Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101691/5/Fra/Ka

Linz, 24.03.1994

VwSen-101691/5/Fra/Ka Linz, am 24.März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 22. November 1993, Zl.VerkR96/5454/1993/Wa/WP, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Strafverfügung vom 14. Oktober 1993, VerkR96/5454/1993, über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

2. Gegen diese Strafverfügung erhob der Berufungswerber Einspruch, den die Erstbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen hat. Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen beträgt. Die beeinspruchte Strafverfügung enthält eine richtige Rechtsmittelbelehrung.

Laut vorliegendem Zustellnachweis wurde die gegenständliche Strafverfügung am 22. Oktober 1993 zugestellt. Die Einspruchsfrist habe daher an diesem Tage zu laufen begonnen und endete mit Ablauf des 5. November 1993. Das Aufgabedatum des Einspruches am Poststempel konnte zwar nicht mehr abgelesen werden, doch sei das Einspruchschreiben mit 12.

November 1993 datiert, sodaß angenommen werden könne, daß der Brief nach dem 12. November 1993 zur Postaufgabe gelangte.

3. Der Berufungswerber begründet sein Rechtsmittel gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid im wesentlichen wie folgt: Er bestreite vorsorglich, daß die Strafverfügung am 22. Oktober 1993 zugestellt wurde. Weiterhin bestreite er, daß das Einspruchschreiben außerhalb der Einspruchssfrist bei der Erstbehörde eingegangen ist. Die Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung sei schwer leserlich und sei daher übersehen worden, was zu Lasten der Erstbehörde gehe. Die weitere Begründung des eingebrachten Rechtsmittels bezieht sich auf den eigentlichen Tatvorwurf.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Im vorgelegten Akt der Erstbehörde befindet sich ein Zustellnachweis, aus dem hervorgeht, daß die oben genannte Strafverfügung tatsächlich am 22. Oktober 1993 zugestellt wurde. Eine Kopie dieses Zustellnachweises wurde dem Berufungswerber mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 13. Jänner 1994, VwSen-101691/2/Fra/Ka, zugestellt. Das Einspruchschreiben des Rechtsmittelwerbers ist laut Poststempel der Erstbehörde am 18. November 1993 - somit außerhalb der Einspruchsfrist - bei dieser Behörde eingelangt. Das entsprechende Schriftstück wurde ebenfalls in Kopie dem Berufungswerber mit dem oa Schreiben zugestellt. Es bestehen somit aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine rechtzeitige Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 14. Oktober 1993, VerkR96/5454/1993.

Der vorhin genannte Sachverhalt wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 13. Jänner 1994, VwSen-101691/2/Fra/Ka, nachweisbar mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Der Berufungswerber teilt daraufhin mit Schreiben vom 26.

Jänner 1994 dem O.ö. Verwaltungssenat mit, daß er in Anbetracht der geschilderten Situation um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie um Prüfung seines materiellen Vorbringens ersuche.

Der angefochtene Bescheid war daher zu bestätigen.

Die Frage, ob allenfalls Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der gestellte Wiedereinsetzungsantrag wird gleichzeitig mit dieser Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems übermittelt, zumal gemäß § 71 Abs.4 AVG diese Behörde zuständig ist, über den gestellten Antrag zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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