Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523495/2/Zo/TR/AK

Linz, 09.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried ZÖBL über die Berufung des x, gegen den Bescheid der BH Rohrbach vom 12.6.2013, Zl. 12/656954, wegen Entziehung der Lenkerberechtigung sowie begleitender Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG und 67a Abs 1 AVG iVm

§§ 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Abs.4, 24 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 25 Abs. 1  und 30 Abs. 1 FSG

 

 

 

 


Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft von Rohrbach hat mit Bescheid vom 12.6.2013, 12/656954

1.      der Vorstellung des Berufungswerbers vom 7.6.2013 gegen den Mandatsbescheid der BH Rohrbach vom 22.5.2013, 12/656954 nicht stattgegeben.

2.      dem Berufungswerber die von der BH Rohrbach am 9.8.2002 für die Klasse B und am 18.7.2008 für die Klasse A erteilte Lenkberechtigung (Führerschein ausgestellt am 9.11.2012 unter Nr. 12/656954) ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (17.5.2013) für die Dauer von 24 Monaten, das ist bis einschließlich 17.5.2015, mangels Verkehrszuverlässigkeit gem §§ 24 Abs 1 Z 1, 25 Abs 1, 26 Abs 2 Z 2 sowie § 29 Abs 4 FSG entzogen.

3.      zum Nachweis der psychologischen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dem Berufungswerber eine verkehrspsychologischen Stellungnahme vorgeschrieben.

4.      als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung bei einer hierzu ermächtigten Stelle bis zum Ablauf der Entziehungsdauer angeordnet.

5. dem Berufungswerber gem § 24 Abs 3 iVm § 8 FSG und § 14 Abs 2 FSG-GV die Unterziehung einer amtsärztlichen Untersuchung vor Ablauf der Entziehungszeit vorgeschrieben.

6.      gem § 24 Abs 3 FSG ausgesprochen, dass aufgrund weiterer angeordneter Maßnahmen, die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser endet.

7. dem Berufungswerber gem § 30 Abs 1 FSG das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, für die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung wird auf die unter Punkt 2. des Bescheides des BH von Rohrbach ausgesprochene Dauer entzogen.

8.      dem Berufungswerber gem § 2 Abs 3 Z 7 iVm § 24 Abs 1 Z 1 und § 25 Abs 1 FSG die Lenkberechtigung der Klasse AM für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge für die unter Punkt 2. des Bescheides des BH von Rohrbach ausgesprochene Dauer entzogen.  

 

9.         der Berufung die aufschiebende Wirkung gem § 64 Abs 2 AVG aberkannt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat die Bezirkshauptmannschaft ausgeführt, dass es zweifelsfrei feststehe, dass der Berufungswerber am 17.5.2013 um 00:25 Uhr ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,88 mg/l gelenkt habe. Ebenso sei aktenkundig, dass mit Bescheid der BH Rohrbach vom 25.5.2010 ein Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 18 Monaten auf Grund einer Alkofahrt mit einem Alkoholgehalt in der Atemluft von 1,05 mg/l ausgesprochen worden sei. Diese Entzugsdauer sei ua ausgesprochen worden, da ihm mit Bescheid vom 15.7.2004 die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Dauer von 6 Monaten (Alkoholisierungsgrad 0,66 mg/l) und mit Bescheid vom 26.2.2006 für die Zeit von 10 Monaten (Alkoholisierungsgrad 0,83 mg/l) entzogen worden sei. Diesem Bescheid sei das ähnlich gelagerte Erkenntnis der VwGH vom 23.4.2002, 2000/11/0182 zugrunde gelegt worden, welches die Annahme rechtfertige, dass die zur Lenkung von Kraftfahrzeugen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Das Fahren in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lasse auf seine besonders sorglose Einstellung hinsichtlich der Einhaltung der Rechtsvorschriften schließen. Es sei ihm offensichtlich nicht bewusst, wie unverantwortlich und riskant das Lenken eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand sei.

Im Verfahren bestehe ein vehementes öffentliches Interesse, weshalb private oder sonstige wirtschaftliche Interessen unberücksichtigt zu bleiben haben; es stehe hier der Schutzzweck an oberster Stelle, was zur Konsequenz habe, dass der Behörde die Verpflichtung zukomme, all ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet seien der Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs entgegenzuwirken.    

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung moniert der Berufungswerber die Länge der von der BH Rohrbach mit Bescheid vom 22.5.2013 verhängten Entzugsdauer wegen des Fahrens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 17.5.2013. Zur Festlegung der Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung habe die Behörde den Vorentzug gem dem rechtskräftigen Bescheid der BH Rohrbach vom 23.5.2010, 05/152803 herangezogen, in welchem ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von 18 Monaten entzogen worden sei. Weiters seien im streitgegenständlichen Bescheid die Führerscheinentzüge aus den Jahren 2004 und 2006 zwar angeführt, jedoch keiner Bewertung unterzogen worden.

Die Behörde führe selbst an, dass sie die Vorentzüge aus den Jahren 2004 und 2006 im vorliegenden Fall unberücksichtigt gelassen habe. So sei nach der Rsp des VwGH (30.5.2001, 99/11/0159) die Entziehungszeit von 10 Monaten bei einem Alkoholdelikt 2,5 Jahre nach der Begehung des letzten Alkoholdelikts angemessen. Bei einer schweren Alkoholbeeinträchtigung sowie einem 3 Jahre zurückliegenden Vorentzug, sei eine Entziehungsdauer von 12 Monaten angemessen (VwGH 23.10.2001, 2001/11/0295).

Selbst unter Heranziehung der Vorentzüge aus den Jahren 2004 und 2006 erscheine die im Bescheid vom 22.5.2013 ausgesprochene Entziehungsdauer von 24 Monaten unangemessen hoch, da nach Ansicht des VwGH bei einem ungewöhnlich hohen Alkoholisierungsgrad, einem 3 Jahre zurückliegenden Vorentzug und mehreren Entziehungen, die bereits 14 und 17 Jahre zurückliegen, eine Entziehungsdauer von 21 Monaten angemessen sei (VwGH 24.4.2001, 2001/11/0101).

Auch aus der vergleichenden Heranziehung des Bescheides der BH Rohrbach vom 25.5.2010, GZ 08/152803 ergebe sich, dass die im Bescheid vom 22.5.2013, GZ 12/656954 ausgesprochene Entzugsdauer unangemessen hoch sei. So sei im Bescheid aus 2010 trotz wesentlich höherer Alkoholisierung (2,10 Promille) und unter Heranziehung zweier weiter Vorentzüge aus den Jahren 2004 und 2006 eine wesentlich geringere Entzugsdauer ausgesprochen worden. Demgegenüber werde im Bescheid aus dem Jahr 2013 für eine geringere Alkoholisierung (1,76 Promille) und unter Heranziehung des Vorentzuges aus dem Jahr 2010 eine um 6 Monate längere Entziehungsdauer bestimmt.  

 

3. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich (im Folgenden kurz UVS ) zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des UVS , wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Z 1 AVG).

 

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben (§ 67d AVG).

4.1. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Berufungswerber hat am 17.5.2013 um 00:25 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x auf der Rohrbacher Strasse von Linz (Voest) Richtung Rohrbach in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Infolge einer Anzeige eines Straßenbenützers bei der BLS Urfahr wurde der Berufungswerber durch die Sektorstreife Ottensheim I auf der B 127 in St. Martin, Haltestelle Erdmannsdorf, angehalten. In weiterer Folge wurde von GrInsp x ein Alkotest mit dem Messgerät der Marke Dräger Alkomat 7110 MKIII A, Geräte Nr. ARLM-0453 (nächste Überprüfung 08/2013; Stand 17.5.2013) durchgeführt, der einen Wert von 0,88 mg/l (erste Messung) und 0,90 (zweite Messung) ergab.

Der Berufungswerber gab bei seiner Einvernahme an, dass er nach Hause fahren wollte, weil er zu Hause eine Baustelle habe und morgen arbeiten müsse.

    

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.  um eine Entziehung gemäß § 24 Abs 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Bei einer Entziehung ist gem § 25 Abs 1 FSG auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gem § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat gem Abs 3 Z 1 leg cit insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gem § 99 Abs 1 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

5.2. Da der Berufungswerber seine Berufung ausschließlich gegen die verhängte Entziehungsdauer richtet, sind die anderen von der BH Rohrbach verhängten Maßnahmen in Rechtskraft getreten. Das Alkoholdelikt wurde nicht bestritten und ist als erwiesen anzusehen.

 

Bevor auf die Dauer der Entziehung in concreto eingegangen wird, ist festzuhalten, dass bei der Wertung dieses Alkoholdeliktes und damit der Festsetzung der Entziehungsdauer sämtliche im Ermittlungsverfahren hervorgekommenen Vorfälle  zu berücksichtigen sind (vgl VwGH 23.1.1987, 86/11/0075). Demgemäß sind in casu neben dem aktuellen Alkoholdelikt auch jene aus 2010 (Entziehung von 18 Monaten bei einer Alkoholisierung von 1,05 mg/l), 2006 (Entziehung von 10 Monaten bei einer Alkoholisierung von 0,85 mg/l) und 2004 (Entziehung von 6 Monaten bei einer Alkoholisierung von 0,66 mg/l) zu berücksichtigen. Damit steht fest, dass der Berufungswerber bereits das vierte Alkoholdelikt in einem Zeitraum von (knapp) 9 Jahren begangen.

 

Nach der Judikatur des VwGH zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften (vgl etwa VwGH 27.2.2004, 2002/11/0036). Gem der Rsp des VwGH manifestiert sich die besondere Verwerflichkeit solcher Delikte va bei Wiederholungen (VwGH 23.4.2002, 2000/11/0182), weshalb dies bei der Bemessung der Entziehungszeit speziell ins Gewicht fällt. Damit  ist vor allem bei Rückfallstätern, wie in casu dem Berufungswerber, bei der Annahme der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit – die untrennbar von der Frage der Dauer der Entziehung abhängt – besondere Vorsicht geboten (VwGH 12.3.1986, 84/11/0125).

Aus diesem Grund erachtete das Höchstgericht auch eine Entziehungsdauer von 3 Jahren und vier Monaten wegen des vierten, binnen neun Jahren begangenen Alkoholdelikts, als angemessen, wobei ca 7,5 Monate nach dem Ende der letzten Entziehungsdauer erneut ein Alkoholdelikt begangen wurde. Ähnliche Rahmenbedingungen stellen sich auch im hier zu beurteilenden Fall: Der Berufungswerber hat – wie ausgeführt – binnen nicht einmal neun Jahren bereits das vierte Alkoholdelikt begangen, wobei er erst ca 1,5 Jahre wieder im Besitz der Lenkberechtigung war.

 

Das vom Berufungswerber herangezogene Erkenntnis des VwGH (24.4.2001, 2001/11/0101) ist deshalb nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, als dort zwei Entziehungen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang gestanden sind. Ebenfalls geht das Argument des Berufungswerbers hinsichtlich der deutlich niedrigeren Entziehungsdauer trotz höheren Alkoholisierungsgrades im Jahr 2010 insofern ins Leere, als es sich damals um die dritte Entziehung gehandelt hat, nunmehr jedoch bereits die Vierte vorliegt. Insgesamt wurde dem Berufungswerber in den letzten neun Jahren der Führerschein bereits für fast drei Jahre abgenommen. Dass nunmehr eine nicht so starke Alkoholisierung vorliegt schadet nicht, da auch diese den in § 99 Abs 1 StVO normierten Höchstwert (0,8 mg/l und mehr) überschritten hat; es handelte sich also auch beim aktuellen Vorfall um eine erhebliche Alkoholisierung.

 

Zuletzt ist ergänzend festzuhalten, dass nach stRsp des VwGH (24.8.1999, 99/11/0166; 25.2.2003, 2003/11/0017 ua) private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben.

 

Damit erweist sich die von der BH Rohrbach festgelegte Entzugsdauer von 24 Monaten im Hinblick darauf, dass es bereits das vierte diesbezügliche Vergehen des Berufungswerbers war und er sich augenscheinlich noch immer nicht der Gefahren, die das Lenken von Fahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bergen, bewusst ist, als rechtlich jedenfalls notwendig und folglich auch gerechtfertigt. Offenbar bedarf es einer entsprechend langen Entzugsdauer, bis der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Mag. Gottfried ZÖBL