Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200395/5/Lg/MG

Linz, 16.09.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn L H, vertreten durch Anwälte M & M GmbH, W, A, gegen den Bescheid über eine Beschlagnahme der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 18.03.2013, Agrar96-1-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Pflanzenmittelgesetz 2011 i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21.10.2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.09.2013 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe vollinhaltlich bestätigt, dass die Wortfolge „und vorrätig halten zum Verkauf“ aufgehoben wird.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 3 Abs. 2 Z 2, § 10 Abs. 1 und 3 Pflanzenschutzmittelgesetz iVm Art. 3 Z 9 und Art. 28 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1107/2009.


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 18.03.2013, Agrar96-1-2013, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden Bw) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

 

„Bei einer Pflanzenschutzmittelkontrolle am 25.02.2013 im Betrieb I L eGen, Filiale G, E, G, wurden 1 x 20 ml Rubitox flüssig, Pflanzenschutzmittelregisternummer 1268, dessen Zulassung mit 22.06.2007 aufgehoben wurde und dessen Abverkaufsfrist am 22.06.2008 endete im für Kunden zugänglichen allgemeinen Lager vorgefunden.

 

Damit wurde dieses Pflanzenschutzmittel am 25.02.2013 durch lagern und vorrätig halten zum Verkauf in Verkehr gebracht, ohne dass dieses in Österreich nach der VO (EG) 1107/2009 zugelassen war.

 

Dies haben Sie als Vorstand und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der I L eGen mit dem Sitz in G zu verantworten.

 

Verwaltungsübertretung nach

§ 15 Abs. 1 Z. 1 lit. a 1 Fall iVm § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 und iVm Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21.10.2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

 

Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen:

1 x 20 ml Rubitox flüssig, Pflanzenschutzmittelregisternummer 1268

 

Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 3 Pflanzenschutzmittelgesetz“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde im Wesentlichen – nach Wiedergabe des relevanten Sachverhalts und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen – aus, dass das gegenständliche Pflanzenschutzmittel im für Kunden zugänglichen allgemeinen Lager der L G lagernd und für den Verkauf vorrätig gehalten vorgefunden worden sei. Da die Zulassung dieses Pflanzenschutzmittels aufgehoben und auch die Abverkaufsfrist abgelaufen sei, sei ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel unzulässigerweise in Verkehr gebracht worden. Somit sei die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar nicht bestritten werde, dass das Pflanzenschutzmittel Rubitox flüssig 1 x 20 ml zum Zeitpunkt der Amtshandlung durch die Aufsichtsorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit am 25.02.2013 im Betriebsgebäude der I L eGen, E, G, vorhanden gewesen sei, dieses sei jedoch weder gelagert noch vorrätig gehalten oder gar zum Verkauf in Verkehr gebracht worden.

Vielmehr würde dieses Mittel ein erst unmittelbar vor der Amtshandlung von einem Kunden zurückgebrachten Posten darstellen, welches unmittelbar der Entsorgung zugeführt werden sollte. Der namentlich nicht bekannte Kunde hätte dieses Mittel bei der Entrümpelung seines Kellers entdeckt und nicht gewusst, ob dieses Mittel aufgrund seines offensichtlichen Alters noch einer Benützung zugeführt werden dürfe. Im L sei er über die aufgehobene Zulassung informiert worden. Daraufhin habe der Kunde gebeten, das L möge die Entsorgung übernehmen, und habe die Mittel wie vorgefunden zurückgelassen. Aufgrund des laufenden Kundenbetriebs seien die Mittel kurzfristig ins Lager gestellt worden, um sie sodann ordnungsgemäß zu entsorgen. Ein Verkauf oder eine sonstige Inverkehrbringung sei nicht geplant gewesen.

 

Der Bw stellt den Antrag, die Berufungsbehörde möge den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 18.03.2013 zu Agrar96-1-2013 ersatzlos beheben und das Ende der vorläufigen Beschlagnahme feststellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu GZ Agrar96-1-2013 sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.09.2013, bei der der Vertreter des Berufungswerbers, sowie eine Vertreterin des Bundesamts für Ernährungssicherheit als Amtspartei anwesend war. Die geladene belangte Behörde ist nicht erschienen.

