Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560277/2/Kl/MG/TK

Linz, 20.09.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der Frau x, vertreten durch Dr. x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 06.06.2013, Zl. SO10-9010-A, wegen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Frau x, geb. am x, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen wie folgt zuerkannt wird:

ab 01.03.2013:

Mindeststandard für Personen, die alleinstehend sind
(§ 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV)

Einzusetzende eigene Mittel:
Einkommen aus fähigkeitsorientierter Arbeit

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, iVm §§ 1, 5, 6, 7, 8, 11, 13, 27 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö.BMSG, LGBl Nr. 74/2011 idF LGBl Nr. 18/2013 iVm § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV), LGBl Nr. 75/2011 idF LGBl Nr. 24/2013

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 06.06.2013, Zl. SO10-9010-A, wurde aufgrund der neuen rückwirkend mit 17.08.2012 in Kraft getretenen Gesetzeslage von Amts wegen der Spruch des Bescheides vom 19.05.2011 wie folgt abgeändert:

 

„1. Es wird Ihnen für sich ab 17.08.2012 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalt und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen bis 31. Dezember 2012 wie folgt

 

zuerkannt:

 

a) x, geb. am x

Mindeststandard für Personen, die alleinstehend sind (§ 1 Abs. 1 Z. 1 Oö. BMSV)

 

2. Es wird Ihnen für sich ab 1. Jänner 2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalt und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen bis 31. Dezember 2012 wie folgt

 

zuerkannt:

 

a) x, geb. am x

Mindeststandard für Personen, die alleinstehend sind (§ 1 Abs. 1 Z. 1 Oö. BMSV)

 

3. Als eigene Mittel sind einzusetzen:

 

a) x, geb. am x

- Lohn (x Taschengeld)

 

4. Sie haben monatlich einen schriftlichen Nachweis über die Höhe des Taschengeldes vorzulegen, damit ein Anspruch berechnet werden kann“

 

Es wurde zugrunde gelegt, dass die Berufungswerberin volljährig ist, subsidiäres Mindesteinkommen in Höhe von 829,79 Euro gemäß § 16 Oö. ChG entsprechend dem Bescheid vom 21.02.2012 erhalten hat, alleinstehend lebt und Taschengeld von Pro Mente bezieht.

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung mit Schreiben vom 18.06.2013 eingebracht. In der Berufung macht die Berufungswerberin im Wesentlichen geltend, das Taschengeld stelle eine freiwillige Zuwendung der pro mente ohne rechtliche Verpflichtung dar. Sie hätte auf diese Zuwendung keinerlei Rechtsanspruch und es handle sich im Übrigen um eine Leistung aufgrund einer Behinderung (ChG). Durch die Überleitung vom Subsidiären Mindesteinkommen komme es zu erheblichen finanziellen Einbußen. Im Sinne des Verschlechterungsverbots dürften aber die zuletzt zuerkannten Leistungen nicht unterschritten werden.

Die Berufungswerberin beantragt, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid aufheben.

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständige Berufungsinstanz, die gemäß § 27 Oö. BMSG iVm § 67a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ SO10-9010-A.

 

Da schon aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht, eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch nicht für erforderlich erachtet wurde, ist eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67d AVG nicht durchzuführen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Die Berufungswerberin ist am x geboren, alleinstehend, österreichische Staatsbürgerin, wohnhaft in x, und bezieht gemäß Bescheid vom 21.02.2012 ein subsidiäres Mindesteinkommen in Höhe von monatlich 829,96 Euro (inkl. Sonderzahlungen) gemäß § 16 Oö. Chancengleichheitsgesetz (Richtsatz von 711,22 Euro, 14 x jährlich).

Die Wohnung der Berufungswerberin ist 46,15 groß, die Miete beträgt 330,00 Euro. Von April 2012 bis März 2013 wurde der Berufungswerberin eine Wohnbeihilfe in Höhe von 157,24 Euro bewilligt und ausbezahlt (Schreiben Wohnbeihilfe – Zusicherung des Amts der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit vom 25.05.2012, GZ 2008-29305/28).

Die Berufungswerberin arbeitet in der x (Postpartner x) der x und erhält dafür monatlich „Taschengeld“. Im Mai 2013 erhielt die Berufungswerberin 143,25 Euro an „Taschengeld“ von pro mente ausbezahlt.

Die Berufungswerberin bezieht keine Familienbeihilfe und kein Pflegegeld.

 

4.2. Die aufgenommenen Beweise haben den festgestellten Sachverhalt in sich widerspruchsfrei und schlüssig dargetan.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl Nr. 74/2011 idF LGBl Nr. 18/2013, ist Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung die Ermöglichung und Sicherung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4 von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

Gemäß § 6 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

Gemäß § 7 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtlos wäre. Als Beitrag der hilfsbedürftigen Person im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere der Einsatz der eigenen Mittel, der Einsatz der Arbeitskraft, die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, sowie die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1.   des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfsbedürftigen Person sowie

2.   tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

Gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Oö. BMSG haben Hilfsbedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 13 Abs. 1 Oö. BMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

Gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG ist, sofern bei hilfesuchenden Personen keine Aufwendungen für den Wohnbedarf zu tätigen sind, die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards um 18% des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende zu verringern. Sofern die von der hilfesuchenden Person nach Abzug der Wohnbeihilfe nach dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 und sonstiger unterkunftsbezogener Beihilfen zu tragenden Aufwendungen für den Wohnbedarf 18% des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende unterschreitet, ist der Mindeststandard gleichfalls um diesen Betrag zu verringern und der tatsächliche Wohnungsaufwand zuzuschlagen.

 

Gemäß Art. I § 1 Abs. 1 Z 1 der Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV), LGBl Nr. 75/2011 idF LGBl Nr. 24/2013, welcher gemäß Art. III Abs. 1 der zitierten Verordnung mit 17.08.2012 in Kraft tritt und mit 31.12.2012 außer Kraft tritt, betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für alleinstehende oder alleinerziehende Personen 843,70 Euro.

Gemäß Art. II § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV, LGBl Nr. 75/2011 idF LGBl Nr. 24/2013, welcher gemäß Art. III Abs. 2 der zitierten Verordnung mit 01.01.2013 in Kraft tritt, betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfes für alleinstehende oder alleinerziehende Personen 867,30 Euro.

 

5.2. Gemäß Art. I Z 3 iVm Art. IV Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 des Landesgesetzes, mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG) und das Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) geändert werden, LGBl Nr. 18/2013, entfällt im 2. Teil, 1. Hauptstück der 2. Abschnitt einschließlich dem § 16 (subsidiäres Mindesteinkommen). Diese Bestimmung trat mit 01.03.2013 in Kraft. Bescheide, welche aufgrund des Oö. ChG, LGBl Nr. 41/2008, idF des Landesgesetzes LGBl Nr. 74/2011, rechtskräftig erlassen wurden, gelten als Bescheide nach § 13 Oö. BMSG, wobei für leistungsbeziehende Personen nach § 13 Oö. BMSG, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eine Leistung nach § 16 Oö. ChG bezogen haben, die Höhe der zuletzt zuerkannten Richtsätze gemäß § 16 Abs. 6 und 7 Oö. ChG nicht unterschritten werden darf.

Gemäß Art. IV Abs. 1 erster Satz des Landesgesetzes LGBl Nr. 18/2013 tritt dieses Landesgesetz mit dem auf den Tag seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten, sohin mit dem 01.03.2013, in Kraft.

 

5.3. Wie aus den Gesetzesmaterialien (Beilage 802/2013 zur XXVII. Gesetzgebungsperiode) zu Art. I Z 4 (§ 16 ChG) zu entnehmen ist, ergibt die wesentlichste Änderung für das Oö. ChG sich nunmehr daraus, „dass das subsidiäre Mindesteinkommen als Geldleistung zur Ermöglichung einer angemessenen sozialen Teilhabe und eines selbstbestimmten Lebens durch einen ausreichenden Lebensunterhalt zu gewähren, vollständig aufgehoben wird.“ „Die Intention dieser Neuregelung ist, dass aus dem Oö. ChG Geldleistungen herausgelöst werden und diese nunmehr für alle Menschen im Bereich des Oö. BMSG geregelt werden.“ „Da sämtliche Regelungsinhalte das subsidiäre Mindesteinkommen betreffend aus dem Oö. ChG herausgelöst werden, ist dieser Paragraph zu streichen.“ Zu Art. II Z 3 (§ 13) wird ausgeführt, dass, weil einerseits der VfGH mit seiner Entscheidung vom 29.6.2012 „die Regelungen betreffend wiederkehrender Geldleistungen für Menschen mit Beeinträchtigungen im Rahmen des Oö. ChG für gesetzwidrig erklärt hat, andererseits Menschen mit Beeinträchtigungen ebenso auf die Auszahlung derselben angewiesen sind, im Einklang mit der Entscheidung des VfGH dieser in den Bereich des Oö. BMSG verlegt wurden und nunmehr nicht mehr zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und solchen ohne Beeinträchtigungen unterschieden wird.

 

5.4. Laut dem dem nunmehr angefochtenen Bescheid angeschlossenen BMS-Berechnungsblatt wurde der Berufungswerberin eine monatliche Miete von 330,00 Euro, eine Wohnbeihilfe von 157,24 Euro und ein Einkommen „Lohn (Promente Taschengeld)" in Höhe von 143,25 Euro (12x jährlich) angerechnet. Ausgehend von einem Mindeststandard von monatlich 867,30 Euro abzüglich dem Einkommen „Lohn (Promente Taschengeld)" in Höhe von 143,25 Euro wurde der Berufungswerberin ein monatlicher Mindeststandard von 724,05 Euro zuerkannt.

 

Damit ist die belangte Behörde nur bezüglich des Zeitraumes ab Außerkrafttreten des § 16 Oö. ChG im Recht, sohin ab 01.03.2013.

Aufgrund der Übergangsbestimmung des Art. IV Abs. 3 Z 1 LGBl Nr. 18/2013 gelten rechtskräftig erlassene Bescheide nach § 16 Oö. ChG als Bescheide nach § 13 Oö. BMSG.

Im Gegensatz zu den im neu geschaffenen § 13 Abs. 3a Oö. BMSG erfassten Mindeststandards für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs. 3 Z 5 Oö. BMSG fallen, trat § 16 Oö. ChG für die Berufungswerberin jedoch nicht rückwirkend mit 17.08.2012 (Art. IV Abs. 1 dritter Satz LGBl Nr. 18/2013), sondern erst mit 01.03.2013 in Kraft (Art. IV Abs. 1 erster Satz LGBl Nr. 18/2013).

Bis zum 01.03.2013 war somit eine amtswegige Änderung des Bescheids über die Gewährung eines subsidiären Mindesteinkommens vom 19.05.2011 mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig und vom Oö. Verwaltungssenat aufzuheben.

 

5.5. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Entgeltes für fähigkeitsorientierte Arbeit (Taschengeld) ist auf die ab 01.03.2013 heranzuziehende Bestimmung des § 8 Abs. 1 Oö. BMSG hinzuweisen, wonach die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person (Z 1) zu erfolgen hat.

 

In den erläuternden Bemerkungen zu § 8 Oö. BMSG (AB 434/2011) wird ausgeführt: „Abs 1 Z 1 entspricht der bisherigen Regelung (§ 9 Abs 1 Oö. Sozialhilfegesetz). Anders als bisher (vgl § 4 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998) wird der Einkommensbegriff jedoch nicht mehr positiv definiert. Vielmehr soll – ähnlich wie bisher beim Vermögen – die Weite des Einkommensbegriffes künftig dadurch zum Ausdruck kommen, dass all jene Einkommensbestandteile, die nicht gemäß § 9 (oder einer Verordnung gemäß § 9) ausgenommen sind, anzurechnen sind.“

Die pro mente handelt nicht freiwillig oder ohne rechtliche Verpflichtung iSd § 9 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSG, sondern auf Grundlage der einschlägigen Rahmenrichtlinien und eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem die fähigkeitsorientierte Tätigkeit gewährt wurde. Der Umstand, dass das Taschengeld keine existenzsichernde Funktion hat und (lediglich) als Anerkennung ausbezahlt wird, ändert daran nichts. Die Ausnahmebestimmung iSd § 9 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSG ist nicht anwendbar. Gemäß der Rahmenrichtlinie soll darauf geachtet werden, dass durch das Entgelt in der fähigkeitsorientierten Aktivität kein Verlust anderer subsidiärer Unterstützung anfällt. Dessen ungeachtet ist das Taschengeld als Einkommen bzw tatsächlich zur Verfügung stehende Leistung gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen  Anordnung des § 8 Abs. 1 Oö. BMSG anzurechnen. Es wurde keine Verordnung iSd § 9 Abs. 2 bzw Abs. 3 Oö. BMSG erlassen, die im gegebenen Zusammenhang eine Ausnahme anordnen würde.

 

5.6. Zum Vorbringen der Berufungswerberin hinsichtlich eines Verschlechterungsverbots wird auf die Bestimmung des Art. IV Abs. 4 Z 1 LGBl Nr. 18/2013 verwiesen, demgemäß die Höhe der zuletzt zuerkannten Richtsätze gemäß § 16 Abs. 6 und 7 Oö. ChG nicht unterschritten werden darf.

Nur für leistungsbeziehende Personen gemäß § 13 Abs. 3a Oö. BMSG sieht Art. IV Abs. 5 LGBl Nr. 18/2013 bzw. § 6 Abs. 3 Oö. BMSV ein solches absolutes Verschlechterungsverbot vor. Im gegenständlichen Fall betrug die Höhe des Richtsatzes gemäß § 16 Oö. ChG iVm § 4 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung, LGBl Nr. 78/2008 idF LGBl Nr. 114/2011 711,22 Euro. Der nunmehr gemäß § 13 Abs. 3 Oö. BMSG iVm § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV geltende Richtsatz beträgt 867,30 Euro. Eine Unterschreitung der Höhe der der Berufungswerberin zuletzt zuerkannten Richtsätze ist somit nicht gegeben; eine allfällige – ab 01.03.2013 zu erfolgende - Einberechnung von Einkommen der Berufungswerberin, die zu einer faktischen Reduktion des Monatsanspruchs führt, ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (insb. der Normierung des Einsatzes der eigenen Mittel gemäß § 8 Oö. BMSG und der fehlenden Anordnung eines absolut wirkenden Verschlechterungsverbotes) nicht zu berücksichtigen.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt