Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168021/2/Zo/TR/AK

Linz, 12.09.2013

 

B e s c h l u s s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried ZÖBL über den Antrag des x, geboren am x, x, vom 16.8.2013, auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Berufungsverfahren gegen den Bescheid  des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 1.8.2013, VerkR96-2377-2013, betreffend ein Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsübertretung den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51a Abs 1 VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die BH Braunau am Inn hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 1.3.2013 um 11:19 Uhr als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x in Burgkirchen, Landesstraße Ortsgebiet St Georgen auf der L 1055 bei km 1,180, Fahrtrichtung St Peter, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten habe. Es wurde eine Gelstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Diesem Strafverfahren liegt eine Radarmessung zugrunde.

 

2. Der Berufungswerber hat mit Schreiben vom 16.8.2013 binnen der Berufungsfrist, nach Zustellung des Straferkenntnisses, die Beigebung eines Verteidigers beantragt.

 

3. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

3.1. Gem § 51a Abs 1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn dieser außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

3.2. Das aus Art 6 Abs 3 lit c EMRK resultierende Recht auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ist an zwei Bedingungen geknüpft; zum einen an die (unzureichenden) finanziellen Verhältnisse sowie an die Erforderlichkeit für eine zweckentsprechende Verteidigung. Hinsichtlich letzterer Voraussetzung wird auf die Komplexität des Falles, besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage sowie die besondere Tragweite des Rechtsfalls für die Partei (Höhe der drohenden Strafe udgl) abgestellt (M. Köhler in N. Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG [2010], § 51a Rz 4 unter Verweis auf die Rsp des VwGH).

Umgelegt auf den hier zu beurteilenden Fall ist weder die Sach- noch die Rechtslage besonders komplex. In casu wird insb zu untersuchen sein, ob das durch das durch die Beamten der LVA Oberösterreich verwendete Stand-Radargerät MUVR 6F2 1643 in korrekter Weise verwendet worden ist und allenfalls, ob die Geschwindigkeitsbeschränkung ordnungsgemäß verordnet wurde. Diese Fragen sind jedoch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit Schwierigkeiten behaftet. Ebenso rechtfertigt die verhängte geringe Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) keinesfalls die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers. Abschließend darf nicht außer Acht gelassen werden, dass im Verfahren vor dem UVS kein Anwaltszwang besteht.

Aufgrund dieser Erwägungen ist der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen; aufgrund der Korrespondenz des Berufungswerbers scheint der Antrag vielmehr mutwillig gestellt worden zu sein.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Gem § 51a Abs 5 VStG beginnt die zweiwöchige Berufungsfrist mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen. Die Berufung ist daher innerhalb dieser Frist einzubringen.

 

 

Mag. Gottfried ZÖBL

 

 

 

 

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