Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101690/5/Sch/Rd

Linz, 03.02.1994

VwSen-101690/5/Sch/Rd Linz, am 3. Februar 1994 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der M vom 6. Jänner 1994 gegen ein Straferkenntnis mit der Geschäftszahl VerkR-96/3645/1993-Mr vom 30. Dezember 1993 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.3 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Eingabe vom 6. Jänner 1994 hat Frau M, D, beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gegen einen Bescheid mit der Geschäftszahl Verk-96/3645/1993-Mr und dem Datum 30. Dezember 1993 eine Berufung eingebracht.

2. Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.1.1993, 92/03/0268/3) ist es zur konkreten Bezeichnung eines Bescheides erforderlich, auch die bescheiderlassende Behörde bestimmt anzugeben.

Der oben angeführten Eingabe mangelt es jedoch an der Nennung jener Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Da dieser Mangel außerhalb der Berufungsfrist einer Verbesserung nicht zugänglich ist, war die Berufung nach Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

Lediglich zur Erläuterung der Berufungswerberin darf ausgeführt werden, daß die Zulässigkeit einer Berufung eine gesetzliche Prozeßvoraussetzung für ein Berufungsverfahren darstellt, bei welcher es der Berufungsbehörde nicht freisteht, diese als gegeben anzunehmen, wenn sie nach der Aktenlage eindeutig nicht vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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