Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560303/2/Kü/TO/Ba

Linz, 19.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau C H, vertreten durch die Sachwalterin MMag. B H, A, S,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. August 2013, GZ: SO10-616554-As-Br, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindest­sicherungsgesetz (Oö. BMSG), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm §§ 5,6,8,13, 27 und 31 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl.Nr. 74/2011 idF LGBl.Nr. 18/2013.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. August 2013, GZ: SO10-616554-As-Br, wurde der Antrag der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) vom 23. Juli 2013  auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz in Anwendung der Be­stimmungen der §§ 13, 27 und 31 Oö. BMSG abgewiesen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass den im Antrag beigelegten Einkommens­nachweisen zu entnehmen sei, dass die Mutter der Bw über ein durchschnittliches monatliches Einkommen in der Höhe von 1.526,75 Euro (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) verfüge. Dieses Einkommen überschreite den Mindeststandard des Oö. Mindestsicherungsgesetzes, der für 2 Mitbewohner bei 1.222 Euro liege. Das Einkommen der Mutter würde zur Berechnung der Mindestsicherung herangezogen, da diese gemäß § 140 ABGB der Bw gegenüber unterhaltspflichtig sei.

 

2. In der von der Sachwalterin der Bw rechtzeitig eingebrachten Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

„Der Bescheid wird im vollen Umfang angefochten und ausgeführt wie folgt:

 

Sachverhalt:

Die Berufungswerberin weist ein schweres Alkoholabhängigkeitssyndrom auf. Sie leidet u.a. an einer psychischen Verhaltensstörung und kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie an einer chronischen Bauspeicheldrüsenentzündung und einer Leberzirrhose. Weiters leidet sie an einem Wasserbauch und Speiseröhrenkrampfadern. Die Betroffene ist auf die Hilfe von Dritten angewiesen und wurde ihr deswegen auch eine Sachwalterin beigegeben.

 

Beweis: Neuropsychiatrisches Gutachten vom 9.1.2012 (im Akt)

Bestellurkunde zu 20 P 91/11f des BG S vom 31.7.2012 (im Akt)

 

Aufgrund ihres körperlichen und psychischen Zustandes ist die Berufungswerberin arbeitsunfähig und daher nicht in der Lage für ihren Lebensunterhalt aus eigenem aufzukommen.

 

Beweis: Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit von Dr. R B (im Akt)

 

Die letzten Jahre hat die Berufungswerberin in der Stadt S gelebt, die meiste Zeit davon auf der Straße als Obdachlose. Während dieser Zeit wurde der Berufungswerberin die bedarfsorientierte Mindestsicherung (Hilfe für den Lebensunterhalt) vom Sozialamt der Stadt S in Höhe von monatlich EUR 579,95 gewährt. Durch das Zusammenwirken von Sozialamt, Gericht und Sachwalterin konnte für die Berufungswerberin letztlich ein Zimmer gefunden werden. In der Folge hat das Sozialamt S die Sozialleistungen um die ergänzende Wohnbedarfshilfe erhöht, sodass an die Berufungswerberin insgesamt eine monatliche Zahlung von EUR 596,18 erfolgte.

 

Eine Inanspruchnahme der Mutter wegen einer allfälligen Unterhaltspflicht gemäß § 140 ABGB ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt und ist dies in S auch nicht Usus.

 

Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes macht ein Alleinleben der Berufungswerberin derzeit unmöglich. Die Mutter der Berufungswerberin hat es trotz der Berufstätigkeit und ihrer Verpflichtungen als Ehefrau ermöglicht, dass die Berufungswerberin bei ihr wohnen kann, damit eine optimale Betreuung für die Berufungswerberin sichergestellt ist. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Verlegung des Wohnsitzes der Betroffenen von S Stadt nach O. Durch die Verlegung des Wohnsitzes der Berufungswerberin in ein anderes Bundesland wurden die vom Sozialamt S bewilligten Geldleistungen per 31.7.2013 eingestellt und wurde in der Begründung des Bescheides des Sozialamtes S ausdrücklich angeführt, dass 'der Antrag auf Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab 1.8.2013 bei der für den Wohnsitz zuständigen BH zu stellen (ist).'

 

Berufungsgründe:

Die am Verfahren beteiligten Personen und Behörden einschließlich des Sozialamtes S sind davon ausgegangen, dass ein Wohnsitzname bei der Mutter der Berufungswerberin zum Wohle der Berufungswerberin ist und aufgrund der eindeutigen Lebenssituation der Betroffenen, an der sich nichts geändert hat, die bedarfsorientierte Mindestsicherung weitergewährt wird. Gemäß § 2 Oö. Mindestsicherungsgesetz ist bei der Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körperlichen, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration. (Individualitätsprinzip) Bei richtiger Anwendung des Gesetzes hätte die Behörde erkennen müssen, dass alleine der Umstand, dass die Berufungswerberin von einem Bundesland in ein anderes übersiedelt, nicht zu einer finanziellen Schlechterstellung, weder der Berufungswerberin noch der Mutter führen kann.

 

Gemäß § 1 Abs.1 Oö BMSG ist Aufgabe der bedarfsorientierten Mindestsicherung die Ermöglichung und Sicherung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Die Berufungswerberin ist nicht im Stande ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf zu decken. Aufgrund der Einstellung der Sozialleistungen des Sozialamtes S genießt die Berufungswerberin auch keinen Versicherungsschutz mehr, eine Selbstversicherung durch die Berufungswerberin scheidet in Ermangelung finanzieller Eigenmittel aus. Die Berufungswerberin ist chronisch krank und bedarf regelmäßiger medizinischer Behandlung, welche u.U. auch Klinik-aufenthalte umfassen. Es liegt somit jedenfalls eine Notlage gem. § 6 Oö. BMSG vor.

 

Die belangte Behörde führt in ihrer Begründung aus, dass der Mindeststandard von zwei Mitbewohnern derzeit bei EUR 1.222,00 EUR liegt. Bei dieser Berechnung stützt sich die belangte Behörde auf § 1 Oö BMSV. Sie übersieht dabei jedoch, dass dieser Berechnung grundsätzlich § 8 Oö BMS, der den Einsatz der eigenen Mittel vorsieht, zu Grunde zu legen ist. § 8 Abs.2 Oö BMSG sieht vor, dass bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner zu betrachten ist. Bei richtiger Anwendung des Gesetzes hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass das Zusammenleben von Mutter und Tochter nicht vom Anwendungsbereich des § 8 Abs.2 Oö BMSG umfasst ist und erfolgte daher die vorgenommene Berechnung rechtswidrig.

 

Unabhängig davon kann die Zurverfügungstellung einer Wohnmöglichkeit an die Mutter, die durch den Ehemann der Mutter (der nicht der Kindsvater ist) bzw. durch die Mutter des Ehemannes erfolgt, nicht der Berufungswerberin zugerechnet werden, da es sich hierbei um Leistungen Dritter an Dritte und nicht an die Berufungswerberin selbst handelt.

 

Die belangte Behörde geht von einer Unterhaltspflicht der Mutter gemäß § 140 ABGB aus und geht weiters davon aus, dass das Einkommen der Mutter zur Berechnung der Mindestsicherung heranzuziehen ist. Gemäß § 140 Abs.2 ABGB leistet jener Elternteil, der den Haushalt führt, in dem das Kind betreut wird, seinen Unterhaltsbeitrag. Lebensunterhalt im Sinne des § 6 Abs.1 BMSG umfasst den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrende Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessen soziale und kulturelle Teilhabe. Die Mutter der Berufungswerberin führt den nunmehr gemeinsamen Haushalt, versorgt und betreut die Berufungswerberin vollumfänglich und fährt sie überdies regelmäßig zu Kontrolluntersuchungen in das Krankenhaus nach S. Die Mutter der Berufungswerberin sorgt somit für den Lebensunterhalt im Sinne des § 6 Abs.1 Oö BMSG und erfüllt ihre allenfalls bestehende Unterhaltsverpflichtung zur Gänze. Die belangte Behörde geht rechtsirrig davon aus, dass zu den von der Mutter bereits erbrachten Naturalleistungen das Einkommen der Mutter als Unterhaltsleistung in Abzug gebracht werden kann. Dies würde zu einer nicht gesetzeskonformen „Doppelbelastung“ der Mutter führen. Selbst wenn man die Mutter zur Leistung eines Geldunterhaltes verpflichten könnte, wäre ein solcher Unterhalt nach der für die Berechnung des Geldunterhaltes nach § 140 ABGB heranzuziehenden Prozentmethode zu ermitteln. Für die Berufungswerberin wären daher 22% des monatlichen Nettoeinkommens der Mutter anzusetzen. Bei dem von der belangten Behörde ermittelten monatlichen Nettoeinkommens der Mutter der Berufungswerberin von EUR 1.526,76 würde sich daher eine Zahlungspflicht der Mutter der Berufungswerberin von maximal monatlich EUR 335,88 ergeben. Es wäre daher von der belangten Behörde zumindest die Differenz als bedarfsorientierte Mindestsicherung der Berufungswerberin zuzusprechen gewesen wäre.

 

Beweis: ZV S A, p.A. Berufungswerberin

 

Aufgrund der dargestellten sach- und Rechtslage stellt die Sachwalterin den

 

ANTRAG

 

den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6.8.2013, Geschäftszeichen SO10-616554-As-Br abzuändern und dem Antrag auf Gewährung einer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs stattzugeben.“

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 20. August 2013  vorgelegt. Damit ist gemäß § 49 Oö. BMSG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungs­senates zur Entscheidungsfindung begründet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung konnte gemäß § 67d Abs.4 AVG unterbleiben, zumal sich der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die Bw ist österreichische Staatsbürgerin und lebt seit 16. Juli 2013 im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter in O. Aufgrund ihres körperlichen und psychischen Zustandes (schweres Alkoholabhängigkeits­syndrom) ist die Bw arbeitsunfähig und bedingt dadurch auch einkommenslos. Bis zum Einzug in den gemeinsamen Haushalt mit der Mutter hatte die Bw eine Wohnadresse in S und erhielt vom Sozialamt der Stadt S bedarfsorientierte Mindestsicherung sowie ergänzende Wohnbedarfshilfe in der Höhe von monatlich Euro 596,18. Diese Geldleistungen wurden mit 31.07.2013 aufgrund der Wohnsitzänderung der Bw eingestellt. Am 23. Juli 2013 stellt die Sachwalterin der Bw bei der belangten Behörde einen Antrag auf Mindestsicherung nach dem Oö. BMSG. Dieser wird mit Bescheid vom 6. August 2013 abgewiesen, da das Einkommen der Mutter, die gemäß § 140 AGBG unterhaltspflichtig ist, den Mindeststandard des Oö. BMSG für 2 Mitbewohner überschreitet.

 

4.2. Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Berufungsvorbringen der Bw und ist in dieser Form unbestritten.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 Oö BMSG ist bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körperliche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist die Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§7).

 

Eine soziale Notlage gemäß § 6 Abs.1 Oö. BMSG liegt bei Personen vor,

1. die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaften leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Nach § 6 Abs.2 Oö. BMSG umfasst der Lebensunterhalt im Sinn des Abs.1 den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Gemäß § 6 Abs.3 Oö. BMSG umfasst der Wohnbedarf nach Abs.1 den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

 

Gemäß § 8 Abs.1 OÖ. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung:

  1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, sowie
  2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistung Dritter

zu erfolgen.

 

5.2. Dem rechtlichen Berufungsvorbringen sind folgende Erwägungen entgegen zu halten:

 

Den Erläuterungen zu den Bestimmungen des § 6 Oö. BMSG (vgl. AB 434/2011 BlGLT XXVIII. GP) ist zu entnehmen, dass Ausgangspunkt und primärer Maßstab für die Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung die soziale Notlage – ein Begriff, der aus § 7 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 übernommen wurde – ist. Durch Abs.1 wird deutlich gemacht, dass soziale Notlagen jeweils auf der Ebene eines Haushalts betrachtet werden.

 

Eine soziale Notlage gemäß § 6 Oö. BMSG ist bei der Bw, die seit 16. Juli 2013 im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter lebt, die über ein durchschnittliches Monatseinkommen von Euro 1.526,75 verfügt, nicht gegeben. Die Mutter der Bw führt den nunmehr gemeinsamen Haushalt, versorgt und betreut die Bw im vollen Umfang und sorgt somit für deren Lebensunterhalt. Es sind dadurch sowohl Lebensunterhalt als auch der Wohnbedarf im Sinne des § 6 Oö. BMSG gedeckt.

 

Wie die belangte Behörde bereits im Bescheid anführt, ist die Unterhaltspflicht der Mutter gemäß § 140 ABGB infolge des Wegfalls der Selbsterhaltungsfähigkeit der Bw gegeben. Der Verlust der einmal erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit kann in jedem Lebensalter des Kindes eintreten (z.B. durch Erwerbsunfähigkeit in Folge von Krankheit oder Langzeitarbeitslosigkeit ohne Arbeitslosengeld), was zum Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches führt.

Der Unterhalt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes erfolgt  auf Basis des Naturalunterhalts (Wohnen, Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld etc.). Da die Bw mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt, ist das Einkommen der Mutter zur Gänze in das Haushalteinkommen einzubeziehen. Dieses Haushaltseinkommen von Euro 1.526,75 überschreitet jedoch den Mindeststandard des Oö. BMSG, der für 2 Mitbewohner bei Euro 1.222,-- liegt (§ 13 Abs. 3 Z 2 lit.a Oö. BMSG, § 1 Abs. 1 Z 3 lit.a OÖ. BMSV).

Es war daher die Berufung abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger