Linz, 16.09.2013
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. 19x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31. Juli 2013, VerkR96-548-2013, wegen Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z4 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
Rechtsgrundlage:
§ 45 Abs.1 Z4 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise sowie zusammengefasst – wie folgt erlassen:
Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist
und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:
da am Ende der Zeitpunkt mit „2012" eingetragen wurde und der Ankunftsort
gar nicht eingetragen wurde, obwohl auf dem Schaublatt bei Beginn und am Ende der Benutzung der Zeitpunkt und der Ort eingetragen sein muss.
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 06. August 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Auf den Schaublättern sind – unter anderem – folgende Angaben enthalten:
- 02.10.2012, Fahrtstrecke: Linz - St.Martin/Mühlkreis; 154 km
- 10.10.2012, Fahrtstrecke: Linz – Waidhofen; 250 km
- 11.10.2012, Fahrtstrecke: Linz – Amstetten; 275 km
- 16.10.2012, Fahrtstrecke: Linz – Steinerkirchen; 231 km
- 17.10.2012, Fahrtstrecke: Linz – Afiesl; 159 km
- 22.10.2012, Fahrtstrecke: Linz – Pabneukirchen; 205 km
Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes,
- die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und
- das Verschulden des Beschuldigten
gering sind.
Auf jedem dieser Schaublätter sind
· der Tag,
· die Fahrtstrecke und
· die gefahrenen Kilometer
eingetragen
und somit alle wesentlichen Eintragungen vorhanden.
Die Voraussetzungen des § 45 Abs.1 Z4 VStG liegen dadurch vor.
Es war daher
· der Berufung stattzugeben,
· das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,
· das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z4 VStG einzustellen,
· auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe,
noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und
· spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler