glaubwürdig angegeben, ihm sei der PKW bzw das Kennzeichen nicht bekannt gewesen und er habe nur gesehen, daß sich im PKW eine Person befinde. Der Rechtsmittelwerber sei ihm nicht bekannt.

Der die Anzeige entgegennehmende Gendarmeriebeamte des Gendarmeriepostens Gramastetten, GI R, suchte, nachdem er mit dem Anzeiger eine Niederschrift aufgenommen und aufgrund des Kennzeichens den Zulassungsbesitzer eruiert hatte, den Rechtsmittelwerber zu Hause auf. Im Vorbeifahren fiel ihm der umgefahrene Leitpflock auf und er fertigte noch in der Nacht Lichtbilder davon an. Der PKW des Rechtsmittelwerbers war im Bereich des Wohnhauses geparkt, wurde aber aufgrund der angespannten Situation infolge des Streitgespräches mit dem Rechtsmittelwerber nicht auf Schäden untersucht.

Der Rechtsmittelwerber bestätigte, zur angegebenen Zeit mit seinem PKW von Linz nach Hause gefahren zu sein, bestritt aber, die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen zu haben und insbesondere, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht zu haben.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates sind die vom Zeugen L im Rahmen der mündlichen Verhandlung exakt aufgezählten und geschilderten Wahrnehmungen vom Fahrverhalten des Rechtsmittelwerbers durchaus glaubwürdig und jedenfalls geeignet, die sehr pauschal gehaltene Verantwortung des Rechtsmittelwerbers zu widerlegen. Der Zeuge hat insbesondere die Umstände des Niederfahrens des Leitpflocks in einer Weise geschildert, die nachvollziehbar ausschließt, daß der Leitpflock von einem vorher die Stelle passierenden PKW-Lenker umgefahren und beschädigt worden sein könnte. Der Schluß des Zeugen, der Rechtsmittelwerber habe den Leitpflock umgefahren, weil dieser unmittelbar davor mit dem Fahrzeug rechts auf das Bankett geraten sei, ist durchaus logisch und entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Daß laut eigenen Angaben am PKW des Rechtsmittelwerbers kein Schaden feststellbar war, vermag die Zeugenangaben nicht zu widerlegen. Die vom Zeugen angebotene Besichtigung seines PKW - den geringfügigen Schaden am Kühlergrill hat er provisorisch behoben - wurde vom Rechtsmittelwerber nicht aufgegriffen.

4.2. In rechtlicher Hinsicht wurde folgendes erwogen:

Zu den Punkten 1) und 2) des Straferkenntnisses:

Sowohl die Kreuzung B als auch die Hansberg Landesstraße bis zum Pöstlingberg liegen im Stadtgebiet Linz, dh im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Linz. Gemäß § 27 VStG, wonach örtlich zuständig die Behörde ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, wäre daher die Bundespolizeidirektion Linz als Tatortbehörde anzusehen gewesen. Die Anzeige wurde an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gerichtet, die aber nur im Wege des § 29a VStG - dh der Übertragung der Zuständigkeit von der Tatortan die Wohnsitzbehörde - zuständig werden hätte können. Eine solche Abtretung hat nie stattgefunden, sodaß das Straferkenntnis diesbezüglich mangels Zuständigkeit der entscheidenden Behörde zu beheben war.

Zu Punkt 3) des Straferkenntnisses:

Wie bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung in Erfahrung gebracht werden konnte, ist die Sperrlinie auf der Hansberg Landesstraße im Bereich "Elendsimmerl" nicht verordnet, weshalb die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mangels rechtlicher Grundlage keine Verwaltungsübertretung bilden konnte.

Zu den Punkten 4), 5) und 6) des Straferkenntnisses:

Für den unabhängigen Verwaltungssenat steht zweifelsfrei fest, daß der Rechtsmittelwerber durch ein Abkommen von der Fahrbahn nach rechts den bei Strkm 7,400 der Hansberg Landesstraße befindlichen Leitpflock umgefahren und beschädigt hat, wobei es sich zweifellos um einen Verkehrsunfall mit Sachschaden an einer Verkehrsleiteinrichtung handelt. Der Rechtsmittelwerber hat weder bestritten, diesbezüglich keine Meldung beim Straßenerhalter oder der nächsten Sicherheitsdienststelle erstattet zu haben, noch seinen PKW nach dem Umfahren des Leitpflocks und damit der Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden sofort angehalten zu haben. Er hat daher zweifellos die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm aufgrund des Abkommens von der Fahrbahn und des für ihn zweifellos sichtbaren Leitpflocks im Bereich seiner Fahrlinie durchaus bewußt hätte werden müssen, daß er diesen umgefahren hat.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängten Strafen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Übertretung entsprechen, als auch den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen sind (20.000 S netto monatlich, Sorgepflichten für die Gattin und drei Kinder).

Milderungs- und Erschwerungsgründe waren nicht zu berücksichtigen, zumal der Rechtsmittelwerber eine nicht einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1993 aufweist.

Die verhängten Geldstrafen liegen jeweils im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis zwei Wochen vor, § 99 Abs.2 StVO beinhaltet einen Strafrahmen von 500 S bis 30.000 S bzw 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe).

Eine Herabsetzung der verhängten Strafen war im Hinblick auf general- sowie vor allem spezialpräventive Überlegungen nicht gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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