Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222672/4/Bm/BU

Linz, 16.08.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11.2.2013, Ge96-167-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11.2.2013, Ge96-167-2012, wurde über den Berufungsweber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 iVm § 111 Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt.

Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw Berufung erhoben und diese mittels Mail am 5.3.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebracht.

 

3. Diese Berufung wurde von der belangten Behörde zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51 e Abs. 2 Z 1 VStG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Nach dem im Akt einliegenden Postrückschein wurde das angefochtene Straferkenntnis beim Postamt x mit Beginn der Abholfrist am 15.2.2013 hinterlegt.

Das Straferkenntnis enthält eine umfassende richtige Rechtsmittelbelehrung, in welcher auf die Berufungsfrist von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides hingewiesen wird. Tatsächlich wurde die Berufung am 5.3.2013 mittels Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebracht.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Bw vom Oö. Verwaltungssenat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; eine solche ist nicht erfolgt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde laut Postrückschein beim Postamt x mit Beginn der Abholfrist 15.2.2013 hinterlegt. Die Berufungsfrist endete sohin am 1.3.2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 5.3.2013 per Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebracht.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Parteiengehörs – vom Bw wurde zur Tatsache der Verspätung keine Stellungnahme abgegeben – ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier