Linz, 11.09.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des x, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 26. Juli 2013, Zl. 1006122/FP/13, mit dem ein Antrag des Berufungswerbers auf Aufhebung eines für die Dauer von 7 Jahren befristeten Einreiseverbotes abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels (nunmehr: Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels) vom 23. September 2010, Zl. 1-1006122/FP/10, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 60 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
1.2. Mit Erkenntnis vom 23. August 2011, VwSen-730294/3/Wg/Gru, gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der Berufung des Bw vom 11. Oktober 2010 teilweise statt und der bekämpfte Bescheid wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass das Einreiseverbot mit 7 Jahren festgesetzt wird.
1.3. Mit Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. AW 2011/21/0121-4, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Bw, der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, statt.
1.4. Mit Erkenntnis vom 28. August 2012, Zl. 2011/21/0224-12, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Bw ab.
1.5. Mit Bescheid vom 26. Juli 2013 wies die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, einen Antrag des Bw auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 2. Mai 2013 zurück.
Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seinen Vertreter rechtzeitig Berufung mit Telefax vom 15. August 2013 und führt wie folgt aus:
Aus all diesen Gründen beantragt der Bw wie folgt:
2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 20. August 2013, beim UVS eingelangt am 22. August 2013, zur Entscheidungsfindung vor.
2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 9 Abs. 7 FPG abgesehen werden, zumal der Bw nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist und der Sachverhalt abschließend feststeht.
2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1. bis 1.6. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.
2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).
3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
3.1.1. Gemäß § 60 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idgF. BGBl. I Nr. 114/2013, kann die Behörde ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 und 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände auf die Hälfte des festgesetzten Zeitraumes herabsetzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
3.1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Dezember 2012, G 74/12, § 60 Abs. 1 FPG, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 38/2011, als verfassungswidrig aufgehoben, legte aber gemäß Art. 140 Abs. 5, dritter und vierter Satz den Termin für die Aufhebung mit 31. Dezember 2013 fest. Nachdem der in Rede stehende Fall nicht als Anlassfall im verfassungsgerichtlichen Verfahren angesehen werden kann, ist sohin bis zum 31. Dezember 2013 im konkreten Fall § 60 Abs. 1 FPG zur Anwendung zu bringen.
3.2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass gegen den Bw mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. August 2011, VwSen-730294/3/Wg/Gru, ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z. 1 FPG auf die Dauer von 7 Jahren erlassen wurde. Dies bedeutet aber schon allein nach dem Wortlaut, dass § 60 Abs. 1 FPG zur Anwendung gebracht werden muss, da diese Bestimmung – im Gegensatz zu der vom Bw intendierten des § 69 Abs. 2 FPG – explizit Handhaben gegen rechtskräftig erlassene Einreiseverbote vorsieht.
In seinen „umfassenden“ Darstellungen übersieht der Bw, dass hier nicht das erstinstanzlich verhängte Aufenthaltsverbot, sondern das in Rechtskraft erwachsene Einreiseverbot des UVS-Bescheides gegenständlich ist, und dass in der aktuell anzuwendenden Gesetzesbestimmung die frühzeitige Aufhebung eines Einreiseverbotes nicht vorgesehen ist.
3.3.1. Nachdem aber § 60 Abs. 1 FPG als Antragslegitimation voraussetzt, dass ein Drittstaatsangehöriger das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und als kumulative Bedingung seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat, im vorliegenden Fall der Bw zwar ausreiste, aber nicht die Hälfte des verhängten Einreiseverbotes (dies wären 3,5 Jahre) im Ausland verbrachte und angesichts des Verhängungszeitraums auch nicht verbracht haben könnte, fehlt es im Grunde schon an der Zugangsvoraussetzung bzw. der Antragslegitimation.
Ein Eingehen auf allfällig geänderte Umstände im Sinne des § 60 Abs. 1 FPG ist daher den Behörden wie auch dem UVS im Rahmen der Berufung verwehrt. Im Übrigen darf auch festgehalten werden, dass der Bw keinerlei entscheidungswesentliche Umstände vorbrachte, die im August 2011 nicht berücksichtigt worden wären. Dies bezieht sich insbesondere auf Umstände des Privat- und Familienlebens im Sinne des § 61 FPG.
3.3.2. Die belangte Behörde wies den Antrag des Bw inhaltlich ab. Es wäre im Sinne des Obgesagten angezeigt gewesen, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, da es an der Antragslegitimation fehlt. Im Übrigen sieht das FPG bei Einreiseverboten nicht die Möglichkeit der gänzlichen Aufhebung, sondern lediglich die Verkürzung vor, weshalb ein auf die Aufhebung gerichteter Antrag ebenfalls nicht zulässig ist.
Da aber der Bw durch eine "inhaltliche" Abweisung im Verhältnis zur Zurückweisung keinesfalls schlechter gestellt und somit in seinen Rechten nicht verletzt ist, war die in Rede stehende Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.
Bernhard Pree