Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281548/6/Bm/Bu

Linz, 22.08.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn x sen., vertreten durch Rechtsanwälte x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 16.5.2013, BZ-Pol-09029-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbIG nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 24.7.2013 zu Recht erkannt:

 

I.             Der Berufung gegen die Strafhöhe wird Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe wird auf 500 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 46 Stunden,  herabgesetzt.

 

II.            Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 50 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG).

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 16.5.2013, BZ-Pol-09029-2013, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 3 iVm. § 24 Abs. 1 Z1 lit. d Arbeitsinspektionsgesetz 1993 verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (Schreibfehler im Original):

 

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit Sitz inx - und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG - haben Sie folgende Übertretung der GmbH verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten:

 

Wie vom Arbeitsinspektorat Wels dienstlich festgestellt und bei uns angezeigt wurde, hat die GmbH als Arbeitgeberin entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung, den Arbeitsinspektionsorganen auf deren Verlangen alle unterlagen zur Einsicht zu übermitteln, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen (das gilt insbesondere für Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtigen, Betriebsmittel, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Dies gilt auch für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, Lehrverträge, Lohn-, Gehalts- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen für die Heimarbeit zu führen sind.) folgende vom Arbeitsinspektorat Weis mit Schreiben vom 26.04.2012 zur Übermittlung dorthin angeforderten Unterlagen nicht bis zum gesetzten Endtermin 15.05.2012 übermittelt:

° sämtliche Arbeitszeitaufzeichnungen (Diagrammblätter der mechanischen Kontrollgeräte bzw. Datenträger oder per Mai! an x mit den daten der Lenker von einem digitalten Kontrollgerät (zugelassene Dateiendungen *DDD, ,..*AAA, ...*A1B, ...*TGD) oder Fahrtenbücher aller im Betrieb beschäftigten Lenkerinnen und Beifahrerinnen für dne Zeitraum März 2012 und Februar 2012.

°Namensliste der Lenker mit Geburtsdatum

° Auflistung der LKW mit Angaben des höchstzulässigen Gesamtgewichts

 

Dieses schriftliche Ersuchen hat die GmbH erreicht, da diese mit E-Mail vom 30.05.2012 darauf reagierte, indem sie hinsichtlich der Vorlage der angeforderten Unterlagen um Fristverlängerung ersuchte, woraufhin das Arbeitsinspektorat Wels die gesetzte, angemessene Frist bis 30.06.2012 verlängerte. Auch diese Frist hielt die Gmbh nicht ein und die Unterlagen sind nicht einmal bis dato beim Arbeitsinspektorat eingelangt.“

 

2.           Dagegen wurde vom anwaltlichen Vertreter des Bw fristgerecht Berufung eingebracht und darin beantragt, der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Ausspruch einer Ermahnung einzustellen.

 

3.           Der Magistrat der Stadt Wels hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4.           Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.7.2013, an welcher der Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Wels teilgenommen haben.

 

Im Zuge der Berufungsverhandlung wurde die Berufung vom Rechtsvertreter des Bw auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

5.           Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1.      Da die Berufung anlässlich der mündlichen Verhandlung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

 

5.2.      Gemäß § 8 Abs. 3 ArbIG haben Arbeitgeber/innen dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Abs. 1 genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln.

 

Nach § 24 Abs. 1 Z1 lit. d ArbIG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, die mit Geldstrafe von 36 Euro bis 3.600 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 72 Euro bis 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 8 Abs. 3 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro verhängt. Als strafmildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw gewertet, straferschwerende Gründe sind nicht hervorgekommen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden von der belangten Behörde mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro und keine Sorgepflichten angenommen.

Dieser Schätzung ist der Bw nicht entgegengetreten.

Berücksichtigt wurde von der Erstbehörde im Strafausmaß auch, dass eine Überprüfung der tatsächlichen Arbeitszeiten durch die Nichtübermittlung der Unterlagen nicht möglich war.

In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde hiezu jedoch glaubhaft dargelegt, dass die mangelnde Vorlage der Aufzeichnungen nicht den Grund hatte, eine  Überprüfung der tatsächlichen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu verhindern, sondern in der krankheitsbedingten Abwesenheit der für die Übermittlung der Aufzeichnungen zuständigen Person im Unternehmen gelegen war. Zudem ist in der Verhandlung hervorgekommen, dass ein Teil der im Tatvorwurf des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Unterlagen innerhalb der vom Arbeitsinspektorat Wels gesetzten Frist übermittelt worden sind.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sah es der Oö. Verwaltungssenat als gerechtfertigt, die Gelstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

Der Bw wird aber darauf hingewiesen, dass er im Wiederholungsfall mit einer empfindlich höheren Geldstrafe zu rechnen hat.

 

6.            Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier