Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222649/2/Kl/BRe

Linz, 26.08.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Dezember 2012, Ge96-129-2012/DJ, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 60 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.           Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Dezember 2012, Ge96-129-2012/DJ, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 368 und § 113 Abs. 1 und 7 GewO 1994 iVm § 1 Abs. 2 der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 verhängt, weil er als verantwortlicher Inhaber einer Gastgewerbeberechtigung in der Betriebsart "Cafe" im Standort x, folgende Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu verantworten hat:

 

Das Gastgewerbelokal "x" im o.a. Standort, für das die Sperrstunde aufgrund der Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart "Cafe" gemäß § 1 Abs. 2 der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 mit 04.00 Uhr festgelegt wurde, nach Eintritt der Sperrstunde

 

• am 12.08.2012 bis 05.28 Uhr (haben sich ca. 30 Gäste im Lokal aufgehalten und der Zugang zum Lokal war offen)

• am 15.08.2012 bis 05.37 Uhr (haben sich 15 Gäste im Lokal aufgehalten und der Zugang zum Lokal war offen)

• am 16.09.2012 bis 05.20 Uhr (haben sich ca. 30 Gäste im Lokal aufgehalten und der Zugang zum Lokal war offen)

 

Gästen ein weiteres Verweilen im Gastlokal gestattet, obwohl gemäß § 113 Abs. 7 GewO 1994 der Gastgewerbebetreibende die Betriebsräume und die anfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den nach Abs. 1 festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten hat, und er während dieser Sperrzeit Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten darf.

 

Die Übertretungen wurden von Organen der Polizeiinspektion Traun am 12.08.2012 um 05.28 Uhr, am 15.08.2012 um 05.37 Uhr und am 16.09.2012 um 05.20 Uhr festgestellt.

 

2.           Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Es wurde auf den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10.12.2012 hingewiesen und nochmals ausgeführt, dass das Stadtamt Traun nicht rechtzeitig den Bescheid über eine Sperrstundenverlängerung erteilt habe. Eine mündliche Zusage des Bürgermeisters bestand darin, solange kein Bescheid erteilt wäre, dass die Öffnungszeit bis 06.00 Uhr morgens dauern dürfe. Wäre ein Bescheid ergangen, so hätte der Beschuldigte das Lokal um 04.00 Uhr geschlossen. Auch sei er bei der Bezirkshauptmannschaft vorstellig geworden. Es könne ihm keine Untätigkeit oder Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt vorgeworfen werden.

In keinem Fall aber sei die Eingangstür geöffnet gewesen. Lediglich wenn um 05.30 Uhr die Musik abgedreht werde, werden die Gäste ersucht, das Lokal zu verlassen und werde die Eingangstür geöffnet und in diesem Fall aber keine Lärmbelästigung verursacht. Es sei noch nie gegenüber dem Lokal um Lärmbelästigungen von Anrainern gegangen.

 

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4.           Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil der Betrieb zu den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Zeitpunkten nicht bestritten wurde, eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und eine öffentliche mündliche Verhandlung trotz Belehrung nicht vom Berufungswerber verlangt wurde, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e VStG).

 

Als erwiesen steht fest und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt, dass der Beschuldigte Inhaber einer Gastgewerbeberechtigung in der Betriebsart „Cafe“ im Standort x ist. Sowohl am 12.8.2012 bis 05.28 Uhr, als auch am 15.8.2012 bis 05.37 Uhr und am 16.9.2012 bis 05.20 Uhr haben sich im Gastgewerbelokal „x“ Gäste aufgehalten. Der Zugang zum Lokal war nicht versperrt.

Der Sachverhalt wurde vom Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt bestritten und auch keine diesbezüglichen anderen Vorbringen gemacht. Er wurde zu den angegebenen Zeitpunkten auch Gäste im Lokal von den Polizeiinspektionsorganen angetroffen. Selbst in der Berufung führt der Berufungswerber aus, dass um 05.30 Uhr die Musik abgedreht werde und dann die Gäste ersucht werden, das Lokal zu verlassen und zu diesem Zeitpunkt die Eingangstüre geöffnet wird.

 

Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 113 Abs. 1 GewO 1994 hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen.

Gemäß § 113 Abs. 7 GewO 1997 haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet.

Gemäß § 1 Abs. 2 Oö. Sperrzeiten – Verordnung 2002, LGBl.Nr. 150/2001 i.d.F. LGBl.Nr. 83/2006, müssen Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Cafe, Cafe-Restaurant, Cafehaus, Pub und Tanzcafe spätestens um 04.00 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 06.00 Uhr geöffnet werden.

Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 1.000,090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a GewO 1994 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes macht sich ein Gastgewerbetreibender bereits schuldig, der den Gästen nach Eintritt der Sperrstunde das Verweilen in den Betriebsräumen und auf allfälligen sonstigen Betriebsflächen gestattet. Eine Bewirtung der Gäste ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. Beim Aufenthalt von Personen in den Betriebsräumen oder sonstigen Betriebsflächen kommt es für Qualifikation als Gäste nicht darauf an, ob für die Inanspruchnahme von Leistungen des Gastgewerbetreibenden im Einzelfall ein Entgelt verlangt wird oder nicht. Vielmehr genügt es, dass diese Personen den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen und sei es auch nur durch den Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw. auf den sonstigen Betriebsflächen (ua. VwGH 18.10.1994, Zl. 93/04/0197).

 

Der Berufungswerber führt sein Lokal in der Betriebsart Cafe, wofür eine Sperrstunde laut Oö. Sperrzeiten – Verordnung mit 04.00 Uhr festgesetzt ist. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes, der auch vom Berufungswerber nicht bestritten wurde, hielten sich zu den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Zeitpunkten, nämlich am 12.8.2012, 15.8.2012 und 16.9.2012, jeweils nach 04.00 Uhr, nämlich um 05.28 Uhr, 05.37 Uhr bzw. 05:20 Uhr Gäste - natürlich betriebsfremde Personen - im Lokal auf. Auch war das Lokal nicht versperrt sondern zugänglich. Es wurde daher das weitere Verweilen im Lokal gestattet. Selbst in der Berufung führt der Berufungswerber aus, dass erst um 05.30 Uhr die Musik abgedreht werde und die Gäste zum Verlassen des Lokales ersucht werden. Es wurde daher die festgelegte Sperrstunde von 04.00 Uhr überschritten. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung wurde sohin erfüllt.

Wenn hingegen der Berufungswerber auf den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Traun vom 28. Juli 2011, pA.-1114-323-2011/Say, hinweist, wonach ihm eine verlängerte Sperrstunde bis 06.00 Uhr genehmigt wurde, so ist aber diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass schon im Spruchpunkt I dieses Bescheides diese Bewilligung der Verlängerung der Aufsperrzeit auf 1 Jahr ab Rechtskraft des Bescheides befristet wurde. Die Bewilligung lief daher mit Juli bzw. August 2012 aus. Es kann sich daher der Berufungswerber auf diesen Bescheid nicht stützen. Auch ist die Befristung klar aus dem Bescheid ersichtlich. Ob sich der Berufungswerber hingegen um eine Verlängerung der Bewilligung bemüht hat, diese allerdings nicht oder nicht rechtszeitig erfolgt ist, ist zum Tatzeitpunkt nicht relevant. Eine rechtswirksame gültige Bewilligung einer verlängerten Aufsperrstunde liegt zu den Tatzeitpunkten nicht vor.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Im Sinn dieser Judikatur ist aber dem Berufungswerber eine Entlastung nicht gelungen. Auch eine allfällige mündliche Zusage des Bürgermeisters kann den Berufungswerber nicht entlasten. Vielmehr musste ihm schon aufgrund der Befristung des Bescheides aus dem Jahr 2011 bewusst sein, dass mit Ablauf der Befristung eine Bewilligung nicht mehr gegeben ist und daher die Sperrstunde laut Oö. Sperrzeiten-Verordnung einzuhalten ist. Es kann daher auch aus diesem Grund ein Rechtsirrtum bzw. ein Entschuldigungsgrund nicht geltend gemacht werden, da der Berufungswerber nicht unverschuldet in Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift war. Es war daher vom Verschulden des Berufungswerbers, nämlich von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis zu den persönlichen Verhältnissen Schulden von 200.000 Euro und die Sorgepflicht für eine minderjährige Tochter berücksichtigt. Sie hat auf die spezialpräventiven Gründe hingewiesen, nämlich dass der Berufungswerber in Hinkunft von einer weiteren Tatbegehung abgehalten werden soll. Auch befindet sich die verhängte Geldstrafe im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bis zu 1.090 Euro.

Auch in der Berufung bringt der Berufungswerber keine geänderten Umstände hinsichtlich der Strafbemessung vor. Auch der Unabhängige Verwaltungssenat geht von durchschnittlichen persönlichen Verhältnissen aus. Auch ist auf den besonderen Schutzzweck der Norm hinzuweisen, nämlich dass durch die Einhaltung der gesetzlich geregelten Sperrstunde geordnete Wettbewerbsverhältnisse herrschen und keine Bevorzugung eines Mitbewerbes eintritt. Auch sollen nach  Nachbarinteressen geschützt werden. Im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände kann daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise vorgegangen wäre. Die Strafhöhe ist nicht unangemessen. Sie kann daher bestätigt werden.

Besondere Milderungsgründe traten nicht hervor. Insbesondere ist der Berufungswerber nicht unbescholten. Es war daher von einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG nicht Gebrauch zu machen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 60 Euro, aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevoll­mächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

Beschlagwortung: Sperrstundenverlängerung, rechtskräftiger Bescheid

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VwGH vom 13. November 2013, Zl.: 20132/04/0125-3

 

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