Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231298/50/Kei/AK

Linz, 19.07.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Dr. x, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. April 2012, Zl. Sich96-288-2011, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 10. April 2013 und am 21. Mai 2013, zu Recht:

 

 

I.            Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

" Sie haben

am um (von - bis) in

1)26.08.2011 16.00 Uhr 4863 Weyregg am Attersee, öffentlicher Badeplatz an der B 152, bei Strkm. 10,6

2) 26.08.2011 16.20 Uhr 4863 Weyregg am Attersee, öffentlicher Badeplatz an der B 152, bei Strkm. 10,6

zu 1) in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Sie haben zur Tatzeit auf einem öffentlichen Badplatz durch lautes Schreien Personen beschimpft und dabei mit den Händen wild gestikuliert. Sie haben mehrere Personen gegen ihren Willen fotografiert, um s|e einzuschüchtern.

zu 2) sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahr nahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie haben den Polizeibeamten als 'Inspekterl' beschimpft und mit ihm geschrien, Sie haben mit den Händen wild gestikuliert und gedroht, dass Sie die Macht hätten, es den Beamten 'schon zu zeigen', und dass die Beamten unfähig seien, ihre Arbeit zu erledigen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz idgF.

2) § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von      falls uneinbringlich,        Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von  

Zu 1.) 100 Euro    36 Stunden  § 81 Abs. 1 SPG

Zu 2.) 100 Euro    36 Stunden  § 82 Abs. 1 SPG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

zu 1.) und 2.) je 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 220 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. April 2012, Zl. Sich96-288-2011, Einsicht genommen und am 10. April 2013 und am 21. Mai 2013 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt.

Im Zuge dieser Verhandlungen wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen GI A.P., Mag. V.W., J.S, E.S und J.B. einvernommen.

Ein Vertreter der belangten Behörde ist zu keiner der beiden Verhandlungen erschienen.

 


Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Zeugen J.S., E.S. und J.B. konnten sich in der Verhandlung relativ wenig an im gegenständlichen Zusammenhang relevante Details erinnern.

Auch ist in einer der Verhandlungen hervorgekommen, dass im gegenständlichen Zusammenhang die akustische Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen J.S. beeinträchtigt gewesen ist, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Missverständnis oder Missverständnisse zwischen dem Gesprochenen und durch den Zeugen J.S. akustisch Wahrgenommenem vorgelegen ist bzw. sind. 

Der Zeuge GI P. war nur einen Teil der im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Zeit im gegenständlichen Bereich anwesend.

Den Aussagen der Zeugen Julia S., Anna Sch. Und Iwan S. in den mit ihnen aufgenommenen Niederschriften, die im Zuge einer der Verhandlungen verlesen wurden (gemäß § 51g Abs.2 Z1 VStG, wegen entfernten Aufenthaltes) kommt eine geringere Beweiskraft zu, weil die Aufnahme dieser Niederschriften nicht durch eine Behörde erfolgt ist und weil eine Frage-Möglichkeit des Berufungswerbers an diesen Zeugen nicht vorgelegen ist.

Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens ist außer dem Zeugen GI P. keine weitere Person als Zeuge einvernommen worden.

Nach Durchführung der Ermittlungen ist vor dem Hintergrund der im Zuge der Verhandlungen vor dem Oö. Verwaltungssenat gemachten Aussagen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied der Oö. Verwaltungssenates das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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