Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-168046/2/Sch/AK/CG

Linz, 16.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn x, geb. x, vertreten durch RAe Dr. x & Dr. x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 8. August 2013, Zl. VerkR96-7805-2013, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 66 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 8. August 2013, Zl. VerkR96-7805-2013, wurde über Herrn x, geb. x, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.a KFG 1967, BGBl Nr. 167/1967 idgF, und § 36 lit.d KFG 1967, BGBl Nr. 267/1967 idgF, Geldstrafen in der Höhe von 220 Euro und 110 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 44 und 22 Stunden, verhängt, weil er am 5. März 2013 um 01.30 Uhr in der Gemeinde Lohnsburg am Kobernaußerwald, Tankstelle Gadermaier, Kirchenplatz 42

1) den PKW VW Golf 2, blau, ohne Kennzeichen, gelenkt habe, obwohl dieser nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, und

2) sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass für den PKW keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 33 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Seitens des Berufungswerbers wird, zumal sich das Rechtsmittel ausschließlich auf die Strafbemessung bezieht, der zugrunde liegende Sachverhalt unbestritten belassen. Laut entsprechender Polizeianzeige hat er am 5. März 2013 um 01.30 Uhr an dort näher umschriebenen Örtlichkeiten einen nicht zum Verkehr zugelassenen PKW gelenkt. Das Fahrzeug war auch nicht haftpflichtversichert.

Der Berufungswerber begab sich mit dem Fahrzeug zu einer Tankstelle, um dort einen Tankautomaten aufzubrechen und Benzin im Wert von 160 Euro zu stehlen. Nach getaner Arbeit fuhr er mit dem Fahrzeug wieder nach Hause zurück.

Für die Berufungsbehörde besteht kein Zweifel daran, dass der Rechtsmittelwerber beide Übertretungen vorsätzlich begangen hat, also von einem bloßen Versehen jedenfalls nicht die Rede sein kann.

Wie im angefochtenen Straferkenntnis völlig zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei beiden Delikten um gravierende Verstöße gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften.

Dazu kommt noch, dass der Berufungswerber seit Oktober 2008 insgesamt sechs Mal einschlägig vorgemerkt aufscheint. Die in der Vergangenheit bereits verhängten Geldstrafen konnten ihn offenkundig nicht davon abhalten, neuerlich gleichartige Delikte zu begehen. Es kann der Erstbehörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie Verwaltungsstrafen in der Höhe von 220 Euro bzw. 110 Euro für angemessen erachtet hat. Niedrigere Strafen würden dem hier besonders relevanten spezialpräventiven Zweck widersprechen.

Wenn der Berufungswerber auf seine derzeit eingeschränkten finanziellen Verhältnisse verweist muss ihm entgegengehalten werden, dass der hohe Unrechtsgehalt der von ihm gesetzten Übertretungen im Verein mit den schon erwähnten einschlägigen Vormerkungen verhindert, aufgrund der finanziellen Situation die Geldstrafen zu reduzieren.

Auf begründeten Antrag hin kann dem Berufungswerber die Bezahlung der Verwaltungsstrafen seitens der Erstbehörde im Ratenwege bewilligt werden.

 

Die in der Berufungsschrift angesprochene Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes kann nicht erfolgen, da § 134 Abs.1 KFG 1967 keine Strafuntergrenze vorsieht, die im Sinne des § 20 VStG dann unterschritten werden könnte. Abgesehen davon liegen angesichts der zahlreichen Vormerkungen beim Berufungswerber ohnedies keinerlei Gründe vor, von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen.

Erst recht gilt dies für dies Begehren des Berufungswerbers nach einer Ermahnung.

§ 45 Abs.1 Z4 VStG sieht vor, dass ein Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Gegenständlich sind weder die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung als gering einzustufen, da es im Interesse der Verkehrssicherheit unerlässlich ist, dass nur zum Verkehr zugelassene und entsprechend versicherte Kraftfahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen. Von dem zusätzlichen Erfordernis eines geringen Verschuldens des Berufungswerbers kann ebenso wenig die Rede sein, hat er doch völlig vorsätzlich die vorschriftswidrige Fahrt unternommen mit dem schon oben erwähnten Zweck, sodass von einem beträchtlichen Ausmaß an Verschulden ausgegangen werden muss.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n