Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253537/2/Lg/TO/Ba

Linz, 26.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des B A, A, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 11. Juli 2013, SV-18/13, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Strafberufung wird Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe auf 365 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf  56 Stunden herabgesetzt.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 36,50 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

Zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs.1 iVm § 111 Abs.1 und Abs.2 ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von 750 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

„Sie haben es als verantwortlicher Beschäftiger zu vertreten, dass Hr. E D, geb. am X, zumindest am 30.4.2013 um 10:05 Uhr, in der Betriebsstätte (Kebap 'I') in S, B, von Ihnen als Küchengehilfe beschäftigt wurde, ohne dass dieser Dienstnehmer vor Arbeitsantritt von oa. Firma als verantwortlicher Dienstgeberin beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurde. Der Monatslohn von Hrn. E D lag – bei Annahme des Anspruchs auf kollektivvertragliche Entlohnung – über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 (2) ASVG. Herr D arbeitete gemäß Ihren Anweisungen und auf Ihre  Rechnung. Er war somit Dienstnehmer.

Da die Dienstgeber jeden von ihnen beschäftigten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden haben, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) dar.“

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

„Aufgrund einer Anzeige des Finanzamtes Steyr wurde gegen den Beschuldigten mit ha. Aufforderung zur Rechtfertigung, wegen des im Spruch angeführten Tatbestandes, ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

 

Dem Beschuldigten wurde eine mehr als zweiwöchige Frist zur Rechtfertigung eingeräumt. Hr. B nahm jedoch die Möglichkeit zur Rechtfertigung nicht wahr, sodass das Verwaltungsstrafverfahren – wie angedroht – ohne seine Anhörung durchgeführt wurde.

 

Die erkennende Behörde hatte von folgendem Tatbestand auszugehen:

 

Vom Finanzamt Steyr wurde ggst. Tatbestände erhoben und dem Magistrat der Stadt Steyr angezeigt.

 

Die erkennende Behörde hat hierüber wie folgt erwogen:

 

In § 33 Abs.1 des ASVG wird normiert, dass die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherte Person, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden haben.

 

§ 111 Abs.1 des ASVG legt fest, dass ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht erstattet.

 

Gemäß § 111 Abs.2 des ASVG sind Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2180 €, im Wiederholungsfall von 2180 € bis 5000 € zu bestrafen.

 

Zur Verantwortlichkeit von Hrn. B A wurde von der erkennenden Behörde wie folgt erwogen:

 

Der Beschuldigte ist als verantwortlicher Beschäftiger ggst. Dienstnehmer für oa. Verwaltungsübertretung verantwortlich.

 

Hinsichtlich des Verschuldens genügt gem. § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Bei der ggst. Verwaltungsübertretung gehört zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, weshalb es sich um eine sogenanntes Ungehorsamkeitsdelikt handelt. Bei Ungehorsamkeitsdelikten belastet der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld, solange der Beschuldigte nicht das Gegenteil glaubhaft macht.

 

Die Übertretung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes war sohin aufgrund der Anzeige des Finanzamtes Steyr als erwiesen anzusehen.

 

Als strafmildernd wurde die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet.

Weitere erschwerende oder mildernde Umstände wurden nicht bekannt.

 

Da Hr. B A der Aufforderung zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht nachgekommen ist, mussten diese - wie diesem in ha. Aufforderung zur Rechtfertigung mitgeteilt – wie folgt geschätzt werden:

€ 2.500,-- Nettoeinkommen pro Monat, keine Sorgepflichten.

 

Die ausgesprochene Geldstrafe entspricht somit dem Verschuldensgehalt, dem Strafrahmen der angewendeten Rechtsvorschriften sowie den sozialen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten.

 

Die Kosten des Verfahrens gründen in den bezogenen Gesetzesstellen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.“

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

„Ich berufe gg. die Höhe der Straferkenntnisse d. Mag. Steyr vom 11.7.2013, Zl.: Ge-587/13 und SV-18/13, und begründe dies wie folgt:

Meine Pizzeria wirft nur einen geringen Ertrag ab. Ich lege auch als Bestätigung meinen Einkommenssteuerbescheid 2012 vor.

Damit ich über die Runden komme werde ich von meiner Gattin, die selbst berufstätig ist, unterstützt.

Ich habe bis jetzt keine Verwaltungsvorstrafen.

Ich ersuche, die Strafe auf ein möglichst geringes Maß zu senken.“

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

Daraus ist ersichtlich, dass das Personenblatt des E D hinsichtlich Arbeitsbeginn, Art der Arbeit (Küchenhilfe) und Weisungsgebundenheit vom Bw ausgefüllt wurde. Auch in der der Anzeige beigelegten Niederschrift gesteht der Bw die Tat ein. Er habe E. D für den 30.04.2013 (= Kontrolltag) um 9:00 Uhr zwecks Vorbesprechung ins Lokal bestellt. Die Einstellung als Küchenhilfe sei mündlich erfolgt. Geplant sei eine geringfügige Beschäftigung gewesen. In der Niederschrift mit einem Dolmetscher bestätigte E. D die Angaben des Bw und präzisierte, dass er am Kontrolltag die Anweisungen durch den Vater des Bw erhalten habe. Über die Höhe der Entlohnung war noch nicht gesprochen worden. Geplant sei ein Arbeitsumfang von 8 Stunden pro Woche gewesen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z 2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Da lediglich gegen die Höhe der Strafe berufen wird, ist nur diese und nicht die Deliktsverwirklichung Gegenstand des Verfahrens. Im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Bw, die Verfahrenserleichterung durch das geständige Verhalten des Bw von Beginn der Kontrolle an und die Kürze des vorgeworfenen Tatzeitraumes erscheint die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts und (unter Berücksichtigung der schlechten finanziellen Verhältnisse des Bw) die Ausschöpfung des so gewonnen Strafrahmens nach unten hin vertretbar. Für ein Absehen von der Strafe liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

7. Wegen der Herabsetzung der  Geldstrafe, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz entsprechend herab zu setzen (§ 64 Abs.2 VStG). Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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