Linz, 22.08.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn x sen., vertreten durch Rechtsanwälte x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 16.5.2013, BZ-Pol-09029-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbIG nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 24.7.2013 zu Recht erkannt:
I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe wird auf 500 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 46 Stunden, herabgesetzt.
II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 50 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG).
zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 16.5.2013, BZ-Pol-09029-2013, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 3 iVm. § 24 Abs. 1 Z1 lit. d Arbeitsinspektionsgesetz 1993 verhängt.
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro verhängt. Als strafmildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw gewertet, straferschwerende Gründe sind nicht hervorgekommen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden von der belangten Behörde mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro und keine Sorgepflichten angenommen.
Dieser Schätzung ist der Bw nicht entgegengetreten.
Berücksichtigt wurde von der Erstbehörde im Strafausmaß auch, dass eine Überprüfung der tatsächlichen Arbeitszeiten durch die Nichtübermittlung der Unterlagen nicht möglich war.
In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde hiezu jedoch glaubhaft dargelegt, dass die mangelnde Vorlage der Aufzeichnungen nicht den Grund hatte, eine Überprüfung der tatsächlichen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu verhindern, sondern in der krankheitsbedingten Abwesenheit der für die Übermittlung der Aufzeichnungen zuständigen Person im Unternehmen gelegen war. Zudem ist in der Verhandlung hervorgekommen, dass ein Teil der im Tatvorwurf des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Unterlagen innerhalb der vom Arbeitsinspektorat Wels gesetzten Frist übermittelt worden sind.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sah es der Oö. Verwaltungssenat als gerechtfertigt, die Gelstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.
Der Bw wird aber darauf hingewiesen, dass er im Wiederholungsfall mit einer empfindlich höheren Geldstrafe zu rechnen hat.
6. Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Mag. Michaela Bismaier