 

4.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

4.2.1. Der Bw war zum Tatzeitpunkt (25.02.2013) Obmann der I L eGen mit Sitz in M, G. Die Genossenschaft wird durch den Obmann oder den Obmannstellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder durch den Obmann oder den Obmannstellvertreter gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten (Auszug aus dem Firmenbuch vom 14.03.2013, FN X).

 

4.2.2. Bei einer Pflanzenschutzmittelkontrolle am 25.02.2013 im Betrieb I L eGen, Filiale G, E, G, fanden die Organe des Bundesamts für Ernährungssicherheit 1 x 20 ml Rubitox flüssig, Pflanzenschutzmittelregisternummer 1268, im allgemeinen Lager der Lfiliale G vor. Das Pflanzenschutzmittel Rubitox flüssig war nicht besonders gekennzeichnet und befand sich im Lagerraum auf einem Kühlschrank mit der Beschriftung „Hauser“. Auf dem Kühlschrank waren noch zwei weitere Produkte abgestellt.

 

Das Pflanzenschutzmitte Rubitox flüssig wurde von den Organen des Bundesamts für Ernährungssicherheit vorläufig beschlagnahmt, mittels Klebesiegelband und Klebeetikett gekennzeichnet und in einem amtlich verschlossenen Überkarton an kontrollierter Adresse/im Lagerraum Obergeschoß belassen.

 

4.2.3. Die Zulassung des Produkts mit der Handelsbezeichnung „Rubitox flüssig“ wurde mit 22.06.2007 aufgehoben. Es bestand (gemäß § 18 Abs. 3 PMG) die Möglichkeit für den Abverkauf der bereits in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel bis 22.06.2008.

 

4.2.4. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter des Bw im Wesentlichen vor, dass bestritten werde, das Produkt sei zum Verkauf bereitgehalten worden; dies deshalb, da es sich um sehr kleine Behälter gehandelt habe. Nach der Intention handle es sich bei dem Verkaufslagerraum um ein „Zwischenlager“. Weiters gab der Vertreter des Bw an, die Lagerung des Produkts sei nur zur Entsorgung erfolgt. Bei laufendem Kundenbetrieb sei eine sofortige Entsorgung nicht möglich.

 

Die Vertreterin des Bundesamts für Ernährungssicherheit brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, dass ein solches Pflanzenschutzmittel generell nicht im Publikumsbereich gelagert und zur Selbstentnahme bereitgehalten werden dürfe. Im gegenständlichen Lagerraum seien Pflanzenschutzmittel zum Verkauf bereitgehalten worden. Aufgrund der Inventarisierung des Produkts habe das Unternehmen Mittel dieser Art als grundsätzlich verkehrsfähig behandelt. Die Art der Zwischenlagerung zur Entsorgung erscheine unzweckmäßig.

 

Darüber hinaus wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ein dem Vertreter des Bw bereits bekanntes „Zusatzprotokoll“ vorgelegt und zum Akt genommen.

 

Aus der mündlichen Verhandlung sowie den vorliegenden Fotografien ergibt sich eindeutig, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle im gegenständlichen Lagerraum auch verkehrsfähige, für den Verkauf bestimmte Produkte gelagert wurden.

 

4.3. Der dargestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den vorliegenden Beweismitteln. Der Sachverhalt ist durch die aufliegenden Fotos erwiesen und wurde im Wesentlichen vom Bw darüber hinaus nicht bestritten.

Ob das Pflanzenschutzmittel – wie vom Bw behauptet – tatsächlich erst am 25.02.2013 kurz vor der durchgeführten Kontrolle von einem Kunden zurückgegeben wurde, kann nicht festgestellt werden, ist aber auch nicht entscheidungserheblich. Wie lange genau die „Zwischenlagerung“ des Produktes im Verkaufslagerraum der Filiale G andauerte, kann deshalb ebenso nicht mehr festgestellt werden. Alleine aufgrund der Dauer der Amtshandlung selbst muss jedoch jedenfalls von einer Zeitspanne von über 15 Minuten ausgegangen werden.

Ob der Bw beabsichtigte, das in das Regal gestellte Pflanzenschutzmittel dort nur vorübergehend „abzustellen“ und nicht zum Verkauf anzubieten, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt bleiben (vgl. dazu unten 5.2. zum Begriff des „Inverkehrbringens“).

Es kann daher der festgestellte Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß Art 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, enthält diese Verordnung Bestimmungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in kommerzieller Form sowie über ihr Inverkehrbringen, ihre Verwendung und ihre Kontrolle innerhalb der Gemeinschaft.

 

Gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 darf ein Pflanzenschutzmittel nur in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen wurde.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl I Nr. 10/2011, haben die Aufsichtsorgane Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wird oder einer behördlichen Maßnahme zur Mängelbehebung gemäß § 9 leg.cit. nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet wurde.

Gemäß § 10 Abs. 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 hat die Bezirksverwaltungsbehörde binnen fünf Wochen nach der Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 dürfen Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 sind Pflanzenschutz­mittel, die nachweislich zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber gelagert werden, unverzüglich so zu kennzeichnen, dass eindeutig der vorgesehene Bestimmungszweck daraus hervorgeht. Die Nachweise sind durch Dokumentation der maßgeblichen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Herkunft und der Bestimmung der Pflanzenschutzmittel, zu erbringen.

 

5.2. Jedenfalls mit dem Ende der Abverkaufsfrist am 22.06.2008 war ein Inverkehrbringen des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels gemäß Art. 28 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unzulässig.

Gemäß Art. 3 Z 9 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bezeichnet der Ausdruck "Inverkehrbringen" das Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich, sowie Verkauf, Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst, jedoch nicht die Rückgabe an den früheren Verkäufer. Die Überführung in den freien Verkehr des Gebiets der Gemeinschaft ist ein Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung.

 

Die – wenn auch nur vorübergehende – Lagerung des Pflanzenschutzmittels im Verkaufslagerraum der Filiale G ohne eine unverzügliche entsprechende Kennzeichnung iSd § 3 Abs. 2 Z 2 entspricht einem Inverkehrbringen durch Lagerung. Insofern darf auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur insoweit vergleichbaren Rechtslage zu § 2 Abs. 10 PMG 1997 verwiesen werden, derzufolge „ selbst die Lagerung bloß zum Zweck der Entsorgung eine Form des ‚Inverkehrbringens‘ darstellt und nicht ohne aufrechte Zulassung stattfinden darf (vgl. Materialien zur Änderung des PMG 1997 durch die Novelle BGBl. I Nr. 55/2007, XXIII. GP, 37 der Beilagen, Seite 22f). Demnach stellt auch das Lagern von Pflanzenschutzmitteln, deren Zulassung abgelaufen ist, zum Zweck der Entsorgung im Zeitpunkt der Kontrolle ein ‚Inverkehrbringen‘ nach § 2 Abs. 10 PMG 1997 dar, welches nach § 3 PMG 1997 wiederum eine aufrechte Zulassung voraussetzt, widrigenfalls die Sanktion einer Verwaltungsstrafe droht“ (VwGH 22.12.2011, 2009/07/0198).

 

Eine unverzügliche Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels nach Rückgabe durch einen Kunden sei nach Ansicht des Vertreters des Bw durch eine getrennte Aufbewahrung erfolgt; eine Dokumentation sei nicht möglich gewesen, weil der betreffende Kunde keine sonstigen Informationen übergeben habe. Eine solche getrennte Aufbewahrung ist jedoch aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich, im Gegenteil deutet auch das vorhandene Fotomaterial eindeutig darauf hin, dass eine getrennte Lagerung nicht erfolgte, sondern das Produkt neben andere Produkte abgestellt wurde. Weiters ist dazu auszuführen, dass zur gesetzlich notwendigen Kennzeichnung keine weiteren Informationen notwendig sind und diese auch im laufenden Betrieb zu erfolgen hat; notwendigenfalls haben Kunden zu warten, bis die Kennzeichnung erfolgt ist. Schon ein einfacher, ausreichend großer und sichtbarer Zettel mit der Aufschrift „Zur Entsorgung“ wäre zur Herstellung des gesetzlich geforderten Umstandes ausreichend gewesen.

 

5.3. Da demzufolge den Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, insbesondere § 3 Abs. 2 Z 2 leg.cit., zum Zeitpunkt der Kontrolle mangels Kennzeichnung nicht entsprochen wurde, waren die Aufsichtsorgane jedenfalls befugt, das Pflanzenschutzmittel vorläufig zu beschlagnahmen.

Aus diesem Grund war der Bescheid der erstinstanzlichen Behörde, der die Beschlagnahme gemäß § 10 Abs. 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 anordnete, nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet und die Berufung des Bw als unbegründet abzuweisen.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder